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   OLG Düsseldorf, 11.09.2014 - I-3 Wx 128/13   

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https://dejure.org/2014,35734
OLG Düsseldorf, 11.09.2014 - I-3 Wx 128/13 (https://dejure.org/2014,35734)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2014 - I-3 Wx 128/13 (https://dejure.org/2014,35734)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. September 2014 - I-3 Wx 128/13 (https://dejure.org/2014,35734)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Eine Regelung in einem Ehegattentestament, die dem überlebenden Ehegatten lediglich die Befugnis einräumt, unter Lebenden zu verfügen, schließt eine weitere Verfügung von Todes wegen regelmäßig aus

Verfahrensgang

  • AG Viersen - 8 VI 15/12
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2014 - I-3 Wx 128/13

Papierfundstellen

  • FGPrax 2015, 31
  • FamRZ 2015, 879
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 25.02.1994 - 1Z BR 110/93

    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments; Errichtung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2014 - 3 Wx 128/13
    Für das Verhältnis der Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Alleinerben gegenüber der Einsetzung des Schlusserben gibt es keine Regel, die Schlüsse auf eine bestimmte Willenslage beider Ehegatten zuließe (BayObLG, BeckRS 1994, 31023028).

    allein nicht den Umkehrschluss, dass damit die erbrechtliche Verfügungsfreiheit ausgeschlossen sein soll, hält das BayOblG (Beschluss vom 25.02.1994, BeckRS 1994, 31023028) den aus dem Umstand, dass der überlebende Ehegatte zu seinen Lebzeiten frei über den Nachlass soll verfügen können, gezogenen Umkehrschluss, dass dem überlebenden Ehegatten nur zu seinen Lebzeiten, dagegen nicht von Todes wegen ein freies Verfügungsrecht habe eingeräumt werden sollen, für möglich und nahe liegend .

  • OLG Düsseldorf, 14.09.2007 - 3 Wx 131/07

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegatten-Testaments bei gegenseitiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2014 - 3 Wx 128/13
    Die Feststellungslast tragen insoweit die ihr Erbrecht auf die Wechselbezüglichkeit stützenden Beteiligten zu 1 und 2 (vgl. Senat NJW-RR 2008, 236, 238; Palandt-Weidlich, BGB 72. Auflage 2013 § 2270 Rdn. 4).

    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (Senat, a.a.O. mit Nachw.), wobei der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist (BGH, NJW 1991, 169; Senat, NJW-RR 2008, 236, 238).

  • OLG Hamm, 10.12.2009 - 15 Wx 344/08

    Anforderungen an die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen von Ehegatten von Todes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2014 - 3 Wx 128/13
    Enthält das gemeinschaftliche Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, so ist diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert zu ermitteln (BGH, NJW-RR 1987, 1410; OLG Hamm FGPrax 2010, 136).
  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2014 - 3 Wx 128/13
    Enthält das gemeinschaftliche Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, so ist diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert zu ermitteln (BGH, NJW-RR 1987, 1410; OLG Hamm FGPrax 2010, 136).
  • OLG Hamm, 25.01.2001 - 15 W 218/00

    Gemeinschaftliches Testament - Wechselbezüglichkeit von Verfügungen -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2014 - 3 Wx 128/13
    Nach der Zweifelsregel ist also davon auszugehen, dass beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen dem testierenden Ehegatten und dem eingesetzten Schlusserben der eine Ehegatte dem anderen regelmäßig das Recht belassen will, die Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden jederzeit zu ändern (OLG Hamm FamRZ 2001, 1647 f.; Staudinger/Kanzleiter,a.a.O. Rn. 31 b), nicht so im Zweifel, wenn der vorverstorbene Ehegatte - wie hier die Ehefrau des Erblassers mit den Beteiligten zu 1 und 2 - mit dem Schlusserben verwandt ist (§ 1589 Abs. 1 Satz 2 BGB); in diesem Fall geht die Lebenserfahrung nicht dahin, dass der Vorversterbende bei seinem Tod dem anderen Ehegatten die jederzeitige Änderungsbefugnis überlassen wollte.
  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89

    Verkündung einer Verfügung von Todes wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.09.2014 - 3 Wx 128/13
    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (Senat, a.a.O. mit Nachw.), wobei der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist (BGH, NJW 1991, 169; Senat, NJW-RR 2008, 236, 238).
  • OLG Bamberg, 06.11.2015 - 4 W 105/15

    Erbscheinsverfahren: Berliner Testament - Wechselbezüglichkeit der beiderseitigen

    Die Bestimmung im Ausgangstestament, wonach der überlebende Ehegatte "die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen" haben sollte, hat, wie das Erstgericht zutreffend darlegt, schon nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung lediglich die Bedeutung und Funktion eines klarstellenden Zusatzes, wonach der überlebende Ehegatte tatsächlich Vollerbe werden sollte (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 879, Rn. 65, 66).
  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 3 W 19/20

    Beschwerden gegen Nichterteilung von Erbscheinen; Erlangung der Rechtsfähigkeit

    Dafür, dass auch die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich sein soll, spricht im Übrigen auch die Hervorhebung der lebzeitigen Verfügungsbefugnis des Längstlebenden in Ziffer II des Testaments (siehe unten, Abschnitt bb; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2014 - I-3 Wx 128/13 -, ZEV 2015, S. 222 8224 f.]).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21

    Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des

    Als Indiz für die Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung ist z.B. die ausdrückliche Hervorhebung der lebzeitigen Verfügungsbefugnis des Längstlebenden angesehen worden, da eine solche Bestimmung den Umkehrschluss nahelegt, dass eine solche Befugnis gerade nicht für Verfügungen von Todes wegen gelten soll (BayObLG, FamRZ 1994, 1422; OLG Düsseldorf, ZEV 2015, 222; Musielak, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2270 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juli 1964 - V ZR 57/62, NJW 1964, 2056).

    Auch erhebliche Unterschiede in der Lebenserwartung auf Grund der Alters- oder Gesundheitsverhältnisse der Ehegatten oder der Wunsch, den Partner materiell zu sichern oder eine Dankesschuld für geleistete Dienste abzutragen, können gegen die Wechselbezüglichkeit sprechen (Musielak, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2270 Rn. 7; vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 879; BayObLG, FamRZ 1997, 1241; KGJ 42 A 119, 122 f.).

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