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   OLG Hamm, 20.07.2010 - I-25 W 298/10   

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https://dejure.org/2010,13073
OLG Hamm, 20.07.2010 - I-25 W 298/10 (https://dejure.org/2010,13073)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2010 - I-25 W 298/10 (https://dejure.org/2010,13073)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Juli 2010 - I-25 W 298/10 (https://dejure.org/2010,13073)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2010 - 25 W 298/10
    Danach betrifft die Anrechnung das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten und wirkt sich grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten, insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, aus (BGH, Beschluss vom 2.September 2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3102; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456, 457).

    Der Senat schließt sich - wie auch der 6. Familiensenat des hiesigen Oberlandesgerichts - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 6. November 2009, 25 W 461/09) aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Hamm der Auffassung der Senate des Bundesgerichtshofs an, die bisher über diese Frage entschieden haben (2. , 5., 7., 9. und 12. Zivilsenat; Beschluss vom 02.09.2009, II ZB 35/07; Beschluss vom 29.04.2010, V ZB 38/10; Beschluss vom 10.12.2009, VII ZB 41/09; Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB 82/08, Beschluss vom 31.03.2010, XII ZB 230/09).

  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 38/10

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2010 - 25 W 298/10
    Bei der Kostenerstattung ist die Anrechnung nur dahingehend zu berücksichtigen, dass der kostenpflichtige Gegner nicht mehr zu erstatten hat, als die obsiegende Partei ihrem Prozessbevollmächtigten aus dem Mandatsverhältnis schuldet (BGH, Beschluss vom 29. April 2010, V ZB 38/10 ).

    Der Senat schließt sich - wie auch der 6. Familiensenat des hiesigen Oberlandesgerichts - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 6. November 2009, 25 W 461/09) aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Hamm der Auffassung der Senate des Bundesgerichtshofs an, die bisher über diese Frage entschieden haben (2. , 5., 7., 9. und 12. Zivilsenat; Beschluss vom 02.09.2009, II ZB 35/07; Beschluss vom 29.04.2010, V ZB 38/10; Beschluss vom 10.12.2009, VII ZB 41/09; Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB 82/08, Beschluss vom 31.03.2010, XII ZB 230/09).

  • OLG Karlsruhe, 15.04.2010 - 13 W 159/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2010 - 25 W 298/10
    Etwaige Leistungen des Beklagten können daher auch nicht als teilweise Erfüllung, etwa in Höhe der Kostenquote, angesehen werden, da der - von den Parteien in Abweichung von einem Vorschlag des Landgerichts bewusst gewählten - Formulierung in Ziffer 1. des Vergleichs nicht mehr zu entnehmen ist, ob und ggfs. in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrages Berücksichtigung gefunden hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09, zitiert nach Juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.02.2010, 2 W 5/10 und 23.02.2010, 2 W 13/10, jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 31.03.2010 - XII ZB 230/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2010 - 25 W 298/10
    Der Senat schließt sich - wie auch der 6. Familiensenat des hiesigen Oberlandesgerichts - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 6. November 2009, 25 W 461/09) aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Hamm der Auffassung der Senate des Bundesgerichtshofs an, die bisher über diese Frage entschieden haben (2. , 5., 7., 9. und 12. Zivilsenat; Beschluss vom 02.09.2009, II ZB 35/07; Beschluss vom 29.04.2010, V ZB 38/10; Beschluss vom 10.12.2009, VII ZB 41/09; Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB 82/08, Beschluss vom 31.03.2010, XII ZB 230/09).
  • BGH, 29.09.2009 - X ZB 1/09

    Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2010 - 25 W 298/10
    Angesichts dessen, dass der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshof, der seine vom 2. Zivilsenat abweichende Auffassung bekannt gegeben hat (vgl. Beschluss vom 29.09.2009, X ZB 1/09), soweit ersichtlich, die Frage der Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf sog. "Altfälle"- ebenso wie der 1., 3. und 8. Zivilsenat - noch nicht entschieden hat, liegt aus Sicht des Senats noch keine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof vor.
  • OLG Saarbrücken, 04.01.2010 - 9 W 338/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbarkeit der neu geschaffenen Anrechnungsvorschrift

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2010 - 25 W 298/10
    Der Vergleich stellt auch keinen die Anrechnung gemäß § 15 a Abs. 2, 2. Alt. RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar (anders Saarländisches OLG, Beschluss vom 04.01.2010, 9 W 338/09, zitiert nach Juris).
  • OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Stichtag für die Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2010 - 25 W 298/10
    Etwaige Leistungen des Beklagten können daher auch nicht als teilweise Erfüllung, etwa in Höhe der Kostenquote, angesehen werden, da der - von den Parteien in Abweichung von einem Vorschlag des Landgerichts bewusst gewählten - Formulierung in Ziffer 1. des Vergleichs nicht mehr zu entnehmen ist, ob und ggfs. in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrages Berücksichtigung gefunden hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09, zitiert nach Juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.02.2010, 2 W 5/10 und 23.02.2010, 2 W 13/10, jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZB 82/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2010 - 25 W 298/10
    Der Senat schließt sich - wie auch der 6. Familiensenat des hiesigen Oberlandesgerichts - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 6. November 2009, 25 W 461/09) aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Hamm der Auffassung der Senate des Bundesgerichtshofs an, die bisher über diese Frage entschieden haben (2. , 5., 7., 9. und 12. Zivilsenat; Beschluss vom 02.09.2009, II ZB 35/07; Beschluss vom 29.04.2010, V ZB 38/10; Beschluss vom 10.12.2009, VII ZB 41/09; Beschluss vom 11.03.2010, IX ZB 82/08, Beschluss vom 31.03.2010, XII ZB 230/09).
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2010 - 25 W 298/10
    Danach betrifft die Anrechnung das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten und wirkt sich grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten, insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, aus (BGH, Beschluss vom 2.September 2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3102; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456, 457).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2007 - 20 U 36/07

    Betrieb von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen

    Auszug aus OLG Hamm, 20.07.2010 - 25 W 298/10
    Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des § 15 a RVG, die entgegen der früheren BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 158-161) die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant beschränkt, findet vorliegend - in einem sog. "Altfall" - Anwendung.
  • BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

  • OLG Naumburg, 23.02.2010 - 2 W 13/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Reduzierung des Gesamtbetrages wegen Anrechnung

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

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