Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 06.06.2011

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.03.2011 - I-23 U 101/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,18770
OLG Düsseldorf, 22.03.2011 - I-23 U 101/10 (https://dejure.org/2011,18770)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2011 - I-23 U 101/10 (https://dejure.org/2011,18770)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. März 2011 - I-23 U 101/10 (https://dejure.org/2011,18770)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,18770) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Düsseldorf, 04.10.2005 - 10 O 420/04

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückforderung seitens des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2011 - 23 U 101/10
    Der Kläger nimmt die Beklagten (Steuerberater, -Gesellschaft) aus abgetretenem Recht des Herrn M K (Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und ihrer Rechtsvorgängerin, im folgenden genannt: Zedent) auf Bezahlung von Verbindlichkeiten aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4.10.2005- 10 O 420/04 - in einer Höhe von 255.829,76 Euro nebst Zinsen in Anspruch.

    Hiervon sind auch die Urteile des LG Düsseldorf vom 4.10.2005 (10 O 420/04) und des OLG Düsseldorf vom 19.10.2006 (I-12 U 238/05) ausgegangen.

    Hätte die K wie in dem schriftlichen Umlagevertrag vorgesehen war (vgl. dazu die Auslegung des LG Düsseldorf auf Seite 7/8 des Urteils vom 4.10.2005 - 10 O 420/04 - , die vom OLG Düsseldorf im Urteil vom 19.10.2006 - I-12 U 238/05 - bestätigt wurde), die Pauschalen auf der Grundlage von ihr jährlich vorzulegender Budgetunterlagen, aus denen sich die einzelnen Kostenanteile ergaben, zur Sicherstellung des vereinbarten Unternehmerlohns geleistet und am Ende eines jeden Geschäftsjahres die auf die jeweiligen für die Insolvenzschuldnerin erledigten Bauprojekte entfallenden Kosten abgerechnet, wären die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an sie weder gemäß § 134 InsO als unentgeltliche Leistung noch gemäß § 133 Abs. 2 InsO wegen unmittelbarer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger anfechtbar gewesen.

  • FG Köln, 22.08.2007 - 13 K 647/03

    Verhältnis Art. 9 OECD-MA zu vGA

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2011 - 23 U 101/10
    Der streitgegenständliche Umlagevertrag wurde erst in Folge der Betriebsaufspaltung notwendig, und zwar aus steuerlichen Gründen, denn zur Vermeidung von steuerschädlichen verdeckten Gewinnausschüttungen i.S.v. § 8 Abs. 3 KStG der Insolvenzschuldnerin an den Zedenten als Inhaber der K mussten klare und eindeutige Vereinbarungen über das Entgelt, das die Insolvenzschuldnerin für Leistungen der K zu entrichten hatte, getroffen werden (FG Köln, Urt.v. 22.8.2007, 13 K 647/03, DStRE 2008, 696 zur Managementgebühr).
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 18/10

    Insolvenzanfechtung: Bewertung von Ausschüttungen im Rahmen eines als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2011 - 23 U 101/10
    Der Beklagte zu 1 war daher auch nicht verpflichtet, den Zedenten darauf hinzuweisen, er möge sich wegen der Problematik der Insolvenzanfechtung vorsorglich von einem Rechtsanwalt beraten lassen (vgl. auch Senat Urteil vom 9.3.2010, I-23 U 113/09 zum unterlassenen Hinweis eines Steuerberaters darauf, dass die von ihm vorgeschlagene steuerliche Gestaltung einer Betriebsaufspaltung eine Haftung des Gesellschafters nach den Regeln über den Ersatz von Eigenkapital auslösen könnte; die Entscheidung des Senats ist bestätigt worden durch Beschluss des BGH vom 9.12.2010, IX ZR 18/10).
  • BGH, 13.02.2003 - IX ZR 62/02

    Umfang der Haftung für fehlerhafte Beratung über steuerliche Vorteile einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2011 - 23 U 101/10
    Eine Pflichtverletzung kann aber nur zum Ersatz der Schäden führen, deren Vermeidung die verletzte Pflicht bezweckt (BGH Urt.v. 13.2.2003, NJW-RR 2003, 1035).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 113/09

    Pflichten eines Steuerberaters; Haftungsausfüllende Kausalität

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.03.2011 - 23 U 101/10
    Der Beklagte zu 1 war daher auch nicht verpflichtet, den Zedenten darauf hinzuweisen, er möge sich wegen der Problematik der Insolvenzanfechtung vorsorglich von einem Rechtsanwalt beraten lassen (vgl. auch Senat Urteil vom 9.3.2010, I-23 U 113/09 zum unterlassenen Hinweis eines Steuerberaters darauf, dass die von ihm vorgeschlagene steuerliche Gestaltung einer Betriebsaufspaltung eine Haftung des Gesellschafters nach den Regeln über den Ersatz von Eigenkapital auslösen könnte; die Entscheidung des Senats ist bestätigt worden durch Beschluss des BGH vom 9.12.2010, IX ZR 18/10).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2012 - 23 U 180/11

    Beratungspflichten des Steuerberaters einer GmbH im Hinblick auf die

    Danach darf ein Steuerberater in Angelegenheiten, mit denen er beruflich befasst ist, die rechtliche Bearbeitung nur dann übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Steuerberaters in unmittelbaren Zusammenhang stehen u n d diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können (vgl. zur Abgrenzung: BGH, Urteil vom 10.12.2009, IX ZR 238/07, HFR 2010, 661; BGH, Urteil vom 30.09.1999, IX ZR 139/98, DStR 1999, 1863; Senat, Urteil vom 09.07.2002, I-23 U 222/01, www.juris.de; Senat, Urteil vom 05.12.2006, I-23 U 54/06, DStR 2007, 1371; Senat, Urteil vom 09.03.2010, I-23 U 113/09, www.juris.de; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2011, I-23 U 101/10, DStR 2012, 323; Gräfe u.a., Steuerberaterhaftung, 4. Auflage 2006, Rn 94 ff. mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.06.2011 - 23 U 101/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,48923
OLG Frankfurt, 06.06.2011 - 23 U 101/10 (https://dejure.org/2011,48923)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.06.2011 - 23 U 101/10 (https://dejure.org/2011,48923)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Juni 2011 - 23 U 101/10 (https://dejure.org/2011,48923)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,48923) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 311 Abs 3 BGB
    Anlageberatung: Auswirkungen eines fehlerhaften Produktflyers auf die Beratungsleistung der beratenden Bank

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anlageberatung: Auswirkungen eines fehlerhaften Produktflyers auf die Beratungsleistung der beratenden Bank

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Anlageberatung, Anlageberatungsvertrag, anlegergerechte Beratung, objektgerechte Anlageberatung, Abweichung Werbeflyer von Anlsgebeschreibung des Emittenten, Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch Anlageberatung auf der Grundlage einer fehlerhaften ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG Frankfurt, 30.06.2010 - 23 U 331/09

    Anlageberatungsvertrag: Schadenersatzanspruch wegen nicht erfolgter Aufklärung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.06.2011 - 23 U 101/10
    Schließlich seien die Angaben in dem ihnen übergebenen Flyer zur rückwirkenden Verzinsung des Zertifikats falsch gewesen, wie der Senat mit Beschluss vom 30.6.2010 (23 U 331/09) in einem Parallelverfahren entschieden habe und danach ebenfalls der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom 16.2.2011 (17 U 179/10).

    Aus den "Maßgeblichen endgültigen Bedingungen" zum Zertifikat ... CreativInvest 6 gehe hervor, dass Verzinsungen durchaus auch rückwirkend gewährt werden könnten, so dass in dieser Hinsicht kein Prospekt- oder Beratungsfehler bestehe; der Beschluss des Senats vom 30.6.2010 (23 U 331/09) sei von einer prozessualen Besonderheit geprägt gewesen, nämlich einem missverständlichen Vortrag zum Flyer in der ersten Instanz, der wegen § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr habe korrigiert werden können.

    Die Kläger haben im Berufungsverfahren unter Verweis auf den Beschluss des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 30.6.2010 (23 U 331/09) in einem Parallelverfahren zum selben Zertifikat vorgebracht, dass die Angabe im übergebenen Flyer " Liegt der ML Europe I Index im Folgejahr über dem DAX Index, wird der Kupon von jeweils 8 % auch rückwirkend für die vergangenen Jahre gezahlt oder gegebenenfalls die höhere Outperfomance im aktuellen Jahr.

    Diesen Standpunkt hat nicht nur der Senat bereits in seinem den Parteien bekannten Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 30.6.2010 (23 U 331/09) eingenommen, sondern zum selben Ergebnis des Vorliegens eines Prospektfehlers bei diesem Zertifikat im genannten Flyer ist auch der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 16.2.2011 (17 U 179/19 - bei juris) gelangt; auf die diesbezüglichen dortigen Ausführungen wird verwiesen.

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.06.2011 - 23 U 101/10
    37 Insofern handelt es sich hier um ein aufklärungsbedürftiges Kick-Back nach der dazu einschlägigen Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt den klarstellenden Beschluss des BGH vom 9.3.2011, 9.3.2011 (XI ZR 191/10, veröffentlicht bei juris und in ZIP 2011, 855-858 sowie WM 2011, 925-928 m.w.N.; zuvor BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 338/08, und vom 12.5.2009, XI ZR 586/07; BGH, Beschluss vom 20.1.2009, XI ZR 510/07, jeweils bei juris), der zufolge aufklärungspflichtige Rückvergütungen danach - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen sind, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.

    Steht - wie hier in Bezug auf Rückvergütungen - eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt (vgl. BGH, Beschluss vom 9.3.2011 a.a.O.).

    Die Vermutung greift allerdings dann nicht ein, wenn sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, wenn es also nicht nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (vgl. BGH, Beschluss vom 9.3.2011, a.a.O.; Urteile vom 16.11.1993, XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161 und vom 7.5.2002, XI ZR 197/01, BGHZ 151, 5, 12).

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2010 - 9 U 156/09

    Diskriminierungsverbot: Benachteiligung wegen einer Behinderung bei Ablehnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.06.2011 - 23 U 101/10
    Ferner seien Rückvergütungen im Sinne der Kickback-Rechtsprechung gezahlt und hierüber nicht aufgeklärt worden, wie neben dem 17. Zivilsenat (a.a.O.) auch der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8.4.2011 entschieden habe (9 U 156/09).

    Ferner ist gerichtsbekannt, dass in der Broschüre der Beklagten "Allgemeine Information für Kunden über Zuwendungen" ausdrücklich angegeben ist, dass die Beklagte den Ausgabeaufschlag bei Zertifikaten teilweise oder in voller Höhe erlangt (siehe auch das Hinweisschreiben an die Beklagte vom 8.4.2011 im Rechtsstreit 9 U 156/09 zum Zertifikat ... CreativInvest 6, worauf die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat).

    Im Übrigen hat der 9. Zivilsenat in seinem erwähnten Hinweisschreiben an die Beklagte vom 8.4.2011 (9 U 156/09) zutreffend festgestellt, dass der Beklagten selbst dann eine Aufklärungspflichtverletzung anzulasten wäre, wenn sie den Klägern mitgeteilt hätte, dass die Beklagte das einprozentige Agio oder auch nur einen Teil davon als Rückvergütung erhalte, da es sich dann um eine pflichtwidrige Teilaufklärung gehandelt hätte.

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.06.2011 - 23 U 101/10
    Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 16.11.1993, XI ZR 214/92; BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, ZIP 2007, 518, 521 Rn. 27, insoweit in BGHZ 170, 226 nicht abgedruckt, und vom 12.5.2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22; auch Urteil vom 2.3.2009, II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6 mwN).

    Die Vermutung greift allerdings dann nicht ein, wenn sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, wenn es also nicht nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (vgl. BGH, Beschluss vom 9.3.2011, a.a.O.; Urteile vom 16.11.1993, XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161 und vom 7.5.2002, XI ZR 197/01, BGHZ 151, 5, 12).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.06.2011 - 23 U 101/10
    Aufzuklären ist der Anleger dabei nicht nur über das Ob der Rückvergütung, sondern ebenso auch über deren Höhe (BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/06, BGHZ 170, 226; siehe auch Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang-Ellenberger, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 3. Aufl. 2010 Rn 948).

    Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 16.11.1993, XI ZR 214/92; BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, ZIP 2007, 518, 521 Rn. 27, insoweit in BGHZ 170, 226 nicht abgedruckt, und vom 12.5.2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22; auch Urteil vom 2.3.2009, II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.06.2011 - 23 U 101/10
    37 Insofern handelt es sich hier um ein aufklärungsbedürftiges Kick-Back nach der dazu einschlägigen Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt den klarstellenden Beschluss des BGH vom 9.3.2011, 9.3.2011 (XI ZR 191/10, veröffentlicht bei juris und in ZIP 2011, 855-858 sowie WM 2011, 925-928 m.w.N.; zuvor BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 338/08, und vom 12.5.2009, XI ZR 586/07; BGH, Beschluss vom 20.1.2009, XI ZR 510/07, jeweils bei juris), der zufolge aufklärungspflichtige Rückvergütungen danach - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen sind, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.

    Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 16.11.1993, XI ZR 214/92; BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, ZIP 2007, 518, 521 Rn. 27, insoweit in BGHZ 170, 226 nicht abgedruckt, und vom 12.5.2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22; auch Urteil vom 2.3.2009, II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.06.2011 - 23 U 101/10
    37 Insofern handelt es sich hier um ein aufklärungsbedürftiges Kick-Back nach der dazu einschlägigen Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt den klarstellenden Beschluss des BGH vom 9.3.2011, 9.3.2011 (XI ZR 191/10, veröffentlicht bei juris und in ZIP 2011, 855-858 sowie WM 2011, 925-928 m.w.N.; zuvor BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 338/08, und vom 12.5.2009, XI ZR 586/07; BGH, Beschluss vom 20.1.2009, XI ZR 510/07, jeweils bei juris), der zufolge aufklärungspflichtige Rückvergütungen danach - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen sind, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 56/06

    Überprüfung der Zulassung der Verjährungseinrede im Revisionsverfahren;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.06.2011 - 23 U 101/10
    Aufzuklären ist der Anleger dabei nicht nur über das Ob der Rückvergütung, sondern ebenso auch über deren Höhe (BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/06, BGHZ 170, 226; siehe auch Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang-Ellenberger, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 3. Aufl. 2010 Rn 948).
  • BGH, 07.05.2002 - XI ZR 197/01

    Anforderungen an die Aufklärung über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.06.2011 - 23 U 101/10
    Die Vermutung greift allerdings dann nicht ein, wenn sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, wenn es also nicht nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (vgl. BGH, Beschluss vom 9.3.2011, a.a.O.; Urteile vom 16.11.1993, XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161 und vom 7.5.2002, XI ZR 197/01, BGHZ 151, 5, 12).
  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 266/07

    Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.06.2011 - 23 U 101/10
    Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 16.11.1993, XI ZR 214/92; BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, ZIP 2007, 518, 521 Rn. 27, insoweit in BGHZ 170, 226 nicht abgedruckt, und vom 12.5.2009, XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22; auch Urteil vom 2.3.2009, II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

  • BGH, 09.02.2010 - XI ZR 140/09

    Berufungsverfahren: Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Zeugenvernehmung

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

  • OLG Frankfurt, 16.02.2011 - 17 U 179/10

    Schadensersatz wegen fehlerhaffter Anlageberatung (hier: fehlende Offenlegung

  • OLG Köln, 20.02.2002 - 13 U 28/01

    Bankrecht: Kausalität und Haftungsumfang der Bank bei Verletzung der

  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

  • BGH, 15.06.2000 - III ZR 305/98

    Prospekthaftung beim Erwerb von Immobilien

  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 216/04

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung; Vernehmung oder Anhörung einer

  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines

  • BGH, 13.07.2006 - III ZR 361/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern gegen einen

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 193/05

    Haftung des Vermittlers einer Kapitalanlage

  • BGH, 12.07.2007 - III ZR 145/06

    Aufklärungspflichten eines Anlagervermittlers bei Vermittlung eines in Form einer

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

  • OLG Hamm, 25.04.2007 - 20 U 239/04

    Beweis durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers im Fall eines

  • OLG München, 22.09.2005 - 19 U 2529/05
  • OLG München, 04.10.2007 - 23 U 4858/06

    Zu den Voraussetzungen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung der

  • OLG Stuttgart, 22.01.2007 - 10 U 189/06

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Anforderungen an die

  • OLG Frankfurt, 23.03.2007 - 3 U 141/06

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers bei schuldhafter Verletzung der

  • OLG Celle, 04.10.2001 - 11 U 297/00

    Schadensersatz; Kapitalanlagevermittlung; Kollege; Kontaktaufnahme;

  • OLG Frankfurt, 04.02.2013 - 23 U 2/12

    Anlageberatung: Prospekt- bzw. Beratungsfehler aufgrund mangelnder Eindeutigkeit

    Eine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Anlageberatungsvertrag ist hier im Hinblick auf das streitgegenständliche Anlagegeschäft betreffend das Zertifikat ... CreativInvest 6 gegeben, denn die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zu korrekten Auskünften über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung der Klägerin von Bedeutung waren, nicht nachgekommen (ebenso Senat mit Urteil vom 6.6.2011, 23 U 101/10 sowie Hinweisschreiben vom 19.8.2011, 23 U 168/10; zuvor Beschluss des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 30.6.2010, 23 U 331/09).

    Die Klägerin hat bereits in der ersten Instanz unter Verweis auf den Beschluss des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 30.6.2010 (23 U 331/09) und das Urteil des Senats vom 6.6.2011 (23 U 101/10) in Parallelverfahren zum selben Zertifikat vorgebracht, dass die Angabe im Flyer " Liegt der ML Europe I Index im Folgejahr über dem DAX Index, wird der Kupon von jeweils 8 % auch rückwirkend für die vergangenen Jahre gezahlt oder gegebenenfalls die höhere Outperfomance im aktuellen Jahr.

    Diesen Standpunkt hat nicht nur der Senat bereits in seinem den Parteien bekannten Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 30.6.2010 (23 U 331/09) und seinem Urteil vom 6.6.2011 (23 U 101/10) eingenommen, sondern zum selben Ergebnis des Vorliegens eines Prospektfehlers bei diesem Zertifikat im genannten Flyer ist auch der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 16.2.2011 (17 U 179/19 - bei juris) gelangt; auf die diesbezüglichen dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht