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   OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - I-24 W 61/09   

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https://dejure.org/2009,6623
OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - I-24 W 61/09 (https://dejure.org/2009,6623)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2009 - I-24 W 61/09 (https://dejure.org/2009,6623)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Dezember 2009 - I-24 W 61/09 (https://dejure.org/2009,6623)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Prozessbevollmächtigter als einfacher Streitgenossen verklagter Rechtsanwälte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mehrvertretungszuschlag für gemeinsamen Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09
    Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (BGH ZMR 2009, 442; NJW 2007, 2257; NJW 2003, 2992).

    Dies gilt, wie dem Kläger zuzugeben ist, grundsätzlich auch hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät (BGH NJW 2007, 2257) Anders liegt es bei dem Verdacht des Versicherers hinsichtlich eines gestellten Unfalls durch den Versicherungsnehmer (BGH ZMR 2009, 442; OLG Köln NJW-RR 2009, 779; MDR 2006, 896).

    Ein möglicherweise drohender Regress mag zwar grundsätzlich geeignet sein, die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt wegen denkbarer Interessenskonflikte unter Kostenerstattungsaspekten zu rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2007, 2257).

  • BGH, 03.02.2009 - VIII ZB 114/07

    Erstattungsfähigkeit von Rechtanwaltskosten bei Vertretung der beiden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09
    In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (BGH ZMR 2009, 442 = WuM 2009, 286; NJW-RR 2004, 536; Senat MDR 2007, 747 = JurBüro 2007, 263).

    Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (BGH ZMR 2009, 442; NJW 2007, 2257; NJW 2003, 2992).

    Dies gilt, wie dem Kläger zuzugeben ist, grundsätzlich auch hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät (BGH NJW 2007, 2257) Anders liegt es bei dem Verdacht des Versicherers hinsichtlich eines gestellten Unfalls durch den Versicherungsnehmer (BGH ZMR 2009, 442; OLG Köln NJW-RR 2009, 779; MDR 2006, 896).

  • OLG Hamburg, 21.11.1995 - 8 W 264/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09
    Nach inzwischen allgemeiner Meinung sind die obsiegenden Streitgenossen kostenrechtlich nicht Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB, sondern Teilgläubiger im Sinne von § 420 BGB (OLG Hamburg JurBüro 1996, 259; OLG Koblenz Rpfleger 1977, 216; Musielak/ Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 100 Rn. 6; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl., § 100 Rn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2007 - 10 W 85/07

    Kostentragung bei einem obsiegendem und einem unterliegenden Streitgenossen mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09
    Die Auslagenpauschale ist nur einmal anzusetzen, weil der Erstbeklagte so zu behandeln ist, als sei der gemeinsame Rechtsanwalt gemäß § 7 RVG in derselben Angelegenheit tätig geworden (entgegen OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, MDR 2008, 594 ohne Begründung).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09
    Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Erstbeklagte auf den Kosten "sitzen bleiben" könnte, weil sein Ausgleichsanspruch an der Zahlungsunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Streitgenossen scheitern würde (vgl. BGH MDR 2003, 1140).
  • OLG Koblenz, 06.11.2002 - 14 W 663/02

    Kostenerstattungsanspruch von Streitgenossen im Kfz-Haftpflichtprozess

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09
    Der Rechtspfleger hat sich hierbei an den Kostenausspruch des Gerichts zu halten; er kann allenfalls eine unklare gerichtliche Kostenentscheidung auslegen, darf sie jedoch nach einhelliger Auffassung niemals abändern (vgl. Senat Beschl. v. 9.6.2009 bei JURIS JURE090046299 und BeckRS 2009 23465; KG MDR 2002, 722; OLG Koblenz JurBüro 2003, 93; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl., § 104 Rn. 21 "Auslegung"), und zwar allein auf der Grundlage des Textes des Kostentitels (OLG Schleswig SchlHA 1982, 173; OLG Hamm JurBüro 1968, 297).
  • OLG Karlsruhe, 31.08.1994 - 11 W 86/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09
    Werden zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt, die sich sodann selbst vertreten oder sich jeweils durch einen dritten Rechtsanwalt vertreten lassen, so liegt etwa in einem Regressprozess ein sachlicher Grund dann vor, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandates aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Köln OLGR 2009, 779; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94 - bei JURIS [KORE460769500]).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09
    Werden - wie hier - zwei einfache Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO) verklagt, steht es zwar grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattet werden können (vgl. BVerfG NJW 1990, 2124).
  • KG, 18.12.2001 - 1 W 445/01

    Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr bei unterschiedlichem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09
    Der Rechtspfleger hat sich hierbei an den Kostenausspruch des Gerichts zu halten; er kann allenfalls eine unklare gerichtliche Kostenentscheidung auslegen, darf sie jedoch nach einhelliger Auffassung niemals abändern (vgl. Senat Beschl. v. 9.6.2009 bei JURIS JURE090046299 und BeckRS 2009 23465; KG MDR 2002, 722; OLG Koblenz JurBüro 2003, 93; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl., § 104 Rn. 21 "Auslegung"), und zwar allein auf der Grundlage des Textes des Kostentitels (OLG Schleswig SchlHA 1982, 173; OLG Hamm JurBüro 1968, 297).
  • BFH, 26.11.2003 - VI R 152/99

    Fahrten zwischen Familienwohnung und Arbeitsstätte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09
    Eine solche Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (BGH NJW 2004, 536).
  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

  • OLG Hamm, 01.02.2007 - 23 W 220/06

    Wechsel von der gemeinsamen Vertretung zur Einzelvertretung während des

  • OLG Köln, 17.11.2005 - 17 W 224/05

    Mandatierung verschiedener Rechtsanwälte durch Streitgenossen

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2006 - 24 W 79/06

    Vergütung für Selbstvertretung mehrerer wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2009 - 24 W 29/09

    Auslegung einer Kostengrundentscheidung im Verfahren der Kostenfestsetzung

  • OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten von teils unterliegenden und teils

  • OLG Nürnberg, 02.08.2011 - 14 W 1371/11

    Klage eines Anlegers gegen Komplementär-GmbH als Fondsinitiatorin sowie den

    Dem folgt - soweit ersichtlich einhellig - die seither veröffentlichte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 17.1.2011 - 1 W 63/10, NJW-RR 2011, 935, Rn. 10 nach juris; OLG Brandenburg, Beschlüsse v. 16.4.2008 - 6 W 167/07, Rn. 10 nach juris, und v. 29.9.2010 - 6 W 82/10, Rn. 12 f. nach juris; OLG Dresden, Beschl. v. 9.3.2006 - 3 W 290/06, NJ 2006, 272, Rn. 15 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 21.2.2006 - I-10 W 135/05, Rn. 5 nach juris; v. 6.11.2006 - I-24 W 79/06, MDR 2007, 747, Rn. 6 nach juris; v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 10 nach juris, und v. 26.10.2010 - I-10 W 13/10, Rn. 6 nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2010 - 14 W 420/10, MDR 2010, 1158, Rn. 3 nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2005 - 17 W 224/05, MDR 2006, 896, Rn. 6 nach juris; OLG Naumburg, Beschl. v. 27.1.2005 - 12 W 120/04, Rpfleger 2005, 482, Rn. 9 nach juris; so auch schon früher OLG Bamberg, Beschl. v. 6.9.1985 - 5 W 73/85, VersR 1986, 395 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.1997 - 10 W 78/97, MDR 1997, 981, Rn. 4 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.1978 - 23 W 163/78, MDR 1978, 849; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.8.1999 - 3 W 82/99, OLGReport 1999, 418; OLG Koblenz, Beschl. v. 9.9.1994 - 14 W 493/93, MDR 1995, 263, Rn. 3 nach juris; OLG München, Beschl. v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 nach juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.11.1988 - 5 W 227/88, JurBüro 1989, 393, 394; OLG Schleswig, Beschl. v. 10.2.1992 - 9 W 4-6/92, JurBüro 1992, 473; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 13.11.1979 - 8 W 123/79, 8 W 124/79, Die Justiz 1980, 20, und v. 31.3.1980 - 8 W 558-559/79, Rpfleger 1980, 194; so auch MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 100 Rn. 20; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Aufl. § 91 Rn. 69; im Ergebnis auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91, Rn. 13 "Streitgenossen", Anm. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 11; Göttlich/Mümmler/Xante, RVG, 3. Aufl., "Streitgenossen", Anm. 6.1.; and.

    Eine auf einer spezialgesetzlichen Regelung beruhende Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (BGH, Beschl. v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 7 nach juris; so bereits früher OLG Bamberg, Beschl. v. 6.9.1985 - 5 W 73/85, VersR 1986, 395, 396; OLG Köln, Beschl. v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; OLG München, Beschlüsse v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 f. nach juris; v. 6.6.1997 - 11 W 1605/97, MDR 1997, 830, Rn. 3 f. nach juris; dem BGH folgend etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; and.

    Anders liegt es nur, wenn plausible Gründe für eine unterschiedliche Einlassung oder Interessengegensätze bestehen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.4.1989 - 5 W 55/89, JurBüro 1989, 1417; OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.11.1979 - 8 W 123/79, 8 W 124/79. Die Justiz 1980, 20; MünchKommZPO/Giebel, aaO., § 100 Rn. 20), etwa beim Verdacht eines durch den Versicherungsnehmer gestellten Unfalls (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522, Rn. 11 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; OLG Köln, Beschlüsse v. 17.11.2005 - 17 W 224/05, MDR 2006, 896, Rn. 7 nach juris; v. 17.6.2008 - 17 W 130/08, Rn. 7 nach juris; v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 9 nach juris).

    Dem folgt - soweit ersichtlich - die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2010 - 6 W 82/10, Rn. 9 ff. juris; OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 5.6.1997 - 10 W 78/97, MDR 1997, 981, Rn. 4 nach juris; v. 6.11.2006 - I-24 W 79/06, MDR 2007, 747, Rn. 6 nach juris; v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris, und v. 26.10.2010 - I-10 W 13/10, Rn. 6 nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 9 nach juris; anders noch OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.8.1980 - 9 W 2110/80, JurBüro 1982, 763, wobei allerdings konkret ein Rechtsmissbrauch verneint wurde).

    Im Gegenteil belegen die inhalts- und - soweit ersichtlich - wortgleiche Rechtsverteidigung beider Beklagten, dass Interessenkonflikte nicht vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, Rn. 20 nach juris; OLG Dresden, Beschl. v. 9.3.2006 - 3 W 290/06, NJ 2006, 272, Rn. 16 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 12 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 4.12.1978 - 23 W 592-596/78, MDR 1979, 676), zumal der Beklagte zu 2 beide Anwaltsbestellungen (nämlich für sich persönlich und für die Beklagte zu 1 als deren Geschäftsführer) vorgenommen hat (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.1978 - 23 W 163/78, MDR 1978, 849, and. Ans. noch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.8.1980 - 10 W 29/80, JurBüro 1981, 762) und beiden Anwälten die zur Rechtsverteidigung notwendigen Informationen erteilt haben dürfte.

    Die denkbare Möglichkeit, dass im Falle einer Verurteilung der Beklagten untereinander Ausgleichs- oder Rückgriffsansprüche in Frage gekommen wären, liefert für sich allein ebenfalls keinen die eigenständige Vertretung rechtfertigenden Grund, solange die Streitgenossen mit ihrer Rechtsverteidigung gegenüber der Klagepartei gleichgerichtete Interessen verfolgen (OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris, und v. 26.10.2010 - I-10 W 13/10, Rn. 8 nach juris).

    Jedenfalls reicht die theoretisch bestehende Möglichkeit eines drohenden Regresses nicht aus (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 8 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 1.2.2007 - 23 W 220/06, OLGReport 2007, 771, Rn. 5 nach juris).

    Nach inzwischen allgemeiner Meinung sind die in der Hauptsache obsiegenden Streitgenossen kostenrechtlich nicht Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB, sondern Teilgläubiger gemäß § 420 BGB (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 19 nach juris, m.w.N.).

  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11

    Kostenfestsetzung: Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers

    Grundsätzlich muss er sich von der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht vorschreiben lassen, durch wen er sich vertreten lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 13).

    Auf der anderen Seite ist ein sachlicher Grund für eine getrennte Prozessführung in der Rechtsprechung angenommen worden, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte ein Mandat betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandats aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 11; OLG Köln, JurBüro 2010, 535) oder die Sozietät zwischenzeitlich aufgelöst ist (OLG Hamburg, …

    Entsprechendes kann gelten, wenn ein Regress zwischen den Gesellschaftern droht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 12; OLG Köln, aaO).

  • OLG Bamberg, 17.01.2011 - 1 W 63/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten von

    Auch dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem - wie ausgeführt - jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (BGH WuM 2009, 186; OLG Bamberg VersR 1986, 395; OLG Koblenz MDR 2010, 1158; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 431).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2012 - 24 W 4/12

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

    In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die mehrfach geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (BGH ZMR 2009, 442 = WuM 2009, 286; NJW-RR 2004, 536; Senat JurBüro 2010, 431; MDR 2007, 747 = JurBüro 2007, 263).

    Dafür reicht aber die rein theoretisch bestehende Möglichkeit nicht aus (so zutreffend OLG Köln aaO.; OLG Hamm OLGR 2007, 771 = AGS 2007, 476; Senat JurBüro 2010, 431, Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV RVG Nr. 1008 Rn. 323).

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 10 W 91/11

    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Zweckmäßigkeit der von den verklagten Sozietätsmitgliedern getroffenen Verteidigungsmaßnahmen zu überprüfen (vgl. BGH v. 13.10.2011, V ZB 290/10, JURIS; BGH ZMR 2009, 442; BGH MDR 2007, 1160f; OLG Düsseldorf (24.ZS.) JurBüro 2010, 431 und MDR 2007, 747f; OLG Sachsen-Anhalt Beschluss v. 11.08.2005, 12 W 74/05; OLG München AGS 2000, 103; OLG Düsseldorf (10.ZS) Beschluss v. 15.01.2008, I-10W 139/07, v. 11.09.2007, I-10 W 97/07 und MDR 1997, 981; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 "Sozietät").

    Entsprechendes wird angenommen, wenn zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt werden und nur einer von ihnen das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandats aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (vgl. OLG Düsseldorf v. 21.12.2009, I-24 W 61/09; OLG Köln, OLGR 2009, 779).

    Entsprechend kann es auch nicht darauf ankommen, ob andere an dem fiktiven gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu beteiligenden Sozietätsmitglieder aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen bereits mehr oder weniger als den Bruchteil an den fiktiven Gebühren erhalten haben (vgl. OLG Düsseldorf (24. ZS.) JurBüro 2010, 431).

  • OLG Nürnberg, 08.09.2011 - 6 W 1554/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten von zwei Prozessbevollmächtigten in

    Dort besteht ohne weiteres kein Anlass für den Fahrer/Halter, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen (BGH, Beschlüsse v. 20.1.2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, Rn. 10 nach juris, u. v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 7 nach juris; so bereits früher OLG Bamberg, Beschl. v. 6.9.1985 - 5 W 73/85, VersR 1986, 395, 396; OLG Köln, Beschl. v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; OLG München, Beschlüsse v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 f. nach juris, und v. 6.6.1997 - 11 W 1605/97, MDR 1997, 830, Rn. 3 f. nach juris; dem BGH folgend etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 2.8.2011 - 14 W 1371/11, 1372/11, in juris; and.
  • OLG Düsseldorf, 19.11.2018 - 7 W 75/18

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

    Im Zweifel ist jeder zum gleichen Anteil berechtigt (OLG Düsseldorf NJOZ 2010, 1874).

    Da mit dem nicht angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss I/II vom 20.06.2018 bereits die Kosten der die Kläger zu 1. und 2. vertretenen Anwalts festgesetzt wurden, ist zu prüfen, inwieweit dies Berücksichtigung findet (vgl. OLG Düsseldorf NJOZ 2010, 1874).

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 15 W 77/14

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

    aa) Der zu Gunsten des Antragstellers Ziffer 2 festgesetzte Betrag von 630, 67 EUR erklärt sich daraus, dass die Antragsteller hinsichtlich der von Ihnen gegenüber einem hypothetisch gemeinsam beauftragten Prozessbevollmächtigten geschuldeten Vergütung Teilgläubiger im Sinne von § 420 BGB gegenüber dem unterlegenen Gegner sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2009 - 24 W 61/09 - [...], m.w.N.; BGH, MDR 2013, 943 f.), dass also nur die Hälfte der insgesamt bei hypothetischer Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts geschuldeten Vergütung zu Gunsten eines jeden der beiden Antragsteller als Erstattungsbetrag festzusetzen ist.
  • OLG Oldenburg, 04.10.2016 - 2 W 49/16

    Tätigkeit zweier Rechtsanwälte derselben Partnergesellschaft für zwei einfache

    Denn nach inzwischen allgemeiner Meinung sind die obsiegenden Streitgenossen kostenrechtlich nicht Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB, sondern Teilgläubiger im Sinne von § 420 BGB (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - I-24 W 61/09, 24 W 61/09 -, juris Rn.19 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 10 W 13/10

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten eines von mehreren Streitgenossen

    Ein sachlich rechtfertigender Grund für eine eigenständige Verteidigung liegt etwa vor, wenn zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt werden und nur einer von ihnen das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandats aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Düsseldorf v. 21.12.2009, I-24 W 61/09; OLG Köln, OLGR 2009, 779).
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