Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 05.07.2005 - I-24 U 220/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung der Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts bei teilweise erzielter Einigung zwischen dem Mandanten und der Gegenseite bereits vor Einschaltung des Anwalts; Berücksichtigungsfähige Kriterien bei der Bemessung der anwaltlichen Rahmengebühr durch das ...
- Judicialis
BRAGO a.F. § 7 Abs. 1 (jetzt RVG §§ ... 2, 14, 23, VV Nr. 2400); ; BRAGO a.F. § 8 Abs. 1 (jetzt RVG §§ 2, 14, 23, VV Nr. 2400); ; BRAGO a.F. § 12 (jetzt RVG §§ 2, 14, 23, VV Nr. 2400); ; BRAGO a.F. § 118 Abs. 1 Nr. 1 (jetzt RVG §§ 2, 14, 23, VV Nr. 2400)
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Honoraranspruch des Rechtsanwalts bei Teilvergleich vor Mandatserteilung - zur Bemessung der Rahmengebühr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 13.10.2004 - 5 O 4/03
- OLG Düsseldorf, 05.07.2005 - I-24 U 220/04
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.10.1996 - IX ZR 37/96
Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Darlegungs- und Beweislast …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2005 - 24 U 220/04
Dafür genügt es, dass ohne eine außergerichtliche Regelung die gerichtliche Auseinandersetzung der Beteiligten unumgänglich wäre und dass zwischen der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und derjenigen in einem etwaigen nachfolgenden Gerichtsverfahren ein innerer Zusammenhang bestehen würde (vgl. BGH NJW 1997, 188 sub Nr. 2;… Senat OLGR Düsseldorf 2005, 651, Urt. v. 12.04.2005 -I 24 U 66/04- sub Nr. 1.2b und I.3 m.w.N., z.V. b.). - OLG Düsseldorf, 12.04.2005 - 24 U 66/04
Rechtsanwaltsvergütung - Wert der außergerichtlichen Beratungs- und …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2005 - 24 U 220/04
Dafür genügt es, dass ohne eine außergerichtliche Regelung die gerichtliche Auseinandersetzung der Beteiligten unumgänglich wäre und dass zwischen der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und derjenigen in einem etwaigen nachfolgenden Gerichtsverfahren ein innerer Zusammenhang bestehen würde (vgl. BGH NJW 1997, 188 sub Nr. 2; Senat OLGR Düsseldorf 2005, 651, Urt. v. 12.04.2005 -I 24 U 66/04- sub Nr. 1.2b und I.3 m.w.N., z.V. b.). - BGH, 05.04.1976 - III ZR 95/74
Streit über die Vergütung der Tätigkeit als Rechtsanwalt - Errechnung des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2005 - 24 U 220/04
Unter dem Gegenstand ist das Recht oder Rechtsverhältnis (auch Streitgegenstand oder Streitverhältnis genannt) zu verstehen, auf welches sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Inhalt des erteilten Auftrags bezieht (vgl. BGH MDR 1976, 742). - BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00
Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2005 - 24 U 220/04
Im Streitfall hat der Kläger mit Blick darauf, dass es immerhin um die Abweichung im Umfange einer Viertelgebühr geht, den ihm zustehenden Ermessensspielraum verlassen, ohne dass der Senat hier entscheiden müsste, wo genau die Grenze verläuft (vgl. BGH NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.3).
- OLG Düsseldorf, 26.02.2008 - 24 U 126/07
Ausgleichspflicht des Rechtsanwalts bei weisungswidriger Überweisung der …
Im Streitfall hat die Beklagte mit Blick darauf, dass es immerhin um die Abweichung im Umfange von zwei Viertelgebühren geht, den ihr zustehenden Ermessensspielraum verlassen, ohne dass der Senat hier entscheiden müsste, wo genau die Ermessensgrenze verläuft (vgl. BGH NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.3; Senat OLGR 2006, 171).Anzuwenden war das gewöhnliche bürgerliche Recht und keine abgelegene Rechtsmaterie (vgl. Senat OLGR 2006, 171).
- OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08
Bemessung der Geschäftsgebühr in Familiensachen; Begriff der vorzeitigen …
aa) Geht es wie bei der hier anzuwendenden Kostenbestimmung VV RVG a. F. Nr. 2400 Satz 1 (jetzt VV RVG Nr. 2300 Satz 1) um den Ansatz einer Geschäftsgebühr im Rahmen des 0, 5- bis 2, 5-fachen des Gebührensatzes (Satzrahmengebühr), richtet sich deren Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers im Zeitpunkt der Mandatserteilung (vgl. BGH NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.3; Senat OLGR Düsseldorf 2006, 171 und 2008, 707 = VersR 2008, 1685; VersR 2008, 1347 jew. zu §§ 118 Abs. 1, 12 Abs. 1 BRAGO), wobei gemäß VV RVG a. F. Nr. 2400 Satz 2 (jetzt VV RVG Nr. 2300 Satz 2) eine Gebühr von mehr als dem 1, 3-fachen des Gebührensatzes nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (Senat AnwBl 2009, 70 = OLGR Düsseldorf 2009, 123). - OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - 24 U 223/07
Maßgebende Kriterien für die Bemessung der Geschäftsgebühr
Geht es wie bei der hier anzuwendenden Kostenbestimmung Nr. 2400 VV Satz 1 RVG (in der hier maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung, künftig VV RVG 2004) um den Ansatz einer Geschäftsgebühr im Rahmen von 0, 5 bis 2, 5 (Rahmengebühr), richtet sich deren Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers, wobei gemäß Nr. 2400 VV Satz 2 RVG 2004 eine Gebühr von mehr als 1, 3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (vgl. BGH NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.3; Senat OLGR 2006, 171 jew. zu §§ 118 Abs. 1, 12 Abs. 1 BRAGO).Anzuwenden war das gewöhnliche bürgerliche Recht und keine abgelegene Rechtsmaterie (vgl. Senat OLGR 2006, 171).
- OLG Düsseldorf, 26.11.2009 - 24 U 57/09
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit
Unter dem Gegenstand ist das Recht oder Rechtsverhältnis zu verstehen (auch Streitgegenstand oder Streitverhältnis genannt), auf welches sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Inhalt des Auftrags bezieht (BGH MDR 1976, 742; Senat OLGR 2006, 171).