Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - I-3 Wx 50/03   

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https://dejure.org/2003,4120
OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - I-3 Wx 50/03 (https://dejure.org/2003,4120)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2003 - I-3 Wx 50/03 (https://dejure.org/2003,4120)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. März 2003 - I-3 Wx 50/03 (https://dejure.org/2003,4120)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines als "Laden und Büroraum" in der Teilungserklärung bezeichneten Teileigentums als Pizzeria (Telepizzeria); Verwirkung, wenn die Nutzung längere Zeit nicht beanstandet bzw. widerrufen worden ist; Vertrauensschutz darauf ein ...

  • Judicialis

    WEG § 10 Abs. 1 Satz 2; ; WEG § 15 Abs. 1; ; WEG § 15 Abs. 3; ; BGB § 242; ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines als "Laden und Büroraum" in der Teilungserklärung bezeichneten Teileigentums

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwirkung des Unterlassungsanspruch gegen Gastronomiebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2003, 153
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 19.07.1990 - BReg. 2 Z 61/90

    Anspruch auf Unterlassen der Nutzung eines Speichers als Wohnung, obwohl das

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 3 Wx 50/03
    Zwar hat die Rechtsprechung bisher ganz überwiegend nur das Verstreichenlassen längerer Zeiträume seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts zum Anlass der Prüfung einer Verwirkung genommen (z. B. 26 Jahre - BayObLG in WM 1993, 558; 20 Jahre - BayObLG WE 1997, 76; 16 Jahre OLG Köln ZMR 1998, 111; 10 Jahre BayObLG NJW-RR 1991, 1041), jedoch ist hierzu berücksichtigen, dass auch die Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 1., seine Eltern, bereits über vier Jahre lang die vereinbarungswidrige Nutzung der Pizzeria hingenommen haben, ohne ihr zu widersprechen.

    Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens, dass ein Wohnungseigentümer eine in der Person seines Rechtsvorgängers eingetretene Verwirkung gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie für ihn nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 1041; OLG Stuttgart WE 1999, 191), ist in Bezug auf das Zeitmoment der gesamte Zeitraum seit 1992, mithin 10 Jahre, zugrunde zu legen.

  • BayObLG, 15.07.1999 - 2Z BR 94/99

    Teilungserklärung mit Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 3 Wx 50/03
    Rechtlich zutreffend hat das Landgericht ferner angenommen, dass - nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BayObLG NZM 2000, 44; OLG Düsseldorf NZM 2000, 866) - das Teileigentum der Beteiligten zu 2. nicht als Pizzeria genutzt werden darf, weil eine solche Nutzung schon wegen der damit verbundenen längeren Öffnungszeiten mehr stört und beeinträchtigt als eine Nutzung der Räume entsprechend ihrer Zweckbestimmung als Laden und Büroraum.
  • BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01

    Konkludente Änderung der Zweckbestimmung eines Teileigentums

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 3 Wx 50/03
    Die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung mit dem Ziel einer Abänderung der ursprünglichen Zweckbestimmung des Teileigentums der Beteiligten zu 1. verbietet sich schon deshalb, weil den Beteiligten zu 2. und den Eltern des Beteiligten zu 1. im Jahre 1996 hätte bewusst sein müssen, mit der Änderung der Teilungserklärung auch eine dauerhafte Regelung über eine Änderung der Zweckbestimmung des Teileigentums zu treffen (vgl. BayObLG ZMR 2001, 987), was angesichts der ausdrücklich in die Urkunde vom 10.10.1996 aufgenommenen Formulierung, die Teilungserklärung werde "im Übrigen nicht geändert", nicht in Betracht kommt.
  • OLG Düsseldorf, 09.02.2000 - 3 Wx 340/99

    Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs im Falle zweckwidriger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 3 Wx 50/03
    Rechtlich zutreffend hat das Landgericht ferner angenommen, dass - nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BayObLG NZM 2000, 44; OLG Düsseldorf NZM 2000, 866) - das Teileigentum der Beteiligten zu 2. nicht als Pizzeria genutzt werden darf, weil eine solche Nutzung schon wegen der damit verbundenen längeren Öffnungszeiten mehr stört und beeinträchtigt als eine Nutzung der Räume entsprechend ihrer Zweckbestimmung als Laden und Büroraum.
  • OLG Köln, 31.07.1997 - 16 Wx 78/97

    Verwirkung von Unterlassungsanprüchen unter Miteigentümern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 3 Wx 50/03
    Zwar hat die Rechtsprechung bisher ganz überwiegend nur das Verstreichenlassen längerer Zeiträume seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts zum Anlass der Prüfung einer Verwirkung genommen (z. B. 26 Jahre - BayObLG in WM 1993, 558; 20 Jahre - BayObLG WE 1997, 76; 16 Jahre OLG Köln ZMR 1998, 111; 10 Jahre BayObLG NJW-RR 1991, 1041), jedoch ist hierzu berücksichtigen, dass auch die Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 1., seine Eltern, bereits über vier Jahre lang die vereinbarungswidrige Nutzung der Pizzeria hingenommen haben, ohne ihr zu widersprechen.
  • KG, 22.12.2006 - 24 W 126/05

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Auslegung der Zweckbestimmung "Teileigentum";

    c. Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs ist, dass durch die teilungserklärungswidrige Nutzung die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigt werden, als durch eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung (BayObLG FGPrax 1997, 220, Rdnr. 7 nach juris; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 153, Rdnr. 17 nach juris).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Unterlassungs- und Rückbauanspruch bei Nutzung eines

    Erforderlich ist insoweit, dass sich der Verpflichtete aufgrund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde in Zukunft das Recht nicht mehr geltend machen (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 153 unter Hinweis auf BGHZ 105, 298; BayObLG ZMR 1992, 202; WE 1995, 157; vgl. auch OLG Celle ZMR 2004, 689; BayObLG ZMR 2005, 215; Senat, Beschluss vom 13.06.2002, 20 W 453/99; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 32).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2007 - 3 Wx 40/07

    Zur Zulässigkeit des Betriebs einer "Digital-Druckerei" in Teileigentum bei

    Dabei ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (BGHZ 160, 354 ff.; Senat, FGPrax 2003, S. 153 f m.w. Nachw.).
  • KG, 13.02.2007 - 24 W 347/06

    Wohnungeigentum: Inhalt der Zweckbestimmung "Laden"; Überschreitung des

    Denn Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs ist, dass durch die teilungserklärungswidrige Nutzung die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigt werden, als durch eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung (BayObLG FGPrax 1997, 220, Rdnr. 7 nach juris; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 153, Rdnr. 17 nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2004 - 3 Wx 233/04

    Kein allgemeines Verbot der Nutzung eines als Gewerbe ausgewiesenen Eigentums als

    Da die Wohnnutzung bereits von der Teilungserklärung gedeckt sei, könne dahinstehen, ob eine Wohnnutzung die Beteiligte zu 1 mehr beeinträchtige als eine Gewerbenutzung [vgl. hierzu OLG Düsseldorf, FGPrax 2003, 153 und OLG Karlsruhe, ZMR 2001, 385] bzw. ob ein etwaiger Anspruch auf Unterlassung bereits vor oder nach dem Eigentumserwerb der Antragstellerin im Jahre 1994 verwirkt gewesen sei.
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