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OLG Düsseldorf, 22.07.2009 - I-3 Wx 251/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft auf Herausgabe eines mit eine Garage überbauten Pkw-Stellplatzes; Pflichten des Gerichts im FGG-Verfahren
- Judicialis
BGB § 242; ; FGG § 12; ; ZPO § 139; ; LG Düsseldorf, 19 T 300/07 vom 29.10.2008; ; AG Neuss, 73 II 49/07 WEG
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242; FGG § 12; ZPO § 139
Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft auf Herausgabe eines mit eine Garage überbauten Pkw-Stellplatzes; Pflichten des Gerichts im FGG -Verfahren - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Treuepflicht: Erst verhandeln, dann klagen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf - 19 T 300/07
- AG Neuss, 29.10.2008 - 73 II 49/07 WEG - FS: 19 T 300/07
- OLG Düsseldorf, 22.07.2009 - I-3 Wx 251/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 229
- NZM 2010, 208
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 05.12.2003 - V ZR 447/01
Rechtsfolgen der Abweichung der Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2009 - 3 Wx 251/08
Denn Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts gebieten es, mit Rücksicht auf die für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Eigentümergemeinschaft anerkannten gesteigerten Treuepflichten (§ 242 BGB) - hier in Gestalt einer Mitwirkungspflicht (vgl. BGH NJW 2004, 1798, betreffend Änderung der TE; s. a. Senat NJW-RR 2009, 660), einen Anspruch wie den von den Beteiligten zu 1 und 2 verfolgten nicht geltend zu machen, ohne dass zuvor der Versuch einer Verhandlungslösung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, als gescheitert gelten kann. - OLG Köln, 27.01.1995 - 16 Wx 13/95
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2009 - 3 Wx 251/08
Besonderheiten des Sachverhalts ergeben sich vorliegend daraus, dass die Beteiligten zu 1 und 2, die nach eigenem Vorbringen von 1978-1992 Mieter der in Rede stehenden Wohnungseigentumseinheit waren, seit dem Erwerb ihres Eigentums im Jahr 1992 (in zurechenbarer Kenntnis der Teilungserklärung) bis 2006 also etwa 14 Jahre lang, ein Sondernutzungsrecht in Bezug auf die Fläche E3 nicht in Anspruch genommen haben und ggf. nach Maßgabe des § 198 BGB zurechenbar auch ihr Rechtsvorgänger von einem solchen Sondernutzungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG NZM 2004, 747 f.; OLG Köln NJW-RR 1995, 851 f.; Fritzsche in Bamberger/Roth BeckOK BGB § 1004 Rn 108). - OLG Düsseldorf, 05.07.1999 - 3 W 195/99
Verpflichtung des Gerichtsvollziehers bei Vollstreckung eines Räumungstitels
- BayObLG, 28.07.2004 - 2Z BR 33/04
Begriff und Rechtsfolgen einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2009 - 3 Wx 251/08
Besonderheiten des Sachverhalts ergeben sich vorliegend daraus, dass die Beteiligten zu 1 und 2, die nach eigenem Vorbringen von 1978-1992 Mieter der in Rede stehenden Wohnungseigentumseinheit waren, seit dem Erwerb ihres Eigentums im Jahr 1992 (in zurechenbarer Kenntnis der Teilungserklärung) bis 2006 also etwa 14 Jahre lang, ein Sondernutzungsrecht in Bezug auf die Fläche E3 nicht in Anspruch genommen haben und ggf. nach Maßgabe des § 198 BGB zurechenbar auch ihr Rechtsvorgänger von einem solchen Sondernutzungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG NZM 2004, 747 f.; OLG Köln NJW-RR 1995, 851 f.; Fritzsche in Bamberger/Roth BeckOK BGB § 1004 Rn 108). - OLG Düsseldorf, 05.12.2008 - 3 Wx 158/08
Treuwidrigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber einzelnen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2009 - 3 Wx 251/08
Denn Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts gebieten es, mit Rücksicht auf die für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Eigentümergemeinschaft anerkannten gesteigerten Treuepflichten (§ 242 BGB) - hier in Gestalt einer Mitwirkungspflicht (vgl. BGH NJW 2004, 1798, betreffend Änderung der TE; s. a. Senat NJW-RR 2009, 660), einen Anspruch wie den von den Beteiligten zu 1 und 2 verfolgten nicht geltend zu machen, ohne dass zuvor der Versuch einer Verhandlungslösung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, als gescheitert gelten kann.