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   OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - I-23 U 66/09   

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OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - I-23 U 66/09 (https://dejure.org/2010,66726)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2010 - I-23 U 66/09 (https://dejure.org/2010,66726)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. März 2010 - I-23 U 66/09 (https://dejure.org/2010,66726)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - 23 W 1/06

    Addition des Streitswerts bei gleichzeitiger Stellung eines Antrags auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 66/09
    Der Senat habe daher bereits im Beschluss vom 13.01.2006 (I-23 W 1/06) zutreffend ausgeführt, dass die Berufung auf den Kündigungsgrund rechtmäßig und nicht treuwidrig sei.

    des Kooperationsvertrages in Einhaltung des Kooperationsvertrages selbst (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 13.01.2006, I-23 W 1/06, dort unter 1.).

    Zwar ist es aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Patienten erforderlich, vor Vergabe der Einzelaufträge an die Klägerin die Einwilligung der Patienten einzuholen; dies ist jedoch lediglich einer der durch den Kooperationsvertrag geschuldeten Handlung vorausgehende Voraussetzung (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 13.01.2006,I-23 W 1/06, dort unter 1.).

    Auf die Zulässigkeit und Begründetheit des Insolvenzantrages kommt es nach dem Wortlaut der Vertragsklausel Nr. 8.4.c. nicht an (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.01.2006, I-23 W 1/06, 200 ff. BA I-23 U 103/06), der sich insoweit vom Wortlaut der entsprechenden Vorschrift des § 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B in der seit 2006 geltenden Fassung ( "... zulässigerweise vom Auftraggeber ... das Insolvenzverfahren beantragt ist ...", vgl. dazu Ingenstau/Korbion-Vygen, VOB, 16. Auflage 2007, § 8 VOB/B, Rn 18-23 mwN) unterscheidet.

    Denn angesichts des Umstandes, dass bereits der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geeignet ist, das Vertrauen in den Geschäftspartner zu erschüttern, erscheint es nicht fernliegend, dass sich die Parteien auch für einen solchen Fall grundsätzlich die Möglichkeit der sofortigen Beendigung der vertraglichen Bindungen aus dem auf eine lange Dauer von 10 Jahren befristeten Kooperationsvertrages vorbehalten wollten, zumal es sich bei den vertraglich geschuldeten Leistungen um solche aus dem besonderen Bereich dentalmedizinischer Laborprodukte handelt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.01.2006, I-23 W 1/06, 200 ff. BA I-23 U 103/06).

    Den Beklagten war es durch diese besondere tatsächliche und rechtliche Konstellation erst recht möglich, nach eigenem vertragswidrigen Verhalten seit Juli 2005 durch den Insolvenzantrag der o + c GmbH vom 01.12.2005 die formalen Voraussetzungen des Nr. 8.4.c. des Kooperationsvertrages für die außerordentliche Kündigung vom 30.12.2005 selbst herbeizuführen (vgl. bereits Beschluss der Einzelrichterin des Senats vom 13.01.2006, I-23 W 1/06).

  • OLG Koblenz, 05.05.1994 - 5 U 1114/93

    Tilgungsbestimmung bei Aufrechnungserklärung; Mängelgewährleistung im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 66/09
    Auf den Kooperationsvertrag, der sich als Werkvertrag zwischen den Beklagten als Freiberuflern und der Klägerin als Werkunternehmerin darstellt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 05.05.1994, 5 U 1114/93, NJW-RR 1995, 567), sind die Grundsätze der von den Beklagten zitierten Rechtsprechung zur Kündigungsbeschränkung von Sozietätsverträgen unter Freiberuflern (insbesondere Rechtsanwälten) weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da insoweit eine völlig unterschiedliche Interessenlage der Parteien eines Werkvertrages einerseits und der Parteien eines Sozietätsvertrages andererseits gegeben ist.

    Auch wenn der Bereich der Schnittstelle zwischen zahnmedizinischer Behandlung von Patienten durch die Beklagten einerseits und Dentallaborprodukten und -leistungen der Klägerin andererseits in Teilbereichen eine etwaige Sensibilität innehaben und es sich bei Dentallaborleistungen - anders als bei einem üblichen Werkvertrag - nicht um die Erbringung rein technischer bzw. mechanischer Handwerksleistungen handeln mag, handelt es sich bei dem Kooperationsvertrag vom 05.04.2001 um einen Werkvertrag (vgl. die Bezeichnung der Dentallaborleistungen der Klägerin als "Werk" gemäß Präambel des Kooperationsvertrages, vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 05.05.1994, 5 U 1114/93, NJW-RR 1995, 567; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2005, 26 U 56/04, NJW-RR 2005, 701; Palandt-Sprau, a.a.O., Einf v § 631, Rn 32 mwN), dessen Rechte und Pflichten sich in erster Linie aus seinen vorrangigen individualvertraglichen Regelungen und in zweiter Linie aus dem gesetzlichen Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) ergeben.

  • OLG Stuttgart, 10.05.2007 - 2 U 176/06

    Unlauterer Wettbewerb: Beteiligung eines Arztes an einer einen Geschäftsanteil an

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 66/09
    Dass das Koppelgeschäft nicht unmittelbar aus dem Kooperationsvertrag hervorgehe, sondern sich erst aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Beklagten an der Klägerin erschließe, könne daran unter Berücksichtigung der Urteils des OLG Stuttgart vom 10.05.2007 (2 U 176/06, 518 ff. GA), wonach berufsrechtliche Verbotsgesetze nicht einfach durch möglichst komplizierte Beteiligungsmodelle umgangen werden könnten, nichts ändern.

    Soweit die Beklagten einwenden, an der berufsrechtlichen Unzulässigkeit des "Koppelgeschäft" könne nichts ändern, dass es nicht unmittelbar aus dem Kooperationsvertrag hervorgehe, sondern sich erst aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Beklagten an der Klägerin erschließe, denn entsprechend der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.05.2007 (2 U 176/06, OLGR 2007, 769 , vgl. 518 ff. GA) könnten berufsrechtliche Verbotsgesetze nicht einfach durch möglichst komplizierte Beteiligungsmodelle umgangen werden, verkennt dieser Einwand, dass sie dieses - ggf. möglichst komplizierte - "Beteiligungsmodell" selbst konzipiert und konstruiert haben und dementsprechend auch dafür selbst berufsrechtlich verantwortlich sind.

  • BGH, 06.07.2004 - XI ZR 254/02

    Verwirkung des Anspruchs des Bürgschaftsgläubigers; Kündigung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 66/09
    Dies gilt insbesondere für den Fall eines unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung durch gesetzes-, sitten- oder vertragwidriges Verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2004, V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743), so z.B. für die Kündigung eines Pachtvertrages, wenn der Verpächter den Zahlungsrückstand durch treuwidriges, arglistiges Verhalten (mit-)verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1958, VIII ZR 135/57, LM zu § 242 (Cd) BGB,Nr. 55) oder die Inanspruchnahme eines Bürgen, wenn der Gläubiger den Bürgschaftsfall treuwidrig herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2004, XI ZR 254/02, ZIP 2004, 1589; vgl. auch Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 242, Rn 42/46 ff. mwN).
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 66/09
    Der 7. Zivilsenat des BGH hat indes in ständiger Rechtsprechung auch für nicht ausdrücklich als Kooperationsvertrag bezeichnete Werkverträge die vertragliche Kooperations- und Kommunikationspflichten beider Vertragsparteien betont und einen Rücktritt ausgeschlossen, wenn dem Auftraggeber mangelnde Vertragstreue vorzuwerfen ist, er insbesondere gegen die ihm obliegende Kooperations- und Kommunikationspflichten verstößt (BGH, Urteil vom 28.10.1999, VII ZR 393/98, BGHZ 143, 95 mwN; vgl. auch Werner/Pastor, Der Bauvertrag, 12. Auflage 2008, Rn 1664/2482 mwN; vgl. auch Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 323, Rn 29 mwN).
  • BGH, 28.10.1999 - VII ZR 393/98

    Vertragstreues Verhaltes beim VOB/B -Vertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 66/09
    Der 7. Zivilsenat des BGH hat indes in ständiger Rechtsprechung auch für nicht ausdrücklich als Kooperationsvertrag bezeichnete Werkverträge die vertragliche Kooperations- und Kommunikationspflichten beider Vertragsparteien betont und einen Rücktritt ausgeschlossen, wenn dem Auftraggeber mangelnde Vertragstreue vorzuwerfen ist, er insbesondere gegen die ihm obliegende Kooperations- und Kommunikationspflichten verstößt (BGH, Urteil vom 28.10.1999, VII ZR 393/98, BGHZ 143, 95 mwN; vgl. auch Werner/Pastor, Der Bauvertrag, 12. Auflage 2008, Rn 1664/2482 mwN; vgl. auch Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 323, Rn 29 mwN).
  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 194/95

    Altunterwerfung II - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 66/09
    Die Angemessenheit der Frist i.S.v. § 314 Abs. 3 BGB ist - ohne entsprechende Anwendung von § 626 Abs. 2 BGB - wegen der Vielschichtigkeit der verschiedenen Dauerschuldverhältnisse im Einzelfall zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1996, I ZR 194/55, BGHZ 133, 331).
  • OLG Hamm, 02.06.1997 - 17 U 128/96

    Konkurs des Bauunternehmers: Kann Bauherr Sicherheit einbehalten?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 66/09
    Die Beklagten waren und sind indes hinsichtlich des an die Klägerin zu zahlenden Werklohns gemäß Nr. 6 des Kooperationsvertrages nicht vor- sondern nachleistungspflichtig war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.06.1997, 17 U 128/96, NJW-RR 1997, 1242; Palandt-Grüneberg, 68. Auflage 2009, § 321, Rn 3), so dass eine direkte Anwendung von § 321 BGB ausscheidet.
  • BGH, 26.11.2004 - V ZR 90/04

    Voraussetzungen einer Entschädigung für die Nutzung eines ehemaligen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 66/09
    Dies gilt insbesondere für den Fall eines unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung durch gesetzes-, sitten- oder vertragwidriges Verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2004, V ZR 90/04, NJW-RR 2005, 743), so z.B. für die Kündigung eines Pachtvertrages, wenn der Verpächter den Zahlungsrückstand durch treuwidriges, arglistiges Verhalten (mit-)verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1958, VIII ZR 135/57, LM zu § 242 (Cd) BGB,Nr. 55) oder die Inanspruchnahme eines Bürgen, wenn der Gläubiger den Bürgschaftsfall treuwidrig herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2004, XI ZR 254/02, ZIP 2004, 1589; vgl. auch Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 242, Rn 42/46 ff. mwN).
  • BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 168/05

    Pflicht des Zwangsverwalters eines vermieteten Grundstücks zur Abrechnung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 66/09
    Im übrigen ist das angefochtene Urteil entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über die erstinstanzlichen Klageanträge zu 3.b./c. an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2006, VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626; BGH, Urteil vom 22.05.1981, I ZR 34/79, NJW 1982, 235; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.11.1984, VIII ZR 228/83, NJW 1985, 862; Zöller-Greger, a.a.O., § 254, Rn 9/13; Zöller-Gummer/Heßler, a.a.O., § 538, Rn 44/48 mwN).
  • BGH, 21.03.2007 - XII ZR 255/04

    Rechtstellung des Mieters von Geschäftsräumen; Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich

  • BGH, 21.03.2007 - XII ZR 36/05

    Kündigung des Vermieters von Gewerberaum wegen Nichtzahlung der Kaution

  • OLG Frankfurt, 17.02.2005 - 26 U 56/04

    Werkvertrag: Abnahme der Werkleistung eines Zahntechnikers

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 209/03

    Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der in einem Grundstückskaufvertrag offen

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZB 79/06

    Prüfung der dem Eröffnungsantrag zugrunde liegenden Forderung durch das

  • BGH, 22.05.1981 - I ZR 34/79

    Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges bei Verjährung des

  • BGH, 27.01.1954 - VI ZR 16/53

    Pauschalierung der Krankenpflegekosten

  • BGH, 14.11.1984 - VIII ZR 228/83

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei Abweisung einer Stufenklage

  • BGH, 16.02.1989 - IX ZR 256/87

    Berechnung der Bürgschaftsschuld nach Verwertung eines Grundpfandrechts

  • BGH, 10.06.1958 - VIII ZR 135/57
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2002 - 3 W 404/01

    Mittel der Zwangsvollstreckung, wenn die Handlung nicht ausschließlich vom Willen

  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 126/06

    Rückerstattung ärztlicher Honorare wegen Verstoßes gegen die

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 20 U 121/08

    Wettbewerbswidrigkeit einer Vereinbarung zwischen niedergelassenen Ärzten und

  • OLG Stuttgart, 10.10.1986 - 2 U 55/86
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