Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 21.10.2005 - I-3 Wx 164/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
WG § 16 Abs. 2
Enge Auslegung einer Öffnungsklausel in WEG-Gemeinschaftsordnung (hier: Kostenverteilung bei Instandhaltung)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Öffnungsklausel in Teilungserklärung; Bemessung der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums anhand der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsquoten
- Judicialis
WEG § 10 Abs. 1; ; WEG § 16 Abs. 2; ; WEG § 16 Abs. 1 Satz 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 10 Abs. 1 § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Wohnungseigentumsrecht: Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Kostenverteilung, die von der in der Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilung abweicht - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Aufteilung der Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf - 291 II 64/02
- LG Düsseldorf, 24.05.2005 - 25 T 877/04
- OLG Düsseldorf, 21.10.2005 - I-3 Wx 164/05
Papierfundstellen
- ZMR 2006, 296
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98
Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2005 - 3 Wx 164/05
Beschlüsse der Wohnungseigentümer wie im Grundbuch eingetragene Regelungen der Gemeinschaftsordnung sind "aus sich heraus" objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt (BGH NJW 1998, 3713 (3714).Das Rechtsbeschwerdegericht kann aber jedenfalls solche Beschlüsse uneingeschränkt selbst auslegen, die als Dauerregelung auch für den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers gelten sollen (BGH NJW 1998, 3713, 3714).
- BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99
Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2005 - 3 Wx 164/05
Eine Kompetenz der Eigentümerversammlung für einen solchen Beschluss, obwohl er auf eine Änderung der Gemeinschaftsordnung gerichtet sei, zur mehrheitlichen Beschlussfassung gemäß § 23 Abs. 1 WEG stehe ihr nur zu, wenn diese ihrerseits durch Vereinbarung bzw. die ihr gleichstehende Teilungserklärung begründet worden ist (BGH NJW 2000, 3500, 3502; OLG Hamm, NZM 2003, 803).Im Regelungsbereich des § 16 WEG (Kostenverteilung) fehlt der Eigentümergemeinschaft jegliche Beschlusskompetenz (BGH NZM 2000, 1184).
- OLG Zweibrücken, 30.04.1999 - 3 W 83/99
Neue Aufteilung von Aufzugskosten in einer Wohnungseigentumgemeinschaft durch …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2005 - 3 Wx 164/05
Auch in diesem Fall muss jedoch für die Änderung durch Mehrheitsbeschluss ein sachlicher Grund gegeben sein und der einzelne Wohnungseigentümer darf gegenüber dem vorherigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden (OLG Zweibrücken NZM 1999, 1060).
- KG, 19.09.2001 - 24 W 6354/00
Verdeckte Öffnungsklausel zur mehrheitlichen Feststellung des Baugbeginns als …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2005 - 3 Wx 164/05
Ein Mehrheitsbeschluss ist allerdings möglich, wenn in der Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Öffnungsklausel enthalten ist (vgl. OLG Frankfurt NZM 2001, 140; KG NZM 2001, 959). - OLG Frankfurt, 27.04.2004 - 20 W 183/02
Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Genehmigung von Jahresabrechnung und …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2005 - 3 Wx 164/05
Bei Zweifeln sei eine Öffnungsklausel nicht anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2005, 7 ff). - OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98
Mündliche Verhandlung in Wohneigentumssachen; Abänderung eines …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2005 - 3 Wx 164/05
Ein Mehrheitsbeschluss ist allerdings möglich, wenn in der Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Öffnungsklausel enthalten ist (vgl. OLG Frankfurt NZM 2001, 140; KG NZM 2001, 959). - OLG Hamm, 30.06.2003 - 15 W 151/03
Auslegung der Teilungserklärung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2005 - 3 Wx 164/05
Eine Kompetenz der Eigentümerversammlung für einen solchen Beschluss, obwohl er auf eine Änderung der Gemeinschaftsordnung gerichtet sei, zur mehrheitlichen Beschlussfassung gemäß § 23 Abs. 1 WEG stehe ihr nur zu, wenn diese ihrerseits durch Vereinbarung bzw. die ihr gleichstehende Teilungserklärung begründet worden ist (BGH NJW 2000, 3500, 3502; OLG Hamm, NZM 2003, 803). - BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04
Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.10.2005 - 3 Wx 164/05
Bei der Auslegung einer Grundbucheintragung sei auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergebe (BGH, ZMR 2004, 834).