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   OLG Düsseldorf, 01.10.2003 - I-3 Wx 393/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3735
OLG Düsseldorf, 01.10.2003 - I-3 Wx 393/02 (https://dejure.org/2003,3735)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2003 - I-3 Wx 393/02 (https://dejure.org/2003,3735)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Oktober 2003 - I-3 Wx 393/02 (https://dejure.org/2003,3735)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anbringen eines Terrassengeländers als bauliche Veränderung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft; Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu baulichen Veränderungen bei Überschreiten der Maßnahme über das bestimmte Maß; Eigentümerbeschluss bezüglich des Anbringens eines ...

  • Judicialis

    WEG § 13 Abs. 2; ; WEG § 14; ; WEG § 15; ; WEG § 22

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 13 Abs. 2; WEG § 14; WEG § 15; WEG § 22
    Beschlusskompetenz einer Wohnungseigentümerversammlung und Wirksamkeit von Mehrheitsbeschlüssen in Bezug auf die Hausordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Lärmschutzmaßnahme?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 376
  • NZM 2004, 107
  • ZMR 2005, 142
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 23.07.1992 - 2Z BR 22/92

    Nachträgliche Balkonverglasung - zustimmungspflichtig?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2003 - 3 Wx 393/02
    Als Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung anzusehen (BGHZ 116, 392; BayObLG WuM 1992, 563, 564).

    Als Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung anzusehen (BGHZ 116, 392; BayObLG WuM 1992, 563, 504).

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2003 - 3 Wx 393/02
    Als Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung anzusehen (BGHZ 116, 392; BayObLG WuM 1992, 563, 564).

    Als Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung anzusehen (BGHZ 116, 392; BayObLG WuM 1992, 563, 504).

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2003 - 3 Wx 393/02
    Die Begründung eines Sondernutzungsrechts unterfällt indes nicht der Beschlusskompetenz für Gebrauchsregelungen (§ 15 WEG; BGH NZM 2000, 1184 = ZWE 2000, 518).
  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 191/15

    Wohnungseigentum: Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an

    Damit handelt es sich um gegenständlich begrenzte Sondernutzungsrechte (ebenso OLG München, ZMR 2008, 560, 561; OLG Düsseldorf, NZM 2004, 107, 108; OLG Düsseldorf, NZM 2003, 767; OLG Karlsruhe, MDR 1983, 672; LG Köln, ZWE 2012, 187 f.; Hügel/Elzer, WEG, § 15 Rn. 10; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 15 Rn. 14a; Bornemann, Der Erwerb von Sondernutzungsrechten im Wohnungseigentumsrecht, 2000, S. 132 f.; Schweiger, Sondernutzungsrechte im Wohnungseigentum, 1987, S. 128 f.; wohl auch Schultzky in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 13 Rn. 68; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 13 Rn. 29; Häublein, Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht, 2003, S. 200 f.); sie können nur durch eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 74/11, NJW 2012, 676 Rn. 10; Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, ZfIR 2016, 459 Rn. 22 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 23.06.2008 - 3 Wx 77/08

    Unwirksamkeit eines Eigentümergemeinschaftsbeschlusses bzgl. der planmäßigen

    Da das WEG den Wohnungseigentümern eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung beim Vollzug von Verwaltungsentscheidungen nicht auferlegt, sondern nur eine Kostenbeitragspflicht im Rahmen der gemäß § 28 Abs. 5 WEG gefassten Beschlüsse, können Reinigungs-, Gartenarbeits- oder Räum- und Streupflichten den Wohnungseigentümern gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss persönlich auferlegt werden (Senat NJW-RR 2004, 376; Staudinger-Bub WEG 2005 § 21 Rdz.132; vgl. auch § 16 Rdz. 42).
  • LG Berlin, 22.02.2019 - 85 S 15/18

    Einräumung eines Sondernutzungsrechts nur durch Vereinbarung!

    Dass ausdrücklich ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wird, ist nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich; vielmehr ist entscheidend und ausreichend, dass einem Sondereigentümer durch Beschluss die Möglichkeit eingeräumt wird, auf Dauer im Gemeinschaftseigentum stehende Flächen unter Ausschluss der übrigen Eigentümer zu nutzen (vgl. BGH ZMR 2017, 319-324, zitiert nach juris, Rz. 32; BGH NJW 2017, 64, 65 zitiert nach beck-online, Rz. 11 m.w.N. BGH NJW 2014, 1879, 1881, zitiert nach beck-online, Rz. 16; OLG München ZMR 2008, 560-562, zitiert nach juris, Rz. 24 OLG Hamburg ZMR 2007, 635-637, zitiert nach juris, Rz. 30; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 376-377, zitiert nach juris, Rz. 71 m.w.N.; LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2018 - 318 S 71/17 -, zitiert nach juris, Rz. 64-67 LG Aurich ZMR 2018, 345-347, zitiert nach juris, Rz. 34ff; LG München I ZMR 2014, 920-923, zitiert nach juris, Rz. 24; LG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011 - 11 S 41/10 -, juris, Rz. 10; AG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2017 - 380 C 3152/14 (14) -, zitiert nach juris, Rz. 69 Suilmann in Bärmann, WEG, 14. Auflage, § 13, Rz. 90 Schultzky in Jennißen, WEG, 5. Auflage, § 15, Rz. 5 Spielbauer ZWE 2017, 19, zitiert nach beck-online).
  • OLG München, 12.12.2005 - 34 Wx 83/05

    Beseitigungsanspruch bei Anbringung äußerlich sichtbarer Parabolantenne in

    Ob die Hausordnung in diesem Punkt § 13 Abs. 1 WEG nicht nur einschränkt, sondern abändert und deshalb verletzt mit der Folge, dass sie nichtig ist (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2004, 107), kann an dieser Stelle dahinstehen.
  • OLG Düsseldorf, 23.07.2008 - 3 Wx 77/08

    Eigentumswohnung: Niemand kann zu Gartenarbeiten verpflichtet werden

    Da das WEG den Wohnungseigentümern eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung beim Vollzug von Verwaltungsentscheidungen nicht auferlegt, sondern nur eine Kostenbeitragspflicht im Rahmen der gemäß § 28 Abs. 5 WEG gefassten Beschlüsse, können Reinigungs-, Gartenarbeits- oder Räum- und Streupflichten den Wohnungseigentümern gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss persönlich auferlegt werden (Senat NJW-RR 2004, 376; Staudinger-Bub WEG 2005 § 21 Rdz.132; vgl. auch § 16 Rdz. 42).
  • LG Karlsruhe, 27.09.2011 - 11 S 41/10

    Wohnungseigentum: Begründung eines Sondernutzungsrechts an einem Laubengang durch

    Bei einer solchen Regelung handelt es sich in Wahrheit um einen vereinbarungsändernden Beschluss, weil er der Sache nach gegenständlichen begrenzte Sondernutzungsrechte der Anlieger begründen soll (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.10.2003, Az. I-3 Wx 393/02, 3 Wx 393/02, juris-Datenbank-Veröffentlichung unter Ziffer 5 für einen vergleichbaren Mehrheitsbeschluss zum Aufstellen von Möbeln auf einem Treppenabsatz; OLG München, Beschl. v. 9.5.2007, Az. 32 Wx 31/07, 32 Wx 34/07, juris-Datenbank-Veröffentlichung unter Rn. 24; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 15 Rn. 33).
  • AG Neuss, 20.12.2017 - 91 C 150/17

    WEG - Unterlassung Alleinnutzung Gemeinschaftsfläche

    Die von den Beklagten angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 01.10.2003 - I-3 Wx 393/02, ZMR 2005, 142 f.) betrifft eine Beschränkung der Trocknungsmöglichkeiten von Wäsche im Bereich der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und ist mithin auf den gegenwärtigen Fall nicht übertragbar.
  • LG Hamburg, 15.06.2016 - 318 S 43/16

    Wohnungseigentumsanlage: Inanspruchnahme eines kleinen Teils des

    Die Beklagte maßt sich damit ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem Teil des gemeinschaftlichen Eigentums an, das ihr nicht einmal durch Mehrheitsbeschluss (sondern nur durch eine Vereinbarung) eingeräumt werden könnte, weil es sich nicht um eine Gebrauchsregelung im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2003 - I-3 Wx 393/02, 3 Wx 393/02, NZM 2004, 107, Rn. 71, zitiert nach juris [alleiniges Gestaltungsrecht des Treppenabsatzes eine halbe Etage tiefer unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer durch die Bewohner der Etage]).
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