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   OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - I-20 U 110/04   

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https://dejure.org/2005,31341
OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - I-20 U 110/04 (https://dejure.org/2005,31341)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2005 - I-20 U 110/04 (https://dejure.org/2005,31341)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. November 2005 - I-20 U 110/04 (https://dejure.org/2005,31341)
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Frankfurt, 27.11.2014 - 6 U 239/13

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

    Dies hat der Senat bereits in mehreren vorangegangenen Streitigkeiten um die Klagemarke "SAM" klargestellt (vgl. Senat vom 15. Mai 2012 - 6 U 2/12 - bei juris; Senat, Beschl. v. 23.04.2013 - 6 W 41/13 m. w. N., vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.11.2005, Az. 20 U 110/04, Tz. 26 bei juris).
  • LG Hamburg, 14.04.2016 - 327 O 140/13

    Merck - Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Auslegung des Begriffs "wegen

    Den rationes decidendis der Entscheidungen des OLG Düsseldorf , Urteil vom 08.11.2005, Az. I-20 U 110/04 (BeckRS 2011, 17100) und des Supreme Court of Judicature , Court of Appeal (Civil Division) des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, vom 12.03.2003, Az. 2002/0972 ( The Prudential Assurance Company Limited vs. The Prudential Insurance Company of America ) lassen sich die Vorlagefragen gemäß dem Tenor zu Ziff. I beantwortende Ausführungen nicht entnehmen, da die hiesigen Vorlagefragen in jenen Fällen nicht entscheidungserheblich gewesen sind.
  • OLG Frankfurt, 15.05.2012 - 6 U 2/12

    Abgrenzung von markenmäßiger Benutzung und Bestellzeichen; Ausschöpfung von

    Besonders naheliegend ist dies bei Verwendung zusammen mit einem bekannten Unternehmensnamen als Erstkennzeichnung (BGH GRUR 2008, 254, Tz. 33 - The Home Store; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2005, Az. 20 U 110/04, Rdn. 25 bei Juris; Ingerl/Rohnke a.a.O., § 14 Rdn. 829).
  • LG München I, 26.09.2017 - 33 O 19313/16

    Markenmäßige Nutzung eines Zeichens im Onlinehandel

    einer Verwendung eines Zeichens "RODEO DRIVE" beim Vertrieb von Brillen, wie sie der in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 08.11.2005, Az.: I - 20 U 110/04 (abrufbar unter BeckRS 2011, 17100), zugrunde gelegen hat, so dass die dortigen Feststellungen zur Verkehrsauffassung betreffend die Einordnung als Zweitmarke nicht auf die hiesige Fallgestaltung übertragbar sind.
  • LG Düsseldorf, 20.12.2017 - 2a O 248/16
    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es der Annahme einer markenmäßigen Verwendung nicht entgegen steht, dass ein Vorname sowohl als Modellbezeichnung als auch als Herkunftshinweis aufgefasst wird (C 1970, 552, 553 - Felina-Britta ; C 1968, 367, 369 - Corrida ; C 1954, 123 - NSU Fox/Auto-Fox ; vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 8.11.2005 - I-20 U 110/04, Rz. 26, BeckRS 2011, 17100).
  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2017 - 3 O 294/16
    Im Bekleidungssektor ist die Verwendung von zwei oder mehreren Marken üblich, so dass neben der Herstellermarke eine Zweitmarke oft eigenständig herkunftshinweisend zur Identifizierung einer Produktserie benutzt wird, ohne dass sie aus Sicht des Verkehrskreises hinter der Herstellermarke zurück tritt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.11.2005 - I-20 U 110/04, BeckRS 2011, 17100).
  • OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 6 W 41/13

    Markenmäßige Verwendung einer Modellbezeichnung

    Wie der Senat in diesen Entscheidungen weiter ausgeführt hat, ist es auf dem Bekleidungssektor - und zwar entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin nicht nur bei dem Vertrieb von Jeans - zwar durchaus üblich, dass Bekleidungsstücke neben dem Namen des Herstellers eine Modellbezeichnung tragen, die häufig aus einem männlichen oder weiblichen Vornamen besteht; dabei steht die Funktion, dass das angegriffene Zeichen zur Kennzeichnung eines bestimmten Modells benutzt wird, der Einordnung als herkunftskennzeichnender Verwendung jedoch nicht entgegen (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2005, Az. 20 U 110/04, juris-Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2017 - C-231/16

    Merck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    22 Vgl. einerseits die deutsche Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - I-20 U 110/04 - RODEO/RODEO DRIVE) und andererseits die des Vereinigten Königreichs (Prudential Assurance v. Prudential Insurance [2003] EWCA Civ 327 und Hearst Holdings Inc & Anor v A.V.E.L.A. Inc & Ors [2014] EWHC 1553).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 20 U 259/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Geltendmachung von

    10 Der Senat hat in einer früheren Entscheidung vom 8. November 2005, Aktenzeichen I - 20 U 110/04, die Auffassung vertreten, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Gemeinschaftsmarkenverordnung regele nur die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs.
  • LG Düsseldorf, 20.05.2020 - 2a O 236/19
    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein Vorname grundsätzlich sowohl als Modellbezeichnung als auch als Herkunftshinweis aufgefasst werden kann (C 1970, 552, 553 - Felina-Britta ; C 1968, 367, 369 - Corrida ; C 1954, 123 - NSU Fox/Auto-Fox ; vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 8.11.2005 - I-20 U 110/04, Rz. 26, BeckRS 2011, 17100).
  • LG Düsseldorf, 26.06.2019 - 2a O 129/19
  • LG Frankfurt/Main, 27.06.2017 - 6 O 77/16
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