Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.08.2011 - I-20 W 18/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12257
OLG Hamm, 03.08.2011 - I-20 W 18/11 (https://dejure.org/2011,12257)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.08.2011 - I-20 W 18/11 (https://dejure.org/2011,12257)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. August 2011 - I-20 W 18/11 (https://dejure.org/2011,12257)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,12257) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tätigkeit eines Rentners als "Hausmeister" in einer Tennishalle als Ausübung eines Berufes i.S.d. Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AHB § 1
    Die Hausmeistertätigkeit eines Rentners erfüllt den Risikoausschluss der Ausübung eines Berufs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AHB Nr. 1
    Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung für Ansprüche aus einer Hausmeistertätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Hausmeistertätigkeit eines Rentners als Ausübung eines Berufs im Sinne der Ziffer I.1. BBR PHV

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 363
  • VersR 2012, 174
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03

    Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschlußtatbestand in der

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2011 - 20 W 18/11
    Dem beruflichen bzw. dem gleichgestellten nebenberuflichen Bereich ist dabei eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zuzuordnen, während gelegentliche, nach Art und Umfang als Hobby- und Freizeitbeschäftigung anzusehende Tätigkeiten gedeckt sind, auch wenn der Versicherungsnehmer berufliche Kenntnisse einsetzt und einen Nebenverdienst erzielt (Voit/Knappmann a.a.O. Privathaftpflicht Nr. 1 Rz 6; Lücke in Prölss/Martin, 28. Aufl., Versicherungsvertragsgesetz, BesBed PHV Rz 6; BGH VersR 2004, 591 Rz 20 bei juris; BGH VersR 1981, 271 Rz 26 bei juris; Senat r+s 1986, 226, 227).

    Der Bezug eines Entgelts ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium (BGH VersR 2004, 591 Rz 20 bei juris; BGH VersR 1981, 271 Rz 23 bei juris); allerdings können Art und Höhe des Entgelts für die Frage von Bedeutung sein, ob die Tätigkeit zur dauernden Aufgabe mit dem Zweck des Erwerbs des Lebensunterhalts geworden ist (BGH VersR 1981, 271 Rz 24 bei juris).

    Aus dem Vorliegen einer negativen Risikobeschreibung (Risikoausschluss) folgt, dass es Sache des Versicherers ist, zu beweisen, dass der Schaden Folge einer beruflichen Tätigkeit ist (BGH VersR 2004, 591 Rz17 bei juris; Senat VersR 1980, 1037 Rz 17 f bei juris; Voit/Knappmann a.a.O. Privathaftpflicht Nr. 1 Rz 7).

  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 29/80

    Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2011 - 20 W 18/11
    Dem beruflichen bzw. dem gleichgestellten nebenberuflichen Bereich ist dabei eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zuzuordnen, während gelegentliche, nach Art und Umfang als Hobby- und Freizeitbeschäftigung anzusehende Tätigkeiten gedeckt sind, auch wenn der Versicherungsnehmer berufliche Kenntnisse einsetzt und einen Nebenverdienst erzielt (Voit/Knappmann a.a.O. Privathaftpflicht Nr. 1 Rz 6; Lücke in Prölss/Martin, 28. Aufl., Versicherungsvertragsgesetz, BesBed PHV Rz 6; BGH VersR 2004, 591 Rz 20 bei juris; BGH VersR 1981, 271 Rz 26 bei juris; Senat r+s 1986, 226, 227).

    Der Bezug eines Entgelts ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium (BGH VersR 2004, 591 Rz 20 bei juris; BGH VersR 1981, 271 Rz 23 bei juris); allerdings können Art und Höhe des Entgelts für die Frage von Bedeutung sein, ob die Tätigkeit zur dauernden Aufgabe mit dem Zweck des Erwerbs des Lebensunterhalts geworden ist (BGH VersR 1981, 271 Rz 24 bei juris).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1981, 271 Rz 36 bei juris) davon auszugehen, dass außerberufliche Nebentätigkeiten in der Freizeit nicht dadurch ihren Charakter einer privaten Freizeitbeschäftigung verlieren, weil sie für einen Dritten einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb entlohnt werden.

  • OLG Hamm, 09.12.1977 - 20 W 29/77

    Bewilligung des Armenrechts ; Explosion einer Gasflasche bei der Reparatur von

    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2011 - 20 W 18/11
    Allerdings bleibt der berufliche Charakter erhalten, wenn die Tätigkeit im Einzelfall oder häufiger unentgeltlich ausgeübt wird, falls es sich nicht um einen spontanen, ungeplanten Einsatz beruflicher Kenntnisse aus akutem Anlass handelt (vgl. Senat VersR 1980, 1037 Rz 15 bei juris).

    Entscheidend ist die Bestimmung des Schwergewichts (Senat VersR 80, 1037 Rz 14 bei juris), was nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen ist (Lücke a.a.O. BesBed PHV Rz 6).

    Aus dem Vorliegen einer negativen Risikobeschreibung (Risikoausschluss) folgt, dass es Sache des Versicherers ist, zu beweisen, dass der Schaden Folge einer beruflichen Tätigkeit ist (BGH VersR 2004, 591 Rz17 bei juris; Senat VersR 1980, 1037 Rz 17 f bei juris; Voit/Knappmann a.a.O. Privathaftpflicht Nr. 1 Rz 7).

  • OLG Hamm, 30.05.1986 - 20 U 423/85
    Auszug aus OLG Hamm, 03.08.2011 - 20 W 18/11
    Dem beruflichen bzw. dem gleichgestellten nebenberuflichen Bereich ist dabei eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zuzuordnen, während gelegentliche, nach Art und Umfang als Hobby- und Freizeitbeschäftigung anzusehende Tätigkeiten gedeckt sind, auch wenn der Versicherungsnehmer berufliche Kenntnisse einsetzt und einen Nebenverdienst erzielt (Voit/Knappmann a.a.O. Privathaftpflicht Nr. 1 Rz 6; Lücke in Prölss/Martin, 28. Aufl., Versicherungsvertragsgesetz, BesBed PHV Rz 6; BGH VersR 2004, 591 Rz 20 bei juris; BGH VersR 1981, 271 Rz 26 bei juris; Senat r+s 1986, 226, 227).
  • OLG Hamm, 02.10.2015 - 20 U 139/14

    Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung wegen Schäden Dritter aus

    Hierbei soll es sich um eine primäre Risikobeschreibung handeln, was zur Folge hat, dass der Versicherungsnehmer es als anspruchsbegründend beweisen muss, dass ihn ein privates und nicht ein Risiko des Berufes oder Betriebes getroffen hat (Senat, Beschl. v. 03.08.2011, 20 W 18/11, juris, Rn. 8, VersR 2012, 174; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, Ziff. 1 BB PHV Rn. 4; Koch, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, Ziff. 3 AHB 2012 Rn. 15 f.; a.A. wohl Schneider, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl. 2015, § 24 Rn. 98).

    Demgegenüber hat die Rechtsprechung den in früheren Klauseln verwendeten Zusatz "mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art" als Ausschlusstatbestand qualifiziert, dessen Voraussetzungen der Versicherer darzulegen und zu beweisen habe (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 10.03.2004, IV ZR 169/03, juris, Rn. 18, VersR 2004, 591; Senat, Beschl. v. 03.08.2011, 20 W 18/11, juris, Rn. 8, VersR 2012, 174: "negative Risikobeschreibung").

  • OLG Saarbrücken, 20.12.2023 - 5 U 50/23

    Eintrittspflicht des Privathaftpflichtversicherers wegen Baumfällarbeiten an

    Da die für die Abgrenzung der Risikobereiche relevanten Tatsachen nicht streitig sind und der Kläger als Versicherungsnehmer danach unzweifelhaft als von der Privathaftpflichtversicherung geschützte "Privatperson" anzusehen ist, kommt es auf die Frage, ob der Formulierungsteil "nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes" in Ziff. I RBE dabei noch Teil der primären Risikobeschreibung ist und der Versicherungsnehmer daher beweisen muss, dass es nicht um ein berufliches Risiko geht (so OLG Köln, r+s 2016, 346; OLG Hamm, VersR 2012, 174; Schimikowski in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl., BB PHV Muster-Bedingungsstruktur IX Rn. 5; Lücke in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., MB PHV Abs. 1 Ziff. 1 Rn. 4; offen OLG Hamm, r+s 2016, 32) oder aber einen Risikoausschluss darstellt, den der Versicherer darlegen und beweisen muss (so OLG Oldenburg, VersR 2014, 1364; Littbarski in: MünchKomm-VVG 2. Auf., § 102 Rn. 13 f.; Schneider, VersR 2020, 667, 669; ders. in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 24 Rn. 98), nicht an.
  • OLG Köln, 01.03.2016 - 9 W 6/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens beruflicher Risiken bzw.

    Nur gelegentliche, nach Art und Umfang als Freizeitbeschäftigung anzusehende Nebentätigkeiten sind gedeckt (Prölss/Martin, a.a.O., Lücke, Rz. 6; OLG Hamm, Beschluss v. 03.08.2012, 20 W 18/11).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2013 - 20 W 10/12

    Streitwert einer Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes auf dem Gebiet des

    Dies wird schon daran deutlich, dass zwischen den Parteien Streit bestand, ob das streitige Angebot überhaupt in den Anwendungsbereich der PKW-EnVKV fällt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2011, I-20 W 18/11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht