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   OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - I-3 Wx 90/16   

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OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - I-3 Wx 90/16 (https://dejure.org/2017,30736)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2017 - I-3 Wx 90/16 (https://dejure.org/2017,30736)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Juni 2017 - I-3 Wx 90/16 (https://dejure.org/2017,30736)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 166
  • FGPrax 2017, 255
  • FamRZ 2018, 64
  • Rpfleger 2017, 712
  • NZG 2017, 1355
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99

    Tod eines Kommanditisten und Eintritt des Erben in Gesellschaft -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 3 Wx 90/16
    Das ergibt sich nicht nur aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen, die - anders als für das Grundbuchverfahren (§ 40 GBO) - Ausnahmen nicht vorsehen, sondern vor allem aus dem Zweck des Handelsregisters, die eine Gesellschaft betreffenden einzutragenden Tatsachen, namentlich ihre Haftungsverhältnisse, zuverlässig und vollständig, mithin lückenlos, wiederzugeben; dieser Zweck ist durch die Neufassung des § 162 Abs. 2 HGB im Jahre 2001 nicht eingeschränkt worden (KG NJW-RR 2000, 1704 ff; OLG Hamm NJW-RR 2005, 629 ff).

    Im übrigen würde es sich bei einer Klausel der hier erwogenen Art um eine Einschränkung der Vererblichkeit des Kommanditanteils handeln, die bei einer Publikums-KG, wie hier, nicht zu erwarten ist (vgl. KG NJW-RR 2000, 1704 ff - juris-Version Tz. 7).

    Das erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis mag noch den Rückschluss tragen, dass das Testament von 2014 in seiner Gesamtheit sowie bezüglich der Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Berufung des Testamentsvollstreckers wirksam ist, zur Person der Erben besagt es nichts (ausführlich KG NJW-RR 2000, 1704 ff).

  • OLG Bremen, 15.04.2014 - 2 W 22/14

    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge gegenüber dem Handelsregister

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 3 Wx 90/16
    Bedarf die Verfügung indes der Auslegung, reicht auch sie als Nachweis nicht aus, wenn bei der Auslegung Zweifel verbleiben und eine abschließende Würdigung nicht möglich ist, namentlich weil Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht anzustellen wären; sich in solchem Fall ein Urteil über die Erbfolge zu bilden, ist dem Nachlassgericht vorbehalten, das darüber im Erbscheinsverfahren zu befinden hat (KG a.a.O.; KG NJW-RR 2003, 255 ff; KG NJW-RR 2007, 692 ff; OLG Köln FGPrax 2005, 41 f; HansOLG Bremen NJW-RR 2014, 816 f; Baumbach/Hopt-Hopt a.a.O., § 12 Rdnr. 5; Ebenroth/ Boujong/Joost/ Strohn-Schaub, HGB, 3. Aufl. 2014, § 12 Rdnr. 156-158; GroßkommHGB-Koch, 5. Aufl. 2009, § 12 Rdnr. 60 und 62-66; anders für einen besonders gelagerten Fall - Beiziehung der Nachlassakten, Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses - ohne nähere Begründung OLG München MittBayNot 2016, 258 f).
  • OLG Oldenburg, 22.08.2016 - 12 W 121/16

    Handelsregistersache: Bekanntgabe und zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 3 Wx 90/16
    Deshalb setzt die Zwischenverfügung voraus, dass es sich um ein behebbares - kein endgültiges - Hindernis handelt, nach dessen Behebung die Anmeldung so, wie sie vorliegt, vollzogen werden kann; demgegenüber kann die inhaltliche Änderung oder Ergänzung nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, mit anderen Worten kann nicht die Vornahme einer inhaltlich gänzlich anderen Anmeldung, die eine Neuanmeldung voraussetzt, aufgegeben werden (OLG Oldenburg NJW-RR 2017, 28 ff; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 727 ff; Keidel-Heinemann, FamFG, 19. Aufl. 2016, § 382 Rdnr. 20 und 22; alle m.w.Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2014 - 20 W 411/12

    Registerrechtliche Zulässigkeit der Abänderung einer Firma

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 3 Wx 90/16
    Deshalb setzt die Zwischenverfügung voraus, dass es sich um ein behebbares - kein endgültiges - Hindernis handelt, nach dessen Behebung die Anmeldung so, wie sie vorliegt, vollzogen werden kann; demgegenüber kann die inhaltliche Änderung oder Ergänzung nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, mit anderen Worten kann nicht die Vornahme einer inhaltlich gänzlich anderen Anmeldung, die eine Neuanmeldung voraussetzt, aufgegeben werden (OLG Oldenburg NJW-RR 2017, 28 ff; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 727 ff; Keidel-Heinemann, FamFG, 19. Aufl. 2016, § 382 Rdnr. 20 und 22; alle m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 07.12.2010 - 15 W 636/10

    Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 3 Wx 90/16
    Da nach dem Gesetz der Regeltyp die Abwicklungsvollstreckung ist, wird in einem Zeugnis nicht diese vermerkt, sondern nur eine Sonderform angegeben, etwa nach § 2209 BGB; enthält ein Zeugnis keine Angaben, kommt damit zum Ausdruck, dass dem Testamentsvollstrecker nur die nach dem Regeltyp der Abwicklungsvollstreckung mit seinem Amt verbundenen Aufgaben und Befugnisse (§§ 2203-2206 BGB) zukommen (eingehend KG NJW-RR 1991, 835 ff; ferner OLG Hamm NZG 2011, 437 f).
  • OLG Köln, 09.09.2004 - 2 Wx 22/04

    Nachweis der Rechtsnachfolge für Kommanditisten durch Erbschein auch bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 3 Wx 90/16
    Bedarf die Verfügung indes der Auslegung, reicht auch sie als Nachweis nicht aus, wenn bei der Auslegung Zweifel verbleiben und eine abschließende Würdigung nicht möglich ist, namentlich weil Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht anzustellen wären; sich in solchem Fall ein Urteil über die Erbfolge zu bilden, ist dem Nachlassgericht vorbehalten, das darüber im Erbscheinsverfahren zu befinden hat (KG a.a.O.; KG NJW-RR 2003, 255 ff; KG NJW-RR 2007, 692 ff; OLG Köln FGPrax 2005, 41 f; HansOLG Bremen NJW-RR 2014, 816 f; Baumbach/Hopt-Hopt a.a.O., § 12 Rdnr. 5; Ebenroth/ Boujong/Joost/ Strohn-Schaub, HGB, 3. Aufl. 2014, § 12 Rdnr. 156-158; GroßkommHGB-Koch, 5. Aufl. 2009, § 12 Rdnr. 60 und 62-66; anders für einen besonders gelagerten Fall - Beiziehung der Nachlassakten, Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses - ohne nähere Begründung OLG München MittBayNot 2016, 258 f).
  • KG, 05.10.2006 - 1 W 146/06

    Handelsregisterverfahren: Nachweis der Rechtsnachfolge nach einem verstorbenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 3 Wx 90/16
    Bedarf die Verfügung indes der Auslegung, reicht auch sie als Nachweis nicht aus, wenn bei der Auslegung Zweifel verbleiben und eine abschließende Würdigung nicht möglich ist, namentlich weil Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht anzustellen wären; sich in solchem Fall ein Urteil über die Erbfolge zu bilden, ist dem Nachlassgericht vorbehalten, das darüber im Erbscheinsverfahren zu befinden hat (KG a.a.O.; KG NJW-RR 2003, 255 ff; KG NJW-RR 2007, 692 ff; OLG Köln FGPrax 2005, 41 f; HansOLG Bremen NJW-RR 2014, 816 f; Baumbach/Hopt-Hopt a.a.O., § 12 Rdnr. 5; Ebenroth/ Boujong/Joost/ Strohn-Schaub, HGB, 3. Aufl. 2014, § 12 Rdnr. 156-158; GroßkommHGB-Koch, 5. Aufl. 2009, § 12 Rdnr. 60 und 62-66; anders für einen besonders gelagerten Fall - Beiziehung der Nachlassakten, Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses - ohne nähere Begründung OLG München MittBayNot 2016, 258 f).
  • BGH, 14.02.2012 - II ZB 15/11

    Dauertestamentsvollstreckung über Nachlass eines Kommanditisten: Eintragung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 3 Wx 90/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht der Kommanditanteil, da eine Erbengemeinschaft als solche nicht Gesellschafter einer KG werden kann, dabei nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbengemeinschaft über; vielmehr erwerben die Erben des Kommanditisten im Wege der Sondererbfolge (Einzelnachfolge außerhalb der Erbengemeinschaft) jeweils eigenständige Gesellschaftsanteile im Umfang ihrer Erbquoten (BGH NJW-RR 2012, 730 ff m. zahlr. Nachw.; Baumbach/Hopt-Roth, HGB, 37. Aufl. 2016, § 177 Rdnr. 3 und § 161 Rdnr. 4 sowie § 139 Rdnr. 14).
  • KG, 07.03.1991 - 1 W 3124/88

    Anmeldung; Anmeldungsbefugnis; Testamentsvollstrecker; Handelsregister;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 3 Wx 90/16
    Da nach dem Gesetz der Regeltyp die Abwicklungsvollstreckung ist, wird in einem Zeugnis nicht diese vermerkt, sondern nur eine Sonderform angegeben, etwa nach § 2209 BGB; enthält ein Zeugnis keine Angaben, kommt damit zum Ausdruck, dass dem Testamentsvollstrecker nur die nach dem Regeltyp der Abwicklungsvollstreckung mit seinem Amt verbundenen Aufgaben und Befugnisse (§§ 2203-2206 BGB) zukommen (eingehend KG NJW-RR 1991, 835 ff; ferner OLG Hamm NZG 2011, 437 f).
  • KG, 12.11.2002 - 1 W 462/01

    Nachweis der Erbfolge in Kommanditanteil durch Erbschein auch bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 3 Wx 90/16
    Bedarf die Verfügung indes der Auslegung, reicht auch sie als Nachweis nicht aus, wenn bei der Auslegung Zweifel verbleiben und eine abschließende Würdigung nicht möglich ist, namentlich weil Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht anzustellen wären; sich in solchem Fall ein Urteil über die Erbfolge zu bilden, ist dem Nachlassgericht vorbehalten, das darüber im Erbscheinsverfahren zu befinden hat (KG a.a.O.; KG NJW-RR 2003, 255 ff; KG NJW-RR 2007, 692 ff; OLG Köln FGPrax 2005, 41 f; HansOLG Bremen NJW-RR 2014, 816 f; Baumbach/Hopt-Hopt a.a.O., § 12 Rdnr. 5; Ebenroth/ Boujong/Joost/ Strohn-Schaub, HGB, 3. Aufl. 2014, § 12 Rdnr. 156-158; GroßkommHGB-Koch, 5. Aufl. 2009, § 12 Rdnr. 60 und 62-66; anders für einen besonders gelagerten Fall - Beiziehung der Nachlassakten, Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses - ohne nähere Begründung OLG München MittBayNot 2016, 258 f).
  • OLG Hamm, 16.09.2004 - 15 W 304/04

    Anmeldung der sich aus dem Tod eines Kommanditisten ergebenden Rechtsfolgen zum

  • OLG München, 24.03.2015 - 31 Wx 105/15

    Untunliches Verlangen eines Erbscheins

  • BGH, 03.07.1989 - II ZB 1/89

    Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei

  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Eine inhaltliche Änderung der Anmeldung, die sich nicht auf eine bloße Ergänzung der andernfalls unvollständigen Anmeldung beschränkt, sondern mit der in der Sache eine inhaltlich andere Anmeldung darstellt und eine Neuanmeldung voraussetzt, kann dagegen nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 25/17, ZIP 2021, 1488 Rn. 11; OLG Düsseldorf, FamRZ 2018, 64, 65; OLG Stuttgart, NZG 2018, 1264, 1265; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 8 W 146/20, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, NZG 2019, 151, 152; BeckOK FamFG/Otto, Stand 1.10.2022, § 382 Rn. 60; Harders in Bumiller/Schwamb/Harders, FamFG, 13. Aufl., § 382 Rn. 16; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 116a).
  • KG, 15.12.2022 - 22 W 55/22

    Voraussetzungen für Vorliegen einer Dauertestamentsvollstreckung

    a) Eine Anmeldebefugnis der Testamentsvollstrecker für die durch Sondererbfolge zu Kommanditisten gewordenen Erben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn für den betreffenden Kommanditanteil eine Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 S. 1 BGB angeordnet ist (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89 -, BGHZ 108, 187-199, Rn. 6, juris; Kammergericht, Beschluss vom 7. März 1991 - 1 W 3124/88 -, Rn. 13, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2017 - I-3 Wx 90/16, 3 Wx 90/16 -, Rn. 37, juris).

    Ob der Erblasser Dauertestamentsvollstreckung im Sinne von § 2209 Satz 1 Hs. 2 BGB angeordnet hat, ist dabei dem Testamentsvollstreckerzeugnis gemäß § 2368 BGB zu entnehmen (Kammergericht, Beschluss vom 7. März 1991 - 1 W 3124/88 -, Rn. 13, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2017 - I-3 Wx 90/16, 3 Wx 90/16 -, Rn. 37, juris).

  • KG, 14.12.2022 - 22 W 55/22

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Keine Umdeutung

    a) Eine Anmeldebefugnis der Testamentsvollstrecker für die durch Sondererbfolge zu Kommanditisten gewordenen Erben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn für den betreffenden Kommanditanteil eine Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung gemäß § 2209 S. 1 BGB angeordnet ist (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89 -, BGHZ 108, 187 -199, Rn. 6, juris; Kammergericht, Beschluss vom 7. März 1991 - 1 W 3124/88 -, Rn. 13, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2017 - I-3 Wx 90/16, 3 Wx 90/16 -, Rn. 37, juris).

    Ob der Erblasser Dauertestamentsvollstreckung im Sinne von § 2209 Satz 1 Hs. 2 BGB angeordnet hat, ist dabei dem Testamentsvollstreckerzeugnis gemäß § 2368 BGB zu entnehmen (Kammergericht, Beschluss vom 7. März 1991 - 1 W 3124/88 -, Rn. 13, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2017 - I-3 Wx 90/16, 3 Wx 90/16 -, Rn. 37, juris).

  • OLG Düsseldorf, 15.09.2017 - 3 Wx 14/16

    Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines Vereins wegen unzureichender

    (Nur) in einem solchen Fall kommt die Zurückweisung des Antrags in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2017, I-3 Wx 90/16, zitiert nach juris, m.N.).
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