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   OLG Düsseldorf, 02.05.2011 - I-2 W 33/11   

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OLG Düsseldorf, 02.05.2011 - I-2 W 33/11 (https://dejure.org/2011,76768)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.05.2011 - I-2 W 33/11 (https://dejure.org/2011,76768)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Mai 2011 - I-2 W 33/11 (https://dejure.org/2011,76768)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04

    Steckverbindergehäuse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2011 - 2 W 33/11
    Von Bedeutung ist dies deswegen, weil nach der " Gemeinkostenanteil «- und " Steckverbindergehäuse « - Rechtsprechung des BGH (GRUR 2001, 329; GRUR 2007, 431) Gemeinkosten nur dann vom Umsatz abzugsfähig sind, wenn sie den Verletzungsprodukten unmittelbar zugeordnet werden können und auch im fingierten Betrieb des Verletzten angefallen wären; sie haben hingegen außer Ansatz zu bleiben, wenn eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist, weil es sich um "sowieso-Kosten« handelt oder um Kosten, mit denen der fingierte Betrieb des Verletzten nicht belastet gewesen wäre.
  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.05.2011 - 2 W 33/11
    Von Bedeutung ist dies deswegen, weil nach der " Gemeinkostenanteil «- und " Steckverbindergehäuse « - Rechtsprechung des BGH (GRUR 2001, 329; GRUR 2007, 431) Gemeinkosten nur dann vom Umsatz abzugsfähig sind, wenn sie den Verletzungsprodukten unmittelbar zugeordnet werden können und auch im fingierten Betrieb des Verletzten angefallen wären; sie haben hingegen außer Ansatz zu bleiben, wenn eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist, weil es sich um "sowieso-Kosten« handelt oder um Kosten, mit denen der fingierte Betrieb des Verletzten nicht belastet gewesen wäre.
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2017 - 2 W 2/17
    Ähnliches gilt für Kosten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2001, 329 - Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse) abzugsfähig sind, wenn sie den Verletzungsprodukten unmittelbar zugeordnet werden können und auch im fingierten Betrieb des Verletzten angefallen wären, aber außer Ansatz bleiben müssen, wenn eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist, weil es sich um Sowieso-Kosten handelt oder um Kosten, mit denen der fingierte Betrieb des Verletzten nicht belastet gewesen wäre (Senat, InstGE 13, 226 - Rechnungslegung über Gestehungskosten; Beschl. v. 02.05.2011 - I-2 W 33/11, BeckRS 2014, 04837; OLG Düsseldorf [15. ZS], Beschluss v. 21.01.2016 - I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 06336; Kühnen, a.a.O., Kap. H Rn. 224).

    Nur wenn eine solche Erklärung abgegeben wird, scheidet insoweit jede weitere Verpflichtung zur Rechnungslegung (auf die der Gläubiger wegen der mangelnden Bedeutung der fraglichen Kostenposition für die Schadensberechnung nicht mehr angewiesen ist) und damit jede weitere Zwangsvollstreckung aus (Senat, InstGE 13, 226 - Rechnungslegung über Gestehungskosten; Beschl. v. 02.05.2011 - I-2 W 33/11; Kühnen, a.a.O., Kap. H Rn. 224).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2012 - 2 W 14/12

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Rechnungslegung wegen Verletzung eines

    Auskunft ist insoweit über sämtliche Kostenpositionen zu erteilen, die als abzugsfähig in Betracht kommen (Senat, Beschluss vom 2.5.2012 - I-2 W 33/11).
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