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   OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - I-23 W 1/06   

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OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - I-23 W 1/06 (https://dejure.org/2006,74664)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2006 - I-23 W 1/06 (https://dejure.org/2006,74664)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Januar 2006 - I-23 W 1/06 (https://dejure.org/2006,74664)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 14e O 123/05
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - I-23 W 1/06
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 02.12.2008 - 5 W 48/08

    Streitwertbestimmung beim Zusammentreffen von Werklohnklage und Klage auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - 23 W 1/06
    Der Senat schließt sich in der Sache der Rechtsauffassung des 21. und des 5. Zivilsenats des Oberlandgerichts Düsseldorf an, dass der Streitwert zu addieren ist, wenn zugleich ein Antrag auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB und der Antrag auf Zahlung des Werklohnes und gestellt wird (OLG Düsseldorf, 5. Zivilsenat, Beschlüsse vom 24.08.2005 - I-5 U 170/04 - NZBau 2005, 697 und 02.12.2008 - I-5 W 48/08 - BauR 2009, 1009/1010; 21. Zivilsenat, Beschluss vom 12.04.20011 - 21 W 4/11, vgl. auch den Senatsbeschlussvom 13.03.2012, I-23 W 11/12).

    Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des 5. Senats vom 02.12.2008 - I-5 W 48/08 - Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht.

  • OLG Düsseldorf, 24.08.2005 - 5 U 170/04
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - 23 W 1/06
    Der Senat schließt sich in der Sache der Rechtsauffassung des 21. und des 5. Zivilsenats des Oberlandgerichts Düsseldorf an, dass der Streitwert zu addieren ist, wenn zugleich ein Antrag auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB und der Antrag auf Zahlung des Werklohnes und gestellt wird (OLG Düsseldorf, 5. Zivilsenat, Beschlüsse vom 24.08.2005 - I-5 U 170/04 - NZBau 2005, 697 und 02.12.2008 - I-5 W 48/08 - BauR 2009, 1009/1010; 21. Zivilsenat, Beschluss vom 12.04.20011 - 21 W 4/11, vgl. auch den Senatsbeschlussvom 13.03.2012, I-23 W 11/12).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2010 - 23 U 66/09

    Feststellung des Anspruchs eines Dentallabors gegenüber einer zahnärztlichen

    Der Senat habe daher bereits im Beschluss vom 13.01.2006 (I-23 W 1/06) zutreffend ausgeführt, dass die Berufung auf den Kündigungsgrund rechtmäßig und nicht treuwidrig sei.

    des Kooperationsvertrages in Einhaltung des Kooperationsvertrages selbst (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 13.01.2006, I-23 W 1/06, dort unter 1.).

    Zwar ist es aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Patienten erforderlich, vor Vergabe der Einzelaufträge an die Klägerin die Einwilligung der Patienten einzuholen; dies ist jedoch lediglich einer der durch den Kooperationsvertrag geschuldeten Handlung vorausgehende Voraussetzung (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 13.01.2006,I-23 W 1/06, dort unter 1.).

    Auf die Zulässigkeit und Begründetheit des Insolvenzantrages kommt es nach dem Wortlaut der Vertragsklausel Nr. 8.4.c. nicht an (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.01.2006, I-23 W 1/06, 200 ff. BA I-23 U 103/06), der sich insoweit vom Wortlaut der entsprechenden Vorschrift des § 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B in der seit 2006 geltenden Fassung ( "... zulässigerweise vom Auftraggeber ... das Insolvenzverfahren beantragt ist ...", vgl. dazu Ingenstau/Korbion-Vygen, VOB, 16. Auflage 2007, § 8 VOB/B, Rn 18-23 mwN) unterscheidet.

    Denn angesichts des Umstandes, dass bereits der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geeignet ist, das Vertrauen in den Geschäftspartner zu erschüttern, erscheint es nicht fernliegend, dass sich die Parteien auch für einen solchen Fall grundsätzlich die Möglichkeit der sofortigen Beendigung der vertraglichen Bindungen aus dem auf eine lange Dauer von 10 Jahren befristeten Kooperationsvertrages vorbehalten wollten, zumal es sich bei den vertraglich geschuldeten Leistungen um solche aus dem besonderen Bereich dentalmedizinischer Laborprodukte handelt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.01.2006, I-23 W 1/06, 200 ff. BA I-23 U 103/06).

    Den Beklagten war es durch diese besondere tatsächliche und rechtliche Konstellation erst recht möglich, nach eigenem vertragswidrigen Verhalten seit Juli 2005 durch den Insolvenzantrag der o + c GmbH vom 01.12.2005 die formalen Voraussetzungen des Nr. 8.4.c. des Kooperationsvertrages für die außerordentliche Kündigung vom 30.12.2005 selbst herbeizuführen (vgl. bereits Beschluss der Einzelrichterin des Senats vom 13.01.2006, I-23 W 1/06).

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