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   OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - I-20 U 66/12   

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OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - I-20 U 66/12 (https://dejure.org/2013,49359)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.07.2013 - I-20 U 66/12 (https://dejure.org/2013,49359)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Juli 2013 - I-20 U 66/12 (https://dejure.org/2013,49359)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Rechtskraft der Abweisung einer Löschungsklage gegen ein Geschmacksmuster; Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Geschmacksmusters für Decksteine zur Dachabdeckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Umfang der Rechtskraft der Abweisung einer Löschungsklage gegen ein Geschmacksmuster

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • LG Köln, 12.05.2011 - 31 O 730/09
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 66/12
    Eine weitere, von der Firma H. vor dem Landgericht Köln erhobene Löschungsklage, 31 O 730/09, hatte ebenfalls in allen Instanzen keinen Erfolg.

    Die Akten des Kölner Verfahrens 31 O 730/09 / 6 U 111/11, bei denen sich die Geschmacksmusterakte befindet, sowie des Verfahrens gegen die N. T. Nachf.

    Nichts anderes ergibt sich aus den Lichtbildern der Geschmacksmusterakte, die Teil des später beigezogenen Kölner Verfahrens 31 O 730/09 sind.

    Ein Hinweis auf die Offenlegung des Musters ist unter Wiedergabe der Abbildung in der Zeitschrift "Deutsches Dachdecker-Handwerk", Heft vom 15. Dezember 1967, auf Seite 1378 erfolgt, die Teil des beigezogen Kölner Verfahrens 31 O 730/09 ist.

    Die als Anlagen B 10, B 11 und B 15 in Kopie vorgelegte, identisch gestaltete Werbeanzeige ist mehrfach in der Fachzeitschrift "Deutsches Dachdecker-Handwerk" erschienen und zwar in den Heften vom 18. Dezember 1964, 20. Februar 1965, 20. März 1965, 20. Juli 1965, 5. November 1965 und 20. November 1965, wie sich aus den beim beigezogenen Kölner Verfahren 31 O 730/09 befindlichen Originalausgaben ergibt.

    Auch haben die Zeugen A., K. und B., denen auf Wunsch des Klägervertreters die Abbildung Bl. 607, das Lichtbild einer Bogenschnittschablone, aus dem Kölner Verfahren 31 O 730/09 vorgehalten worden ist, sofort erkannt, dass die Abbildung eine andere Platte zeigt und die Unterschiede benannt.

    Da somit die Verwendung quadratischer Platten mit einer symmetrisch zur Diagonalen abgerundeten Ecke bereits bewiesen ist, braucht nicht festgestellt zu werden, ob auch die "T. Spezialfischschuppe" in ihrer in Anlage B 6 wiedergegebenen Gestalt in erheblichem Umfang vertrieben worden ist oder ob es sich im Wesentlichen um eine Reihe von Einzelanfertigungen auf Kundenwunsch gehandelt hat, wie vom Landgericht Köln im Verfahren 31 O 730/09 festgestellt (dort "Lotharteiler Fischschuppe", Anlage K 9).

  • OLG Düsseldorf, 12.10.2004 - 20 U 34/04
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 66/12
    B. GmbH, einer Lizenznehmerin der Beklagten, gerichteten Verfahrens I-20 U 34/04, in dem der Senat die dortige Beklagte nach Aufhebung einer ersten abweisenden Entscheidung durch den Bundesgerichtshof wegen einer Verletzung der Klagegeschmacksmusters verurteilt hat.

    B. GmbH vor dem Senat, I - 20 U 34/04, sind auf Antrag des Klägers beigezogen worden und lagen im Termin am 14. Mai 2013 vor.

    B. GmbH, I - 20 U 34/04, vertretenen Auffassung hält der Senat in Anbetracht des zwischenzeitlich bekannt gewordenen, vorbekannten Formenschatzes nicht fest.

    Die Schieferplatte "U." zeigt eine deutlich geringere Krümmung der Eckabrundung und verfügt dementsprechend über ausgeprägte Fersen, während die Fersen bei den Klagegeschmacksmustern - wie bereits in dem vom Kläger selbst hierzu zitierten Senatsurteil vom 23. März 2010, I - 20 U 34/04, ausgeführt - eher unauffällig ausgebildet sind.

    Der Senat hat die Klagegeschmacksmuster in der Sitzung vom 2. Oktober 2012 im Online-Register des Deutschen Patent- und Markenamtes in Augenschein genommen und seine bereits im Urteil vom 23. März 2010, I - 20 U 34/04, vertretene Auffassung bestätigt gefunden.

    Der Zeuge ist nicht nur der Geschäftsführer der Firma T.-B., er war im Verfahren I - 20 U 34/04 auch selbst Beklagter.

    Der Umstand, dass der Zeuge B. in seinem eigenen Verfahren I - 20 U 34/04 erstmals in Vorbereitung der erneuten Berufungsverhandlung vor dem erkennenden Senat zu dieser eigenen Verwendung vorgetragen hat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05

    Dacheindeckungsplatten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 66/12
    Nach dem Urteil "Dacheindeckungsplatten" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2008, 153) weisen die Klagegeschmacksmuster die erforderliche Neuheit und Eigenart auf.

    Die Kombination dieser Elemente verleiht dem Gesamtbild einen symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck (BGH, GRUR 2008, 153 Rn. 28 - Dacheindeckungsplatten).

    Bei der Gestaltung von Decksteinen besteht funktionsbedingt mit Rücksicht auf eine größtmögliche Materialausbeute und die Fachregeln des Dachdeckerhandwerks ein verhältnismäßig enger Gestaltungsspielraum (BGH, GRUR 2008, 153 Rn. 33 - Dacheindeckungsplatten).

    Neben der klassischen Schuppenschablone (nachstehend links) existiert seit 1950 eine in der Grundform quadratische Bogenschnittschablone, die bereits eine - wenn auch asymmetrisch - abgerundete Ecke und eine deutlich ausgeprägte Ferse aufweist (nachstehend Mitte) (vgl. BGH, GRUR 2008, 153, 154 - Dacheindeckungsplatten).

    Dies deckt sich mit den Ausführungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Dacheindeckungsplatten" (BGH, GRUR 2008, 153, 154), wonach die bei Faserzementplatten bereits seit 1950 bekannte Bogenschnittschablone seit etwa 1980 auch im Bereich der Schieferdeckung zum Einsatz kommt.

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 66/12
    Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 20 - Untersetzer; GRUR 2013, 285 Rn. 30 - Kinderwagen II).

    Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 31 - Kinderwagen II).

    Der Schutzumfang wird daher durch die Musterdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 32 - Kinderwagen II).

    Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 34 - Kinderwagen II).

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 74/10

    Gartenpavillon

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 66/12
    Zu den Fachkreisen gehören diejenigen Personen, die innerhalb des maßgeblichen Wirtschaftszweigs mit der Mustergestaltung sowie der Entwicklung oder Herstellung mustergemäßer Erzeugnisse befasst sind (BGH, GRUR 2012, 1253 Rn. 19 - Gartenpavillon).

    Zum normalen Geschäftsverlauf der Fachkreise jedes Wirtschaftszweigs zählen Maßnahmen der Marktbeobachtung, um die Konkurrenzlage und neue Tendenzen bei der Entwicklung der eigenen Erzeugnisse zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2012, 1253 Rn. 21 - Gartenpavillon).

  • BGH, 24.09.1986 - VIII ZR 255/85

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz; Teilweise

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 66/12
    Der Ausschluss folgt auch aus § 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO, der im Berufungsverfahren nach § 525 ZPO mindestens subsidiär anwendbar ist (BGH, NJW 1987, 501, 502).

    Grob nachlässig handelt eine Prozesspartei, wenn sie ihre Prozessförderungspflicht in besonders hohem Maße vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterlässt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen (BGH, NJW 1987, 501, 502).

  • BGH, 26.01.1988 - X ZR 6/87

    Erfindung und Stand der Technik; Bindung des Nichtigkeitsurteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 66/12
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung "Betonstahlmattenwender" (GRUR 1988, 444), dort habe der Bundesgerichtshof nur klargestellt, dass der Verletzungsrichter bei der Auslegung des Klagepatents in Bezug auf die Verletzungsfrage völlig frei sei.

    Auch die Gründe eines klageabweisenden Urteils im Nichtigkeitsverfahren beziehungsweise Löschungsverfahren sind für den Verletzungsrichter nicht bindend (BGH, GRUR 1988, 444, 445 - Betonstahlmattenwender).

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 66/12
    Der Sinn dieser Regelung liegt in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll (BGH, GRUR 2010, 231 Rn. 18 - Legostein).

    Die rechtskräftige Abweisung der Löschungsklage entfaltet ihre Wirkung nur im Verhältnis der Parteien; Klagen oder Einwendungen Dritter werden hierdurch nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, GRUR 2010, 231 Rn. 20 - Legostein).

  • BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91

    Zulassungsbeschränkung bei Rechtsbeschwerde - Rechtskraftwirkung im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 66/12
    Daher entspricht es dem Normzweck der §§ 322, 325 ZPO im vorliegenden kontradiktorischen Verfahren der Parteien, beliebige Wiederholungen des Streits über ein und denselben Streitstoff auszuschließen (vgl. BGH GRUR 1993, 969, 971 - Indorektal II).

    Der Umstand, dass gegebenenfalls eben der Löschungsgrund, der dem weiteren Streit der Parteien entzogen sein soll, Gegenstand einer erneuten Überprüfung im Amtslöschungsverfahren ohne Beteiligung derselben Parteien werden kann, steht der Anwendbarkeit dieses Gebots im konkreten Parteienverhältnis nicht entgegen, denn auch ein im Verhältnis zweier Parteien prozessual geprüfter und rechtskräftig verneinter Klagegrund - etwa ein Wettbewerbsverstoß der beklagten Partei und ein darauf gestütztes Unterlassungsbegehren - kann aufgrund der Klage einer anderen Partei einer erneuten Überprüfung unterzogen werden (BGH GRUR 1993, 969, 971 - Indorektal II).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 66/12
    Dabei setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (EuGH, GRURInt 2012, 43 Tz. 59 - PepsiCo).
  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 71/08

    Untersetzer

  • BGH, 08.05.1968 - I ZR 67/65

    Neuheit im Geschmacksmusterrecht

  • EuG, 14.06.2011 - T-68/10

    Sphere Time / OHMI - Punch (Montre attachée à une lanière) -

  • BGH, 01.04.1992 - VIII ZR 86/91

    Keine Verspätung bei Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung;

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 404/02

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen

  • LG Düsseldorf, 22.03.2012 - 14c O 248/11

    Schadenserstz wegen Verletzung eines deutschen Geschmacksmusters im Zusammenhang

  • LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 14c O 146/12

    Schutzfähigkeit und Neuheit des Klagedesigns i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Urteil vom 23.07.2013 (Az. I-20 U 66/12) ab.

    Die Kammer hat ferner auf Antrag der Klägerin die Akten des Henzler-Verfahrens (Az. 31 O 730/09 des Landgerichts Köln = Az. 6 U 111/11 des Oberlandesgerichts Köln), die Verfahrensakten in Sachen "Dacheindeckungsplatten" (Az. 31 O 409/04 des Landgerichts Köln = Az. 6 U 216/04 des Oberlandesgerichts Köln), die Verfahrensakten zu dem Az. 34 O 105/03 des Landgerichts Düsseldorf (= Az. I-20 U 34/04 des Oberlandesgerichts Düsseldorf) und die Verfahrensakten des Parallelverfahrens (Az. 14c O 248/11 des Landgerichts Düsseldorf = Az. I-20 U 66/12 des Oberlandesgerichts Düsseldorf) beigezogen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen.

    Die Kombination dieser Elemente betont das Quadratische und verleiht gleichzeitig dem Gesamtbild einen symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007, Az. I ZR 100/05, Rn. 28, zitiert nach juris - Dacheindeckungsplatten; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 62).

    Das Merkmal (6), die Fersen, tritt demgegenüber etwas in den Hintergrund und bleibt eher unauffällig (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 49, 63 und Urt. v. 23.03.2010, Az. I - 20 U 34/04, Anlage CBH 10, S. 19; vom BGH wird dieses Merkmal in der Entscheidung "Dacheindeckungsplatten" nicht erwähnt, a.a.O., Rn. 28).

    Auch wenn der informierte Benutzer um die Bedeutung der Fersen für den Wasserablauf weiß, handelt es sich optisch nicht um ein Merkmal, das sogleich ins Auge springt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 63).

    Dadurch ist im Verhältnis zwischen den Parteien eine eigenständige, für sie gültige materielle Rechtslage geschaffen worden, die der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, Az. I-20 U 66/12, Rn. 46 zitiert nach juris).

    Der Sinn dieser Regelungen liegt in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 47 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2010, 231 Rn. 18 - Legostein).

    Daher entspricht es dem Normzweck der §§ 322, 325 ZPO im vorliegenden kontradiktorischen Verfahren der Parteien, beliebige Wiederholungen des Streits über ein und denselben Streitstoff auszuschließen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 47 unter Hinweis auf BGH GRUR 1993, 969, 971 - Indorektal II).

    Dass es im vorangegangenen Löschungsverfahren nicht um die Durchsetzung eines individuellen Anspruchs ging, ändert daran nichts, da das konkrete, auf einen bestimmten Löschungsgrund gestützte Löschungsverlangen einem prozessualen Streitgegenstand hinreichend vergleichbar ist, um die entsprechende Anwendung des ne-bis-in-idem-Grundsatzes zu rechtfertigen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 47).

    Die rechtskräftige Abweisung der Löschungsklage entfaltet ihre Wirkung nur im Verhältnis der Parteien; Klagen oder Einwendungen Dritter werden hierdurch nicht ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 47 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2010, 231 Rn. 20 - Legostein).

    Bei der Gestaltung von Decksteinen besteht funktionsbedingt mit Rücksicht auf eine größtmögliche Materialausbeute und die Fachregeln des Dachdeckerhandwerks ein verhältnismäßig enger Gestaltungsspielraum (so bereits BGH, Urt. v. 18.10.2007, Az. I ZR 100/05, Rn. 33 - Dacheindeckungsplatten; dem folgend OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, Az. I-20 U 66/12, 20 U 66/12, Rn. 64, zitiert nach juris).

    So zeigt die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des deutschen Gebrauchsmusters 256 490 vom 10.05.1967 (Anlage A 64) einen Deckstein mit quadratischer Grundform und vier symmetrisch zur eckhalbierenden Diagonalen abgerundeten Ecken, bei der eine Ecke zum Einhängen in die Dachsparren nach unten abgewinkelt ist (siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O. Rn. 64):.

    Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer, weil sie nach umfangreicher Beweisaufnahme im Rahmen der Beweiswürdigung anders als das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 23.07.2013 nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass den Fachkreisen im Anmeldezeitpunkt des Klagedesigns 1 auch bereits quadratische Dach- oder Fassadenplatten mit einer kleinen Eckabrundung bekannt gewesen sind, die den Schutzbereich des Klagedesigns 1 auf identische Nachahmungen einschränken (so aber das OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, Az. I-20 U 66/12, Rn. 68 und 109 f., zitiert nach juris).

    Denn die Bindungswirkung gemäß §§ 322, 325 ZPO erstreckt sich nur auf den Bestand, nicht aber auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters (vgl. BGH, GRUR 1971, 597, 599 - Schienenschalter II zum Gebrauchsmusterrecht; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 48).

    Zum normalen Geschäftsverlauf der Fachkreise jedes Wirtschaftszweigs zählen Maßnahmen der Marktbeobachtung, um die Konkurrenzlage und neue Tendenzen bei der Entwicklung der eigenen Erzeugnisse zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2012, 1253 Rn. 21 - Gartenpavillon; OLG Düsseldorf, Urt. vom 23.07.2013, Az. I-20 U 66/12, Rn. 104, zitiert nach juris).

    Insbesondere dann, wenn die Gestaltung von Entgegenhaltungen allein oder im Wesentlichen aufgrund von Zeugenaussagen zu bestimmen ist, bestehen in praktischer Hinsicht Schwierigkeiten, daraus eine einheitliche Gestaltung der Entgegenhaltung abzuleiten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.1984, Az. 20 U 119/83, GRUR 1985, 545, 546 - Schlüsselanhänger, vgl. hierzu auch Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 20.11.2012, Az. I-20 U 66/12, Anlage B 29).

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 20 U 81/17
    Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit den in den Verfahren I ZR 100/05, I-20 U 34/04 OLG Düsseldorf und I-20 U 66/12 OLG Düsseldorf getroffenen Feststellungen ausgeführt, dass der ästhetische Gesamteindruck des Klageschutzrechts durch ein Zusammenspiel von Merkmalen geprägt wird, das zwar das Quadratische betont, dem Gesamtbild aber gleichzeitig einen symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck verleiht.

    Eine Abgrenzung wie durch Merkmal (7) vorgenommen hatte auch nicht in den beim Senat anhängigen Verfahren I-20 U 34/04 und I-20 U 66/12 zu erfolgen.

    Der Senat verbleibt insofern bei der schon in seinen Urteilen vom 23.03.2010 (I-20 U 34/04) und 23.07.2013 (I-20 U 66/12) getroffenen Feststellung, dass die zum Klagedesign 1 hinterlegten Lichtbilder das Vorhandensein zweier Fersen deutlich erkennen lassen, auch wenn diese nicht "ins Auge springen".

    Dass auch der BGH das Vorhandensein von Fersen nicht in Widerspruch mit einem symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Gesamteindruck stehend ansieht, belegt der Umstand, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats im Verfahren I-20 U 66/12, in dem das Vorhandensein von Fersen beim Klagedesign 1 festgestellt wird, zurückgewiesen hat.

    2.) Auf die vom Senat im Verfahren I-20 U 66/12 wiederum ohne Beanstandung durch den BGH bejahte Bindung an die rechtskräftige Abweisung der Löschungsklage der Beklagten gegen das Klageschutzrecht hat Merkmal (7) entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls keinen Einfluss, da Merkmal (7) keinen anderen Streitgegenstand schafft.

    Was die Werbung von E. anbelangt, hat das Landgericht den darin enthaltenen Widerspruch zwischen der in der 3. Reihe von oben abgebildeten Platte und dem daneben abgebildeten, zur Platte nicht passenden Verlegebild anders aufgelöst, als es der Senat im Vorverfahren 20 U 66/12 getan hat.

    Hierzu in Widerspruch steht nicht der im Verfahren I-20 U 66/12 OLG Düsseldorf ergangene, vom Landgericht in Bezug genommene Hinweisbeschluss.

    Bei der deshalb notwendigen Beweisaufnahme durch den Senat wäre zu beachten gewesen, dass die Feststellung im Verfahren I-20 U 66/12, nach dem Vorbild der Schieferplatte "Z9" seien ab 1985 von der spanischen Firma A. Schieferplatten wie die nachstehend links wiedergegebene hergestellt und jedenfalls vor Mitte 1998 mit dem Katalog Anlage B 8 beworben worden, aus dem die nachstehend rechts vergrößert wiedergegebene Abbildung stamme:.

    , im Hinblick auf das anders als im Verfahren I-20 U 66/12 vorliegend mit zu beurteilende Merkmal (7) ("weit mehr als die Hälfte der Viereckseite als gerade Kante verbleibt") hätte keinen Bestand haben können.

    e) Nach dem Gesagten ist im Ergebnis die gleiche Form als vorbekannt und damit schutzeinschränkend zu berücksichtigen, wie im Verfahren I-20 U 66/12.

    Schnitt", Verfahren I-20 U 66/12 in zur Verdeutlichung teilgeschwärzter.

    Damit gilt zum Abstand der Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz in vollem Umfang das, was der Senat im Verfahren I-20 U 66/12 wie folgt ausgeführt hat und von dem Abstand zu nehmen keinerlei Veranlassung besteht:.

    Zum Unterschied gilt auch hier in vollem Umfang das vom Senat im Verfahren I-20 U 66/12 wie folgt Gesagte:.

    Zur Beurteilung gestellt hat die Klägerin seit Beginn des Verfahrens allein eine Platte, wie sie der in den Antrag eingefügten Einblendung zu ersehen ist, die auch schon Gegenstand des Verfahrens I-20 U 66/12 OLG Düsseldorf war.

  • OLG Köln, 07.12.2018 - 6 U 30/18
    Der Kläger ist der Auffassung gewesen, das OLG Düsseldorf habe es in dem Verfahren 20 U 66/12, Urteil vom 23.07.2013, versäumt, 2 isolierte Verletzungsprüfungen einschließlich der Bestimmung des Schutzumfanges bezogen auf die Klagemuster DE 49807218-0001 und DE 49807218-0002 vorzunehmen, vielmehr sei lediglich die Verletzung eines Klagemusters nämlich DE 49807218-0001 geprüft worden.

    Sie haben sich weiter darauf berufen, dass der Schutzumfang der Klagegeschmacksmuster vom OLG Düsseldorf im Verfahren 20 U 66/12, Urteil vom 23.07.2013, als sehr klein und im Wesentlichen auf identische Nachbildungen beschränkt beurteilt worden sei.

    Der Senat verbleibt insofern bei der schon in seinen Urteilen vom 23.03.2010 (I-20 U 34/04) und 23.07.2013 (I-20 U 66/12) getroffenen Feststellung, dass die zum Klagedesign 1 hinterlegten Lichtbilder das Vorhandensein zweier Fersen deutlich erkennen lassen, auch wenn diese nicht "ins Auge springen".

    Dass auch der BGH das Vorhandensein von Fersen nicht in Widerspruch mit einem symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Gesamteindruck stehend ansieht, belegt der Umstand, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats im Verfahren I-20 U 66/12, in dem das Vorhandensein von Fersen beim Klagedesign 1 festgestellt wird, zurückgewiesen hat.

    Auch Platten mit symmetrisch abgerundeter Ecke waren bekannt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 - 20 U 66/12, juris).

    e) Nach dem Gesagten ist im Ergebnis die gleiche Form als vorbekannt und damit schutzeinschränkend zu berücksichtigen, wie im Verfahren I-20 U 66/12.

    Schnitt", Verfahren I-20 U 66/12 in zur Verdeutlichung teilgeschwärzter.

    Damit gilt zum Abstand der Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz in vollem Umfang das, was der Senat im Verfahren I-20 U 66/12 wie folgt ausgeführt hat und von dem Abstand zu nehmen keinerlei Veranlassung besteht:.

    Zum Unterschied gilt auch hier in vollem Umfang das vom Senat im Verfahren I-20 U 66/12 wie folgt Gesagte:.

    Zur Beurteilung gestellt hat die Klägerin seit Beginn des Verfahrens allein eine Platte, wie sie der in den Antrag eingefügten Einblendung zu ersehen ist, die auch schon Gegenstand des Verfahrens I-20 U 66/12 OLG Düsseldorf war.

  • OLG Köln, 07.12.2018 - 6 U 31/18
    Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, das OLG Düsseldorf habe es in dem Verfahren 20 U 66/12, Urteil vom 23.07.2013, versäumt, 2 isolierte Verletzungsprüfungen einschließlich der Bestimmung des Schutzumfanges bezogen auf die Klagemuster DE 49807218-0001 und DE 49807218-0002 vorzunehmen, vielmehr sei lediglich die Verletzung eines Klagemusters nämlich DE 49807218-0001 geprüft worden.

    Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass der Schutzumfang der Klagegeschmacksmuster vom OLG Düsseldorf im Verfahren 20 U 66/12, Urteil vom 23.07.2013, als sehr klein und im Wesentlichen auf identische Nachbildungen beschränkt beurteilt worden sei.

    Der Senat verbleibt insofern bei der schon in seinen Urteilen vom 23.03.2010 (I-20 U 34/04) und 23.07.2013 (I-20 U 66/12) getroffenen Feststellung, dass die zum Klagedesign 1 hinterlegten Lichtbilder das Vorhandensein zweier Fersen deutlich erkennen lassen, auch wenn diese nicht "ins Auge springen".

    Dass auch der BGH das Vorhandensein von Fersen nicht in Widerspruch mit einem symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Gesamteindruck stehend ansieht, belegt der Umstand, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats im Verfahren I-20 U 66/12, in dem das Vorhandensein von Fersen beim Klagedesign 1 festgestellt wird, zurückgewiesen hat.

    e) Nach dem Gesagten ist im Ergebnis die gleiche Form als vorbekannt und damit schutzeinschränkend zu berücksichtigen, wie im Verfahren I-20 U 66/12.

    Schnitt", Verfahren I-20 U 66/12 in zur Verdeutlichung teilgeschwärzter.

    Damit gilt zum Abstand der Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz in vollem Umfang das, was der Senat im Verfahren I-20 U 66/12 wie folgt ausgeführt hat und von dem Abstand zu nehmen keinerlei Veranlassung besteht:.

    Zum Unterschied gilt auch hier in vollem Umfang das vom Senat im Verfahren I-20 U 66/12 wie folgt Gesagte:.

    Zur Beurteilung gestellt hat die Klägerin seit Beginn des Verfahrens allein eine Platte, wie sie der in den Antrag eingefügten Einblendung zu ersehen ist, die auch schon Gegenstand des Verfahrens I-20 U 66/12 OLG Düsseldorf war.

  • LG Köln, 16.01.2018 - 31 O 499/14

    Designverletzung; Schieferplatten

    Die Klägerin ist der Auffassung, das OLG Düsseldorf habe im Verfahren I - 20 U 66/12, Urteil vom 23.07.2013, es versäumt, 2 isolierte Verletzungsprüfungen einschließlich der Bestimmung des Schutzumfanges bezogen auf die Klagemuster DE ####-0001 und DE ####-0002 vorzunehmen, vielmehr sei lediglich die Verletzung eines Klagemusters nämlich DE ####-0001 vorgenommen worden.

    Die Beklagten berufen sich darauf, daß der Schutzumfang der Klage Geschmacksmuster vom OLG Düsseldorf im Verfahren I-20 U 66/12, Urteil vom 23.07.2013, als sehr klein und im Wesentlichen auf identische Nachbildungen beschränkt beurteilt worden sei.

    Anders als vom OLG Düsseldorf vertreten (Urt. v. 23.07.2013, Az.: I-20 U 66/12, juris), kann nicht angenommen werden, daß das Vorhandensein der sog. "Fersen" (Merkmal 6) völlig unauffällig bleibt.

    Die umfangreiche Beweisaufnahme des OLG Düsseldorf im Verfahren Az.: I 20 U 66/12 hat nach dortigen Feststellungen ergeben, daß der vorbekannte Formenschatz den Klagegeschmacksmustern sehr nahe komme.

    Die Argumentation des OLG Düsseldorf kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als die Fersen zwar einerseits für die Bestimmung des Gesamteindrucks nicht mitprägend, da unauffällig seien (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, Az.: I 20 U 66/12, Rn. 110), andererseits der informierte Benutzer aber wisse, daß sich die Klagedesigns des Streitfalls vom vorbekannten Formenschatz lediglich durch die unauffälligen, nur bei eingehender Betrachtung als leichter Knick wahrnehmbaren Fersen unterschieden und er zudem wisse, daß er auf die genaue Ausprägung dieses Details zu achten habe.

  • LG Köln, 16.01.2018 - 31 O 549/14

    Designverletzung Schieferplatten

    Die Klägerin ist der Auffassung, das OLG Düsseldorf habe im Verfahren I - 20 U 66/12, Urteil vom 23.07.2013 es versäumt, 2 isolierte Verletzungsprüfungen einschließlich der Bestimmung des Schutzumfanges bezogen auf die Klagemuster DE ####-0001 und DE ####-0002 vorzunehmen, vielmehr sei lediglich die Verletzung eines Klagemusters nämlich DE ####-0001 vorgenommen worden.

    Die Beklagte beruft sich darauf, daß der Schutzumfang der Klage Geschmacksmuster vom OLG Düsseldorf im Verfahren I-20 U 66/12, Urteil vom 23.07.2013, als sehr klein und im Wesentlichen auf identische Nachbildungen beschränkt beurteilt worden sei.

    Abweichend vom OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.07.2013, Az.: I-20 U 66/12, juris) kann nicht angenommen werden, daß das Vorhandensein der sog. "Fersen" (Merkmal 6) völlig unauffällig bleibt.

    Die umfangreiche Beweisaufnahme des OLG Düsseldorf im Verfahren Az.: I 20 U 66/12 hat nach dortigen Feststellungen ergeben, daß der vorbekannte Formenschatz den Klagegeschmacksmustern sehr nahe komme.

    Die Argumentation des OLG Düsseldorf geht dahin, daß die Fersen zwar einerseits für die Bestimmung des Gesamteindrucks nicht mitprägend, da unauffällig seien (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, Az.: I 20 U 66/12, Rn. 110), andererseits der informierte Benutzer aber wisse, daß sich die Klagedesigns des Streitfalls vom vorbekannten Formenschatz lediglich durch die unauffälligen, nur bei eingehender Betrachtung als leichter Knick wahrnehmbaren Fersen unterschieden und er zudem wisse, daß er auf die genaue Ausprägung dieses Detail zu achten habe.

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2014 - 20 U 193/13
    2013, I-20 U 66/12, BeckRS 2014 02546, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschl. v. 12. Jun.
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