Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 24.06.2010 - 2 U 77/09   

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OLG Naumburg, 24.06.2010 - 2 U 77/09 (https://dejure.org/2010,7743)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.06.2010 - 2 U 77/09 (https://dejure.org/2010,7743)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - 2 U 77/09 (https://dejure.org/2010,7743)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kfz bei vorzeitigem Verschleiß des Zahnriemens

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gebrauchtwagenkauf: Selbst Schuld am gerissenen Zahnriemen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 434; BGB § 323 Abs. 6
    Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kfz bei vorzeitigem Verschleiß des Zahnriemens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Auszüge)

    Schneller Verschleiß = Sachmangel

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zahnriemen gerissen, Motor kaputt - Gebrauchtwagen ist mangelhaft bei vorzeitigem Verschleiß des Zahnriemens

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Defekter Zahnriemen rechtfertigt Kaufrücktritt - Gericht: Anlage zum vorzeitigen Verschleiß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 64
  • NZV 2011, 300
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.11.2008 - VIII ZR 265/07

    Anspruch des Autokäufers auf Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.06.2010 - 2 U 77/09
    Diese Vermutung gilt auch für gebrauchte Waren, insbesondere auch für Gebrauchtfahrzeuge (vgl. nur Weidenkaff in: Palandt, 69. Aufl. 2010, § 476 BGB, Rn. 3 m.w.N.; BGH, Urteil v. 11. November 2008, VIII ZR 265/07 - NJW 2009, 580 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 18.06.2007 - 2 U 220/06

    Mangelhaftes Gebrauchtfahrzeug bei übermäßigem Verschleiß für die Funktion

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.06.2010 - 2 U 77/09
    Dies legt es nahe, dass der Riss im technischen Zustand des Fahrzeugs selbst angelegt war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 4. März 2005, 24 U 198/04 - NJW-RR 2005, 920; OLG Hamm, Urteil v. 18. Juni 2007, 2 U 220/06 < Bruch der Befestigungsschraube der Spannrolle eines Zahnriemens > - zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 04.03.2005 - 24 U 198/04

    Gebrauchtwagenkauf: Motorschaden bei 88.000 km Laufleistung als bei Übergabe

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.06.2010 - 2 U 77/09
    Dies legt es nahe, dass der Riss im technischen Zustand des Fahrzeugs selbst angelegt war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 4. März 2005, 24 U 198/04 - NJW-RR 2005, 920; OLG Hamm, Urteil v. 18. Juni 2007, 2 U 220/06 < Bruch der Befestigungsschraube der Spannrolle eines Zahnriemens > - zitiert nach juris).
  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05

    Beweisvereitelung eines Gebrauchtwagenkäufers bei Beseitigung eines angeblich

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.06.2010 - 2 U 77/09
    aa) Der gerichtliche Sachverständige hat einen altersbedingten Verschleiß - im Sinne normaler Verschleißerscheinungen ( zur Abgrenzung BGH, Urteil v. 23. November 2005, VIII ZR 43/05 - NJW 2006, 434) - angesichts der kurzen Nutzungsdauer des Zahnriemens ausgeschlossen.
  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 259/06

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei beschädigter Zylinderkopfdichtung und

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.06.2010 - 2 U 77/09
    Auf eine weitere Aufklärung kommt es insoweit für die Feststellung des Vorliegens eines Sachmangels nicht an (vgl. BGH, Urteil v. 18. Juli 007, VIII ZR 259/06 - NJW 2007, 2621).
  • OLG Brandenburg, 01.03.2019 - 4 U 30/18

    Gebrauchtwagen-Sachmangel bei Längung der Steuerkette

    (2) Ein Sachmangel liegt demnach aber insbesondere dann vor, wenn das Fahrzeug insgesamt oder bauteilbezogen einen übermäßigen Verschleiß aufweist, der - wie hier vom Sachverständigen ausgeführt - mit der konkreten Fahrzeugtechnik in Zusammenhang steht (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 24.06.2010 - 2 U 77/09, juris Rn. 9 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2005 - 24 U 198/04, juris Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2007 - 2 U 220/06, juris Rn. 23).
  • OLG Frankfurt, 11.07.2019 - 16 U 112/18

    Schadenersatz aufgrund Gewährleistung für Getriebeschaden an Pkw

    Ein Sachmangel liegt aber insbesondere dann vor, wenn das Fahrzeug insgesamt oder bauteilbezogen einen übermäßigen Verschleiß aufweist, der mit der konkreten Fahrzeugtechnik in Zusammenhang steht (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2011, 64; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 920; OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2007 - 2 U 220/06, veröffentl. in juris Rn. 23; OLG Brandenburg MDR 2019, 665).
  • LG Halle, 18.10.2012 - 4 O 1417/10

    Gewährleistungsausschluss bei Gewerbetreibenden?

    Die Vermutung gilt auch für gebrauchte Sachen (OLG Köln juris , Urteil vom 11.11.2003, Az.: 22 U 88/03; OLG Stuttgart juris , Urteil vom 31.1.2005, Az.: 5 U 153/04) und greift insbesondere auch bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ein, wenn ein regelmäßiger Verschleiß nicht die Ursache des Schadens ist, sondern es sich um vorzeitigen oder übermäßigen Verschleiß handelt (vgl. BGH NJW 2009, 580; OLG Naumburg juris , Urteil vom 24.6.2010, Az.: 2 U 77/09; OLG Stuttgart a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 14.08.2020 - 6 U 66/18

    Käufer muss keinen Wartungsvertrag abschließen!

    Hinzu kommt, dass zur Auslösung der genannten Rechtsfolge ein alleiniges oder zumindest weit überwiegendes Verschulden gefordert ist, d.h. dass Formen einfacher Fahrlässigkeit regelmäßig nicht ausreichen, sondern ein Verschulden des Käufers vorliegen muss, das im Rahmen einer - hier nicht eröffneten - Abwägung der Verantwortlichkeiten i.S. von § 254 BGB zu einer alleinigen Haftung des Käufers führen würde (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2010 - 2 U 77/09 Rn 25; zit. nach juris; Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 323 Rn. 29 m.w.N.).

    Ob die Klägerseite turnusmäßig erforderliche Wartungsarbeiten versäumt hat - immerhin ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen F..., dass ein Ölwechsel wohl durchgeführt worden ist - kann allerdings dahinstehen wie die Frage, ob die Wartung einer entsprechenden Anlage nicht lediglich eine bloße Obliegenheit des Käufers darstellt, auf die § 323 Abs. 6 BGB ohnehin nicht zur Anwendung kommt (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2010 - 2 U 77/09 Rn 25; zit. nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 28.05.2019 - 8 U 185/16

    Vorunternehmerleistung unzureichend: Aufforderung zur Mängelbeseitigung

    Die Verantwortlichkeit des Gläubigers muss so sehr überwiegen, dass § 254 BGB im Fall eines Schadensersatzverlangens den Anspruch des Gläubigers ausschließen würde (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 24.06.2010 - 2 U 77/09).
  • LG Karlsruhe, 02.12.2022 - 6 O 65/18

    Rücktritt nach Lieferung und Montage eines freitragenden, motorbetriebenen

    Dafür ist eine Verantwortungsquote des Gläubigers von 90 Prozent, mindestens aber von 80 Prozent erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2019 - 8 U 185/16, juris, Rn 87 f., Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen - BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - VII ZR 140/19; OLG Naumburg, Urteil vom 24.06.2010 - 2 U 77/09, NJW -.RR 2011, 64, juris Rn. 25; Grüneberg, a.a.O., Rn 28 ff. zu § 323).
  • LG Karlsruhe, 12.05.2023 - 6 O 120/22

    "Ketten-Rückabwicklung" in Deutschland wegen falscher Kilometerangaben eines in

    Dafür ist eine Verantwortungsquote des Gläubigers von 90 Prozent, mindestens aber von 80 Prozent erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2019 - 8 U 185/16, juris, Rn 87 f., Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen - BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - VII ZR 140/19; OLG Naumburg, Urteil vom 24.06.2010 - 2 U 77/09, NJW-RR 2011, 64, juris Rn. 25; Grüneberg, BGB, Kommentar, 82. Auflage, 2023, Rn 28 ff. zu § 323; erkennendes Gericht, Urteil vom 02.12.2022 - 6 O 65/18, Rn 41, juris, NJOZ 2023, 462).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - I-2 U 77/09   

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https://dejure.org/2011,7973
OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - I-2 U 77/09 (https://dejure.org/2011,7973)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2011 - I-2 U 77/09 (https://dejure.org/2011,7973)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. September 2011 - I-2 U 77/09 (https://dejure.org/2011,7973)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Düsseldorf, 27.10.2005 - 4a O 322/04

    Rolladen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - 2 U 77/09
    Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen in Höhe von insgesamt 20.338,26 Euro, die sie als Vollstreckungsschaden von der Klägerin ersetzt verlangt, weil die Beklagte von der Klägerin in dem gleichfalls vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit 4a O 322/04 wegen eines Schrägrolladens aus dem deutschen Patent 38 06 XXY (Anlage H&P 109) in Anspruch genommen und in erster Instanz verurteilt worden war (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2005, Anlage H&P 110) und mit Blick auf die erwartete Verurteilung einen Ersatzrolladen entwickelt, in der Berufungsinstanz aber obsiegt hatte (Urteil des Senats vom 24. Mai 2007, Anlage H&P 111).

    Die weiteren von ihr aufgewandten Kosten für die Ersatzlösung zur Umgehung des im Verfahren LG Düsseldorf 4a O 322/04 streitgegenständlichen deutschen Patentes 38 06 XXY kann sie nicht als Vollstreckungsschaden gemäß § 717 Abs. 2 ZPO ersetzt verlangen.

    Im Rahmen des § 717 ZPO geht es um die Kausalität der Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil für die Ausweichlösung zum im vorliegenden Fall nicht streitgegenständlichen deutschen Patent 38 06 XXY, aus dem die Beklagte in dem Verfahren 4a O 322/04 verurteilt worden war, beim im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Verletzergewinn geht es um den Kausalanteil des hiesigen Klagepatentes an der Verletzung.

    Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Beklagte die landgerichtliche Verurteilung vom 30. Juni 2005 in dem das hiesige Klagepatent betreffenden Grundverfahren LG Düsseldorf 4a O 272/04 noch nicht zum Anlass genommen hatte, die Produktion des Verletzungsgegenstandes einzustellen, und dessen Verkauf bis zum 15. August 2005 fortsetzte, während die Ersatzlösung für das im Verfahren 4a O 322/04 streitgegenständliche deutsche Patent 38 06 XXY zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, nämlich erst nach der Verkündung des dortigen erstinstanzlichen Urteils vom 27. Oktober 2005.

    Ihr Vorbringen, schon vor der Verkündung des Urteils aus dem Verfahren 4a O 322/04 sei unter dem Eindruck der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung klar gewesen, dass die Klägerin obsiegen und aus dem erwarteten obsiegenden Urteil vollstrecken werde, ist pauschal und lässt nicht erkennen, welches konkrete Verhalten der Klägerin eine dahingehende Absicht zum Ausdruck gebracht haben soll.

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04

    Steckverbindergehäuse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - 2 U 77/09
    Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen, wird dabei fingiert, der Verletzte hätte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt wie der Verletzer (BGH GRUR 2001, 329 - Gemeinkostenanteil; 2007, 431, 433 - Steckverbindergehäuse m.w.N.).

    Dem allem braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil Entwicklungskosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse) generell nicht abzugsfähig sind, weil sie beim Verletzten, für den ein laufender Betrieb fingiert wird, nicht entstanden wären (vgl. Kühnen, a.a.O., Rdn. 1988 f.).

    Im Übrigen handelt es sich auch hier um nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2007, 431 ff. - Steckverbindergehäuse) nicht berücksichtigungsfähige Entwicklungskosten, die bei der Klägerin als Schutzrechtsinhaberin nicht angefallen wären.

    Unabhängig von den Darlegungen beider Parteien und auch des Landgerichts im angefochtenen Urteil (Umdruck S. 32 f.) handelt es sich hier um Anlaufkosten , die ebenso wie Entwicklungskosten nicht abgesetzt werden können, weil sie der Klägerin - im unterstellten laufenden Betrieb - zur Produktion des Verletzungsgegenstandes nicht entstanden wären (vgl. BGH GRUR 2007, 431, 434, Tz. 32, 35 - Steckverbindergehäuse ).

    Die Höhe des Anteils, zu dem die erzielten Gewinne auf der Rechtsverletzung beruhen, ist nach § 287 ZPO in tatrichterlichem Ermessen zu schätzen (BGH GRUR 2007, 431, 434 Tz. 37 und 38 - Steckverbindergehäuse m.w.N.; 2009, 856, 860 Tz 41 ff. - Tripp-Trapp-Stuhl; 2006, 419 - Noblesse; Kühnen, a.a.O. Rdnrn. 2018 ff.).

  • LG Düsseldorf, 30.06.2005 - 4a O 272/04

    Jalousie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - 2 U 77/09
    Mit Urteil vom 30. Juni 2005 (4a O 272/04, Anlage K 2) hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatentes dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin allen aus den vorbezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

    Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Beklagte die landgerichtliche Verurteilung vom 30. Juni 2005 in dem das hiesige Klagepatent betreffenden Grundverfahren LG Düsseldorf 4a O 272/04 noch nicht zum Anlass genommen hatte, die Produktion des Verletzungsgegenstandes einzustellen, und dessen Verkauf bis zum 15. August 2005 fortsetzte, während die Ersatzlösung für das im Verfahren 4a O 322/04 streitgegenständliche deutsche Patent 38 06 XXY zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, nämlich erst nach der Verkündung des dortigen erstinstanzlichen Urteils vom 27. Oktober 2005.

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2010 - 2 U 61/08

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektronische

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - 2 U 77/09
    Dass der Klägerin von der ursprünglich geforderten Summe nur etwas weniger als die Hälfte zusteht, führt nicht zu einer Verminderung des Streitwertes für die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung, der sich nach wie vor nach dem bemisst, was die Klägerin seinerzeit in ihrem Aufforderungsschreiben verlangt hat, sondern zu einer entsprechenden Quotierung des auf der Grundlage des vollen Streitwertes errechneten Betrages, wie es auch im gerichtlichen Verfahren bei der Verteilung der Prozesskosten im Falle eines nur teilweisen Obsiegens zu geschehen hat (BGH [I. ZS.], GRUR 2010, 744 - Sondernewsletter; 2010, 939 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel; Senat, Urteil vom 25. März 2010 - I-2 U 61/08, Umdruck S. 54 Abschnitt H).
  • BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06

    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - 2 U 77/09
    Die in der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs praktizierte Berechnung des Erstattungsanspruchs nach dem Streitwert der berechtigten Forderung (BGH, MDR 2008, 351) führt demgegenüber zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden, je nach dem, ob ein nur teilweise berechtigter Anspruch nur vorgerichtlich oder später auch gerichtlich geltend gemacht wird.
  • BGH, 11.03.2010 - I ZR 27/08

    Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - 2 U 77/09
    Dass der Klägerin von der ursprünglich geforderten Summe nur etwas weniger als die Hälfte zusteht, führt nicht zu einer Verminderung des Streitwertes für die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung, der sich nach wie vor nach dem bemisst, was die Klägerin seinerzeit in ihrem Aufforderungsschreiben verlangt hat, sondern zu einer entsprechenden Quotierung des auf der Grundlage des vollen Streitwertes errechneten Betrages, wie es auch im gerichtlichen Verfahren bei der Verteilung der Prozesskosten im Falle eines nur teilweisen Obsiegens zu geschehen hat (BGH [I. ZS.], GRUR 2010, 744 - Sondernewsletter; 2010, 939 - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel; Senat, Urteil vom 25. März 2010 - I-2 U 61/08, Umdruck S. 54 Abschnitt H).
  • BGH, 25.03.2010 - I ZR 122/08

    Werbung des Nachrichtensenders

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - 2 U 77/09
    Ein solcher hypothetischer Kausalverlauf ist unbeachtlich, weil die Beklagte sich tatsächlich für eine Verletzung des Klageschutzrechtes entschieden hat und der auf dessen Benutzung entfallende Kausalanteil nicht dadurch ungeschehen gemacht oder in seinem Gewicht verändert wird, dass die Beklagte von einer Schutzrechtsverletzung auch hätte absehen können (vgl. BGH GRUR 2010, 1090 - Werbung des Nachrichtensenders; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 2026 m.w.N.).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 322/02

    Noblesse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - 2 U 77/09
    Die Höhe des Anteils, zu dem die erzielten Gewinne auf der Rechtsverletzung beruhen, ist nach § 287 ZPO in tatrichterlichem Ermessen zu schätzen (BGH GRUR 2007, 431, 434 Tz. 37 und 38 - Steckverbindergehäuse m.w.N.; 2009, 856, 860 Tz 41 ff. - Tripp-Trapp-Stuhl; 2006, 419 - Noblesse; Kühnen, a.a.O. Rdnrn. 2018 ff.).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 98/06

    Tripp-Trapp-Stuhl

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - 2 U 77/09
    Die Höhe des Anteils, zu dem die erzielten Gewinne auf der Rechtsverletzung beruhen, ist nach § 287 ZPO in tatrichterlichem Ermessen zu schätzen (BGH GRUR 2007, 431, 434 Tz. 37 und 38 - Steckverbindergehäuse m.w.N.; 2009, 856, 860 Tz 41 ff. - Tripp-Trapp-Stuhl; 2006, 419 - Noblesse; Kühnen, a.a.O. Rdnrn. 2018 ff.).
  • BGH, 20.12.1994 - X ZR 56/93

    "Kleiderbügel"; Geltendmachung von Patentverletzungsansprüchen durch den Inhaber

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - 2 U 77/09
    Ob solche Kosten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB verlangt werden können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden; jedenfalls sind sie im Falle schuldhafter Patentverletzung auch Teil des nach § 139 Abs. 2 PatG zu ersetzenden Schadens (Schulte/Kühnen, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 139 Rdnr. 89; Benkard, PatG GbMG, 10. Aufl., Rdnr. 76/76a); insoweit gilt nichts anderes als für die notwendigen Kosten einer berechtigten Verwarnung wegen Patentverletzung, deren Ersatzfähigkeit im Rahmen des § 139 Abs. 2 PatG anerkannt ist (vgl. BGH GRUR 1995, 338 - Kleiderbügel; Benkard, a.a.O.).
  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2006 - 2 U 90/05

    Patent betreffend eine Schrägjalousie

  • LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11

    Grundlagen des im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes entwickelten Anspruchs

    Zur Ermittlung des herauszugebenden Verletzergewinns müssen zunächst die berücksichtigungsfähigen Kosten des Verletzers vom mit den Verletzungsgegenständen erzielten Umsatzerlös abgezogen werden; sodann ist der Anteil des Verletzergewinns zu bestimmen, der auf die Benutzung des fremden Schutzrechts zurückgeht, und dieser an den Verletzten herauszugeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 78 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris).

    Von der Verletzungsform unabhängige "Sowieso-Kosten", die es auch dann gegeben hätte, wenn die Verletzungshandlung nicht begangen worden wäre, sind ebenso wenig abzugsfähig wie die Kosten, die im laufenden Betrieb des Verletzten nicht angefallen wären (BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 25 ff. - Gemeinkostenanteil; BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 24 ff. - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 78 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. 2011, Rn. 1983 ff.).

    Überdies sind sie aber nach den oben erörterten Grundsätzen schon deshalb nicht abzugsfähig, weil sie bei der Klägerin nicht entstanden wären (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34 - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 86 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, a.a.O., Rn. 1988 und 2013).

    Personalkosten sind nur dann abzugsfähig, wenn ein Mitarbeiter sich ausschließlich mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Verletzungsprodukte befasst und davon auszugehen ist, dass er nicht eingestellt bzw. entlassen oder durch eine Teilzeitkraft ersetzt worden wäre, wenn die Verletzungshandlungen nicht stattgefunden hätten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 80 ff. - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, a.a.O., Rn. 1985, 2001 und 2009).

    Diesen Mindestpreis hat die Kammer zugrundegelegt, bei der weiteren Berechnung dann aber zugunsten des Beklagten zu 2) unberücksichtigt gelassen, dass bei größeren Lieferungen mit verschiedenen Produkten möglicherweise keine direkte Zuordnung der Frachtkosten zu den Verletzungsprodukten vorgenommen werden kann (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 90 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris).

    Maßgeblich ist insoweit, inwieweit beim Vertrieb der geschmacksmusterverletzenden Produkte die mustergemäße Gestaltung für die Kaufentschlüsse der Abnehmer gewesen sind (BGH, GRUR 1993, 55, Rn. 39 f. - Tchibo/Rolex II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 108 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris, m.w.N.).

    Zwar kann sich der Kausalanteil eines Schutzrechts durch die Benutzung eines weiteren Schutzrechts vermindern, da auch deren Inhabern ein Anteil am Verletzergewinn zusteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 145 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris).

    Zur Ermittlung des herauszugebenden Verletzergewinns müssen zunächst die berücksichtigungsfähigen Kosten des Verletzers vom mit den Verletzungsgegenständen erzielten Umsatzerlös abgezogen werden; sodann ist der Anteil des Verletzergewinns zu bestimmen, der auf die Benutzung des fremden Schutzrechts zurückgeht, und dieser an den Verletzten herauszugeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 78 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris).

    Von der Verletzungsform unabhängige "Sowieso-Kosten", die es auch dann gegeben hätte, wenn die Verletzungshandlung nicht begangen worden wäre, sind ebenso wenig abzugsfähig wie die Kosten, die im laufenden Betrieb des Verletzten nicht angefallen wären (BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 25 ff. - Gemeinkostenanteil; BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 24 ff. - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 78 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. 2011, Rn. 1983 ff.).

    Überdies sind sie aber nach den oben erörterten Grundsätzen schon deshalb nicht abzugsfähig, weil sie bei der Klägerin nicht entstanden wären (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34 - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 86 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, a.a.O., Rn. 1988 und 2013).

    Personalkosten sind nur dann abzugsfähig, wenn ein Mitarbeiter sich ausschließlich mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Verletzungsprodukte befasst und davon auszugehen ist, dass er nicht eingestellt bzw. entlassen oder durch eine Teilzeitkraft ersetzt worden wäre, wenn die Verletzungshandlungen nicht stattgefunden hätten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 80 ff. - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, a.a.O., Rn. 1985, 2001 und 2009).

    Diesen Mindestpreis hat die Kammer zugrundegelegt, bei der weiteren Berechnung dann aber zugunsten des Beklagten zu 2) unberücksichtigt gelassen, dass bei größeren Lieferungen mit verschiedenen Produkten möglicherweise keine direkte Zuordnung der Frachtkosten zu den Verletzungsprodukten vorgenommen werden kann (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 90 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris).

    Maßgeblich ist insoweit, inwieweit beim Vertrieb der geschmacksmusterverletzenden Produkte die mustergemäße Gestaltung für die Kaufentschlüsse der Abnehmer gewesen sind (BGH, GRUR 1993, 55, Rn. 39 f. - Tchibo/Rolex II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 108 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris, m.w.N.).

    Zwar kann sich der Kausalanteil eines Schutzrechts durch die Benutzung eines weiteren Schutzrechts vermindern, da auch deren Inhabern ein Anteil am Verletzergewinn zusteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 145 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 2 U 50/17

    Auskunfterteilung und Schadensersatz wegen einer Schutzrechtsverletzung

    Diese Kosten sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten Teil des von den Beklagten zu 1. und 2. nach § 139 Abs. 2 PatG zu ersetzenden Schadens (vgl. zu Abmahnkosten: BGH, GRUR 1995, 338, 342 - Kleiderbügel; Senat, Urt. v. 31.08.2017 - I-2 U 71/16, BeckRS 2017, 129336; Urt. v. 08.09.2011 - I-2 U 77/09; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 139 Rn. 76a).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2018 - 2 U 47/17

    "Gebrauchsmusterverletzung einer Trinkbehälteranordnung"

    Für den Fall einer schulhaften Gebrauchsmusterverletzung sind sie, nicht anders als bei einer Patentverletzung, jedenfalls Teil des nach § 24 Abs. 2 GebrMG zu ersetzenden Schadens (vgl. BGH, GRUR 1995, 338, 342 - Kleiderbügel; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 71/16, BeckRS 2017, 129336; Urt. v. 08.09.2011, Az.: I-2 U 77/09; Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. Aufl., § 139 Rz. 76a).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 15 U 37/21

    Ansprüche wegen der Verletzung eines auch mit Wirkung für die Bundesrepublik

    a) Die Erstattung der notwendigen Kosten einer berechtigten Abmahnung wegen Patentverletzung kann im Falle schuldhaften Handelns als Teil des Ersatzanspruchs nach § 139 Abs. 2 PatG (vgl. BGH, GRUR 1995, 338, 342 - Kleiderbügel; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2021 - I- 2 U 58/20, GRUR-RS 2021, 21448 Rn. 90 ; Urt. v. 08.04.2021 - I-2 U 46/20, GRUR-RS 2021, 9045 Rn. 112; Urt. v. 25.04.2019 - 2 U 50/17, GRURRS 2019, 25285 Rn. 158; Urt. v. 3.5.2018 - 2 U 47/17, GRUR-RS 2018, 13140 Rn. 92; Urt. v. 08.09.2011 - I-2 U 77/09, BeckRS 2012, 9342; Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. Aufl., § 139 Rn. 76a m.w.N.) und im Übrigen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) verlangt werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2021 - I- 2 U 58/20, GRUR-RS 2021, 21448 Rn. 90; Urt. v.
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 2 U 41/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend Kastenbahnen mit einer

    Für den Fall einer schulhaften Patentverletzung sind sie jedenfalls Teil des nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG zu ersetzenden Schadens (vgl. BGH, GRUR 1995, 338, 342 - Kleiderbügel; Senat, Urt. v. 08.09.2011, Az.: I-2 U 77/09; Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. Aufl., § 139 Rz. 76a).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.01.2010 - 2 U 77/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,57992
OLG Köln, 27.01.2010 - 2 U 77/09 (https://dejure.org/2010,57992)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.01.2010 - 2 U 77/09 (https://dejure.org/2010,57992)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 2 U 77/09 (https://dejure.org/2010,57992)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit der Verrechnung des Kontokorrentsolls mit eingehenden Gutschriften als inkongruente Deckung im Rahmen einer Kreditgewährung; Voraussetzungen einer Anfechtung nach den §§ 130 ff. InsO bei kongruenter Deckung; Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08

    Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2010 - 2 U 77/09
    Die Übersendung einer Rechnung genügt regelmäßig, um den Willen des Gläubigers, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, zu belegen (vgl. BGH NZG 2009, 832 Rz. 22; BGH NZI 2007, 579 Rz. 18).

    Daher können die Gläubiger der Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig von einer pünktlichen Erfüllung ihrer Forderungen ausgehen; dies macht ein weiteres ausdrückliches Zahlungsverlangen entbehrlich (vgl. BGH NZG 2009, 832 Rz. 25f. für die kalendermäßig bestimmte Forderung eines Ausgleichsfonds).

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 212/06

    Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits; Berechnung des

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2010 - 2 U 77/09
    Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht auf den Zeitraum der Zahlungsunfähigkeit oder die 3-Monats-Frist nach anderen, hier vom Kläger nicht herangezogenen Anfechtungsvorschriften an (vgl. auch BGH NZI 2008, 184, 185 Ziff. 17).

    Es handelt sich bei den Zeiten vor und nach Antragstellung um einen einheitlichen Zeitraum, da nach der hier herangezogenen Anfechtungsnorm des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO dieser Zeitraum einheitlich behandelt wird (vgl. auch die Entscheidung BGH NZI 2008, 184: dort bestand 1 Monat vor dem maßgeblichen Insolvenzantrag ein Guthaben, bei Antragstellung ein Soll, das sodann - mit Schwankungen - bis zur Beendigung des Kontokorrentvertrages vollständig zurückgeführt war. Der BGH hat hier eine Anfechtungsforderung verneint mit der Begründung, im Anfechtungszeitraum sei insgesamt betrachtet keine Rückführung des Kredits erfolgt).

  • BGH, 26.06.2008 - IX ZR 47/05

    Unzulässigkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen aus an die Bank global

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2010 - 2 U 77/09
    Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, ihr habe an den eingegangenen Forderungen, mit denen der Kredit zurückgeführt wurde, ein anfechtungsfestes Sicherungsrecht zugestanden, so dass insoweit nur ein unmittelbarer Sicherheitentausch vorgelegen habe (vgl. zur fehlenden Gläubigerbenachteiligung in diesen Fällen BGH NZI 2008, 551, 553; Kreft-Kayser, InsO, 5. Aufl. 2008, § 96 Rn. 47).

    Anfechtbar sind danach auch Erfüllungshandlungen wie hier die Erbringung von Dienstleistungen (vgl. BGH NZI 2008, 551, 553 mit weiteren Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung).

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; Rechtsfolgen von

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2010 - 2 U 77/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, die der Senat teilt, stellt die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein starkes Indiz dar, welches für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spricht, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit gemäß § 266a StGB bis zuletzt bedient werden (BGH ZIP 2006, 1457 Rz. 6).
  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2010 - 2 U 77/09
    Gerade Sozialversicherungsbeiträge werden typischerweise nur dann bei Fälligkeit nicht bezahlt, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind (vgl. BGH NZI 2007, 36, Rz. 24).
  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2010 - 2 U 77/09
    Die Übersendung einer Rechnung genügt regelmäßig, um den Willen des Gläubigers, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, zu belegen (vgl. BGH NZG 2009, 832 Rz. 22; BGH NZI 2007, 579 Rz. 18).
  • LG Köln, 19.05.2009 - 3 O 413/08

    Insolvenzrechtliche Anfechtung von Zahlungen für zugunsten eines Gläubigers

    Auszug aus OLG Köln, 27.01.2010 - 2 U 77/09
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Mai 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 413/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
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Rechtsprechung
   BSG, 10.06.2009 - B 2 U 77/09 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,62101
BSG, 10.06.2009 - B 2 U 77/09 B (https://dejure.org/2009,62101)
BSG, Entscheidung vom 10.06.2009 - B 2 U 77/09 B (https://dejure.org/2009,62101)
BSG, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - B 2 U 77/09 B (https://dejure.org/2009,62101)
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