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   OLG Düsseldorf, 16.08.2013 - I-3 Wx 134/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23667
OLG Düsseldorf, 16.08.2013 - I-3 Wx 134/13 (https://dejure.org/2013,23667)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.08.2013 - I-3 Wx 134/13 (https://dejure.org/2013,23667)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. August 2013 - I-3 Wx 134/13 (https://dejure.org/2013,23667)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis der Erbenstellung aufgrund eines nicht auffindbaren handschriftlichen Testaments

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2231; BGB § 2355; BGB § 2356 Abs. 1 S. 1
    Nachweis der Erbenstellung aufgrund eines nicht auffindbaren handschriftlichen Testaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Erteilung eines Erbscheins aufgrund eines nach behaupteten Erblasserangaben angeblich errichteten Testaments

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Von der Oma als Mit-Erbin eingesetzt? - Hat niemand das angebliche Testament gesehen, erhält die Enkelin keinen Erbschein

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Beweis für ein Testament bei bloßen mündlichen Äußerungen des Erblassers

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Für Erbeinsetzung muss ein Testament vorliegen - Nur mündliche Zusagen der Erblasserin reichen nicht aus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Erteilung eines Erbscheins aufgrund eines nach behaupteten Erblasserangaben angeblich errichteten Testaments

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Zur Erbenstellung bei nicht auffindbarem privatschriftlichem Testament

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beweis einer Testamentserrichtung nicht aufgrund von Behauptungen des Erblassers möglich - Erbrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mündliche Äußerungen des Erblassers genügen nicht als Beweis für die tatsächliche Errichtung eines Testaments - Behauptung eines angeblich errichteten Testaments oft unwahr

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Erteilung eines Erbscheins aufgrund eines nach behaupteten Erblasserangaben angeblich errichteten Testaments

Verfahrensgang

  • AG Duisburg-Hamborn - 5 VI 318/12
  • OLG Düsseldorf, 16.08.2013 - I-3 Wx 134/13

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1420
  • FamRZ 2014, 1142
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 22.04.2010 - 31 Wx 11/10

    Erbscheinerteilungsverfahren: Anforderungen an den Nachweis der Errichtung und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.08.2013 - 3 Wx 134/13
    Gemäß §§ 2355, 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der letztwilligen Verfügung vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird (OLG München, ZEV 2010, 572; Siegmann/Höger in BeckOK- Bamberger/Roth, BGB Stand: 01.05.2012 § 2356 Rdz. 2; Palandt-Weidlich BGB 71. Auflage 2012 § 2356 Rn. 9).
  • LG Köln, 06.05.2021 - 19 O 86/20
    Vielmehr können Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden (Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl. 2021, § 2255 Rn. 9), wobei an den Nachweis wegen der für die Errichtung des Testaments geltenden Formvorschriften strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2013 - I-3 Wx 134/13, NJW-RR 2013, 1420 Rn. 16; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. August 2013 - 3 Wx 27/13, NJW-RR 2014, 73 Rn. 43; OLG München, Beschluss vom 16. April 2008 - 31 Wx 94/07, NJW-RR 2009, 305 Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 12.03.2014 - 20 W 357/13

    Anforderungen an den Nachweis eines testamentarischen Erbrechts bei

    Gemäß §§ 2355, 2356 Abs. 1 S. 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der letztwilligen Verfügung vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2013, Az.- 3 Wx 134/13, Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 22.04.2010, Az. 31 Wx 11/10, Rn. 11; beide zitiert nach juris; Weidlich in Palandt 73. Aufl., § 2356 Rn. 9).
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