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   OLG Düsseldorf, 27.11.2003 - I-24 U 176/03   

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https://dejure.org/2003,14600
OLG Düsseldorf, 27.11.2003 - I-24 U 176/03 (https://dejure.org/2003,14600)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2003 - I-24 U 176/03 (https://dejure.org/2003,14600)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. November 2003 - I-24 U 176/03 (https://dejure.org/2003,14600)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit einer Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit; Stellen eines Verweisungsantrages an das zuständige Gericht; Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes; Besonderer Gerichtsstand bei unerlaubten Handlungen; Handlungsort als "Begehungsort"; Erfolgsort als ...

  • Judicialis

    ZPO § 29; ; ZPO § 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 29; ZPO § 32
    Örtlich zuständiges Gericht bei deliktischer Schädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62

    Stahlexport

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2003 - 24 U 176/03
    Zwar hat die Klägerin die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend in dem Sinne wiedergegeben, dass "Begehungsort" im Sinne von § 32 ZPO bei Begehungsdelikten sowohl der Ort sein kann, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), vgl. BGHZ 40, 391, 395; 124, 237, 245; 132, 105, 111. Diese Grundsätze hat auch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt, aber mit Recht, einer Entscheidung des OLG München vom 21. Januar 1992 (NJW-RR 1993, 701) folgend, noch weiter dahin differenziert, dass der Gerichtsstand des Begehungsortes der unerlaubten Handlung auch bei einem Schädigungsdelikt nicht ohne weiteres das Wohnsitzgericht des Verletzten ist, auch wenn dort sein Vermögen gelegen sei.
  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 181/93

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus der Auflösung eines Verlöbnisses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2003 - 24 U 176/03
    Entgegen der Auffassung der Klägerin fallen Bereicherungsansprüche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 132, 105 = NJW 1996, 1411 unter I 2. b), der der Senat folgt, nicht unter die genannte Zuständigkeitsvorschrift.
  • OLG München, 21.01.1992 - 25 U 2987/91

    Internationale Gerichtszuständigkeit in Verbrauchersachen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2003 - 24 U 176/03
    Zwar hat die Klägerin die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend in dem Sinne wiedergegeben, dass "Begehungsort" im Sinne von § 32 ZPO bei Begehungsdelikten sowohl der Ort sein kann, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), vgl. BGHZ 40, 391, 395; 124, 237, 245; 132, 105, 111. Diese Grundsätze hat auch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt, aber mit Recht, einer Entscheidung des OLG München vom 21. Januar 1992 (NJW-RR 1993, 701) folgend, noch weiter dahin differenziert, dass der Gerichtsstand des Begehungsortes der unerlaubten Handlung auch bei einem Schädigungsdelikt nicht ohne weiteres das Wohnsitzgericht des Verletzten ist, auch wenn dort sein Vermögen gelegen sei.
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