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   OLG Düsseldorf, 02.06.2003 - I-3 Wx 94/03   

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https://dejure.org/2003,5263
OLG Düsseldorf, 02.06.2003 - I-3 Wx 94/03 (https://dejure.org/2003,5263)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2003 - I-3 Wx 94/03 (https://dejure.org/2003,5263)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Juni 2003 - I-3 Wx 94/03 (https://dejure.org/2003,5263)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Beschlusskompetenz einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich einer Modifizierung der Kostenverteilung bezüglich einer Sauna; Auferlegung einer Gebühr für eine Saunanutzung als Änderung einer Teilungserklärung; Zeitliche Beschränkung einer Saunabenutzung als ...

  • Judicialis

    WEG § 15; ; WEG § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15 Abs. 2; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 16 Abs. 2
    Zur Wirksamkeit einer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Gebühren- und Benutzungsregelung für den Gebrauch einer zum Gemeinschaftseigentum gehörigen Sauna

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskostengebühr Änderung der Teilungserklärung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2003, 978 (Ls.)
  • FGPrax 2003, 158
  • ZMR 2004, 528
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2003 - 3 Wx 94/03
    Während die frühere Rechtsprechung einen nicht angefochtenen und damit bestandskräftigen (Mehrheits-) Beschluss auch dann für wirksam hielt, wenn er - wie hier - nur als (allstimmige) Vereinbarung hätte getroffen werden können (vgl. z.B. Senat NZM 1999, 378), spricht die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung der Wohnungseigentümergemeinschaft von vornherein die erforderliche Beschlusskompetenz für solche Angelegenheiten ab, die die Gemeinschaftsgrundordnung betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2000, NJW 2000, 3500 ff.).

    Dies hat zur Folge, dass ein entsprechender Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig ist (vgl. BGH NJW 2000, 3500 f.; siehe auch Senat NZM 2001, 760).

    Die Wohnungseigentümerversammlung ist also nicht von vornherein für eine Beschlussfassung absolut unzuständig (BGH NJW 2000, 3500 = NZM 2000, 1184 = ZMR 2000, 771 ff, 774; Bück, WE 1998, 90 [92 f.]; Wenzel, ZWE 2000, 2 [4 ff.]).

  • BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94

    Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2003 - 3 Wx 94/03
    Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 13. Juli 1995 ausgeführt hat, handelt es sich bei einer Modifizierung der Kostenverteilung nicht um eine Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG, sondern um die Änderung der Gemeinschaftsordnung, welche nur durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erfolgen kann (vgl. BGH NJW 1995, 2791, 2793; Senatsbeschluss vom 04.02.2002 - 3 Wx 324/01).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2001 - 3 Wx 51/01

    Nichtiger Mehrheitsbeschluss über Verteilung der Bewirtschaftungskosten -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2003 - 3 Wx 94/03
    Dies hat zur Folge, dass ein entsprechender Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig ist (vgl. BGH NJW 2000, 3500 f.; siehe auch Senat NZM 2001, 760).
  • OLG Düsseldorf, 07.10.1998 - 3 Wx 310/98

    Verbindlichkeit einer Ersatzvereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.06.2003 - 3 Wx 94/03
    Während die frühere Rechtsprechung einen nicht angefochtenen und damit bestandskräftigen (Mehrheits-) Beschluss auch dann für wirksam hielt, wenn er - wie hier - nur als (allstimmige) Vereinbarung hätte getroffen werden können (vgl. z.B. Senat NZM 1999, 378), spricht die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung der Wohnungseigentümergemeinschaft von vornherein die erforderliche Beschlusskompetenz für solche Angelegenheiten ab, die die Gemeinschaftsgrundordnung betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2000, NJW 2000, 3500 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 04.05.2004 - 10 W 23/04

    Anforderungen der Kosten bei gesamtschuldnerischer Haftung

    Der angegriffene Kostenansatz (Bl. III GA) betrifft die Kosten für das Beschwerdeverfahren I-3 Wx 94/03, welches u.a. der Kostenschuldner durch Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 18.02.2003 eingeleitet hat (Bl. 155 GA).
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