Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 10.08.2017

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15   

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https://dejure.org/2015,46188
OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15 (https://dejure.org/2015,46188)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2015 - 4 U 101/15 (https://dejure.org/2015,46188)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. September 2015 - 4 U 101/15 (https://dejure.org/2015,46188)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 GG

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 1 Abs 2 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter Neonazi" in einem Zeitungsartikel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zeitliche Grenzen der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügungen Pressesachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Presserecht: Zur Dringlichkeitsfrist bei Unterlassungsbegehren im Presserecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bezeichnung als "bekannter Neonazi" kann zulässige Meinungsäußerung darstellen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hass-Postings auf Facebook: Ist die Aussage bekannter Neonazi eine zulässige Meinungsäußerung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 932
  • MMR 2016, 642
  • afp 2016, 268
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15
    Das Landgericht verweise auf die rechtlich zutreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.10.1991 (1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439), wonach im Hinblick auf Äußerungen mit Mischcharakter die Offenbarung der tatsächlichen Bezugspunkte und gegebenenfalls der Nachweis der Richtigkeit der umstrittenen Äußerungen gegeben sein müsse.

    Dies wäre der Fall, wenn es etwa um die institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen eines Presseerzeugnisses oder um die Institution der freien Presse ginge (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440), während für die Frage, ob eine bestimmte Äußerung erlaubt ist oder nicht, insbesondere, ob ein Dritter eine für ihn nachteilige Äußerung hinzunehmen hat, ungeachtet des Verbreitungsmediums Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig ist (BVerfG, ebenda, und NJW 2004, 277, 278).

    Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440; BGH NJW 2007, 686 Tz. 15), wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (BVerfG NJW 2007, 2686, 2687, NJW 2008, 358, 359 m.w.N. und NJW 2012, 1643 Tz. 34; BGH NJW 2009, 1872 Tz. 14 u. 22; für die EMRK etwa EGMR NJW 2014, 3501 Rn. 46).

    Enthält die Meinungsäußerung erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit zurücktreten (BVerfG NJW 1992, 1439, 1441).

    Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage und nicht um die bloße Verfolgung privater Interessen, so spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfGE 7, 198, 212; BVerfG NJW 1992, 1439, 1440, NJW 1991, 95, 96 und NJW 1999, 2358, 2359), d. h., je weniger es sich um eine Äußerung im privaten Bereich zur Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, tritt der Schutz des betroffenen Rechtsguts - hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Ehre des Klägers - umso mehr zurück (BVerfG NJW 2009, 3106 Tz. 28).

    Diese Vermutung gilt allerdings für Tatsachenbehauptungen und bei Meinungsäußerungen, die tatsächliche Elemente enthalten, nur eingeschränkt (BVerfG NJW 1992, 1439, 1441).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15
    Danach hängt bei Tatsachenbehauptungen die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab; wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind - jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 2003, 1109, 1110) -, unwahre dagegen nicht (siehe nur BVerfG NJW 2012, 1643 Tz. 33).

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU S. 10 unter 1.a) der Entscheidungsgründe), hängt die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG NJW 2008, 358, 359, NJW 2012, 1643 Tz. 33 und GRUR 2013, 193 Tz. 25; BGH NJW 1997, 1148, 1149, jew. m.w.N.; st. Rspr.).

    Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440; BGH NJW 2007, 686 Tz. 15), wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (BVerfG NJW 2007, 2686, 2687, NJW 2008, 358, 359 m.w.N. und NJW 2012, 1643 Tz. 34; BGH NJW 2009, 1872 Tz. 14 u. 22; für die EMRK etwa EGMR NJW 2014, 3501 Rn. 46).

    Maßgeblich ist dabei der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ergibt (BVerfG NJW 2009, 3016 Tz. 31 und NJW 2012, 1643 Tz. 42), wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind, maßgebend sind (BVerfG NJW 2009, 3016 Tz. 31; BGH NJW 2006, 601 Tz. 14).

    Dabei kann das Fehlen jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich die Meinung stützen könnte, ein Indiz dafür darstellen, dass die Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt ist (BVerfG NJW 2012, 1643 Tz. 41 f. und NJW 2004, 277, 278; Soehring/Hoene, a.a.O., § 20 Rn. 9b).

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15
    Er verweise in diesem Zusammenhang nochmals auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des BAG in der Entscheidung 2 AZ 584/04, wonach ein Vergleich mit den vom Nationalsozialismus begangenen Verbrechen eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen Personen und zugleich eine Verharmlosung des in der Zeit des Faschismus begangenen Unrechts und eine Verhöhnung seiner Opfer darstelle, auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 20.6.2011 (27 O 335/11), in der die Äußerung "russischer Nazi" untersagt worden sei, des EGMR vom 8.11.2012 (4381/09), in der die Untersagung einer von einer Tierschutzorganisation geplanten Kampagne "Holocaust auf dem Teller" als rechtmäßig erachtet worden sei, weil die Instrumentalisierung des Leidens der Holocaust-Überlebenden nicht mehr vom Schutzbereich der freien Meinungsäußerung gedeckt sei und die Entscheidung 1 BvR 2979/10 des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2012 (GRUR 2013, 193), in der dieses festgestellt habe, dass durch die Attribute "rechtsextrem" und "rechtsradikal" das allgemeine Persönlichkeitsrecht des damaligen Klägers berührt sei, weil mit ihm eine Prangerwirkung verbunden sei, die geeignet sei, das Ansehen einer Person der Öffentlichkeit herabzusetzen.

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU S. 10 unter 1.a) der Entscheidungsgründe), hängt die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG NJW 2008, 358, 359, NJW 2012, 1643 Tz. 33 und GRUR 2013, 193 Tz. 25; BGH NJW 1997, 1148, 1149, jew. m.w.N.; st. Rspr.).

    Derjenige, der sich mit Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (BVerfG GRUR 2013, 193 Tz. 35 m.w.N.).

    Ferner ist bei Würdigung der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, in welcher Sphäre - Intim-, Geheim-, Privat- oder nur Sozialsphäre - der Kläger betroffen ist (BVerfG GRUR 2013, 193 Tz. 35; BGHZ 181, 328 = NJW 2009, 3288 Tz. 30 ff.).

    Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang angenommen, dass die (verfassungs- und obergerichtliche) Rechtsprechung die Bezeichnung einer Person als "(Neo-)Nazi" in der Regel als Meinungsäußerung einordnet (neben den vorgenannten Entscheidungen etwa OLG Jena, BeckRS 2009, 23868 und OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1050, 1051; ferner OLG Hamburg NJW 1992, 2035 zur Bezeichnung "Nazi-Sekte" und BVerfG GRUR 2013, 193 Tz. 27 zur Bezeichnung einer Person als "rechtsextrem" und "rechtsradikal"), weil dieser Begriff eindeutig Elemente eines Werturteils enthält (so zutreffend EGMR, ebenda), denn er stellt gewöhnlich eine schlagwortartige Qualifizierung einer politischen Einstellung oder Geisteshaltung einer Person dar (so auch Soehring/Hoene, a.a.O., § 14 Tz. 16 für die Bezeichnung als "Neofaschist", "rechtsradikal" oder "linksradikal").

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15
    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BVerfG NJW 2009, 3016 Tz. 28; BGH GRUR 2012, 850 Tz. 35 - www.rainbow.at II; BGH GRUR 2013, 94 Tz. 10 - Gazprom-Manager; BGH GRUR 2013, 312 Tz. 11 - IM-Christoph; jew. m.w.N.).

    Maßgeblich ist dabei der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ergibt (BVerfG NJW 2009, 3016 Tz. 31 und NJW 2012, 1643 Tz. 42), wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind, maßgebend sind (BVerfG NJW 2009, 3016 Tz. 31; BGH NJW 2006, 601 Tz. 14).

    Im Übrigen gilt für die Abwägung bei Werturteilen, dass die Meinungsäußerungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurückzutreten hat, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt (BVerfG NJW 2008, 358, 359 und NJW 2009, 3016 Tz. 28; BGH NJW 2003, 1308, 1310, jew. m.w.N.), wobei der Begriff "Schmähkritik" eng zu definieren ist (BVerfG AfP 2013, 389 Rn. 21 in Juris; BVerfG NJW 2013, 3021 Tz. 15).

    Eine Meinungsäußerung wird infolgedessen nicht allein wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung (BVerfG NJW 2009, 3016 Tz. 35).

  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15
    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU S. 10 unter 1.a) der Entscheidungsgründe), hängt die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG NJW 2008, 358, 359, NJW 2012, 1643 Tz. 33 und GRUR 2013, 193 Tz. 25; BGH NJW 1997, 1148, 1149, jew. m.w.N.; st. Rspr.).

    Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440; BGH NJW 2007, 686 Tz. 15), wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (BVerfG NJW 2007, 2686, 2687, NJW 2008, 358, 359 m.w.N. und NJW 2012, 1643 Tz. 34; BGH NJW 2009, 1872 Tz. 14 u. 22; für die EMRK etwa EGMR NJW 2014, 3501 Rn. 46).

    Im Übrigen gilt für die Abwägung bei Werturteilen, dass die Meinungsäußerungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurückzutreten hat, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellt (BVerfG NJW 2008, 358, 359 und NJW 2009, 3016 Tz. 28; BGH NJW 2003, 1308, 1310, jew. m.w.N.), wobei der Begriff "Schmähkritik" eng zu definieren ist (BVerfG AfP 2013, 389 Rn. 21 in Juris; BVerfG NJW 2013, 3021 Tz. 15).

    Liegt keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vor, ist über die Frage der Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Interessenabwägung zu entscheiden (BVerfG NJW 2013, 3021 Tz. 18 und NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2009, 1872 Tz. 22).

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15
    Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440; BGH NJW 2007, 686 Tz. 15), wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (BVerfG NJW 2007, 2686, 2687, NJW 2008, 358, 359 m.w.N. und NJW 2012, 1643 Tz. 34; BGH NJW 2009, 1872 Tz. 14 u. 22; für die EMRK etwa EGMR NJW 2014, 3501 Rn. 46).

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung des vollständigen, objektiven Aussagegehalts (BGH NJW 2006, 601 Tz. 14), wobei jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 2009, 1872 Tz. 11 und NJW 2009, 3580 Tz. 11).

    An ihr Vorliegen sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BVerfG NJW 1992, 2815, 2816; BGH NJW 2009, 1872 Tz. 18 m.w.N.).

    Liegt keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vor, ist über die Frage der Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Interessenabwägung zu entscheiden (BVerfG NJW 2013, 3021 Tz. 18 und NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2009, 1872 Tz. 22).

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15
    Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440; BGH NJW 2007, 686 Tz. 15), wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (BVerfG NJW 2007, 2686, 2687, NJW 2008, 358, 359 m.w.N. und NJW 2012, 1643 Tz. 34; BGH NJW 2009, 1872 Tz. 14 u. 22; für die EMRK etwa EGMR NJW 2014, 3501 Rn. 46).

    Deshalb kann eine Schmähkritik selbst bei einer überzogenen, polemischen oder gar ausfälligen Kritik noch nicht angenommen werden, vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; die Äußerung muss also jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen, das sachliche Anliegen durch die persönliche Kränkung völlig in den Hintergrund gedrängt werden (BVerfG AfP 2013, 389 Rn. 21 in Juris; BGH, ebenda, und NJW 2007, 686 Tz. 18, jeweils m.w.N.).

    Bei dieser Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob sich der Betroffene selbst aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen hat (BVerfG NJW 1983, 1415, 1416 f. und NJW 1999, 2358, 2359; BGH NJW 2007, 686 Tz. 18).

  • EGMR, 17.04.2014 - 5709/09

    Die Meinungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15
    Auch die Entscheidung des EGMR vom 17.4.2014 (5709/09; NJW 2014, 3501) werde vom Landgericht falsch zitiert.

    Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440; BGH NJW 2007, 686 Tz. 15), wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (BVerfG NJW 2007, 2686, 2687, NJW 2008, 358, 359 m.w.N. und NJW 2012, 1643 Tz. 34; BGH NJW 2009, 1872 Tz. 14 u. 22; für die EMRK etwa EGMR NJW 2014, 3501 Rn. 46).

    Nichts anderes gilt für den davon abgeleiteten Begriff "Neonazi" (EGMR NJW 2014, 3501 Rn. 45) und den Begriff "Neofaschist" (EGMR, ebenda, unter Hinweis auf ein Urteil vom 14.12.2000, 29372/02 Nr. 40; OLG Köln AfP 1993, 755).

  • OLG Jena, 27.08.2009 - 1 U 635/08

    Nazi

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15
    So habe das OLG Jena (BeckRS 2009, 23868) die Bezeichnung "Nazi" für eine schlagwortartige Verkürzung des Umstands gehalten, dass der Kläger mit der rechten Szene in Zusammenhang stehe.

    Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang angenommen, dass die (verfassungs- und obergerichtliche) Rechtsprechung die Bezeichnung einer Person als "(Neo-)Nazi" in der Regel als Meinungsäußerung einordnet (neben den vorgenannten Entscheidungen etwa OLG Jena, BeckRS 2009, 23868 und OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1050, 1051; ferner OLG Hamburg NJW 1992, 2035 zur Bezeichnung "Nazi-Sekte" und BVerfG GRUR 2013, 193 Tz. 27 zur Bezeichnung einer Person als "rechtsextrem" und "rechtsradikal"), weil dieser Begriff eindeutig Elemente eines Werturteils enthält (so zutreffend EGMR, ebenda), denn er stellt gewöhnlich eine schlagwortartige Qualifizierung einer politischen Einstellung oder Geisteshaltung einer Person dar (so auch Soehring/Hoene, a.a.O., § 14 Tz. 16 für die Bezeichnung als "Neofaschist", "rechtsradikal" oder "linksradikal").

    Insoweit ähnelt der vorliegende Fall dem Sachverhalt, den das OLG Jena in seiner Entscheidung vom 27.08.2009 (1 U 635/08, BeckRS 2009, 23868) zu beurteilen hatte und in dem die Bezeichnung als "Nazi" nach dem Gesamtzusammenhang (nur) eine schlagwortartige Verkürzung für den Umstand darstellte, dass der damalige Kläger mit der rechten Szene in Zusammenhang stand.

  • BVerfG, 16.07.2003 - 1 BvR 1172/99

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Untersagung einer Presseveröffentlichung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15
    Dies wäre der Fall, wenn es etwa um die institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen eines Presseerzeugnisses oder um die Institution der freien Presse ginge (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440), während für die Frage, ob eine bestimmte Äußerung erlaubt ist oder nicht, insbesondere, ob ein Dritter eine für ihn nachteilige Äußerung hinzunehmen hat, ungeachtet des Verbreitungsmediums Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig ist (BVerfG, ebenda, und NJW 2004, 277, 278).

    Dabei kann das Fehlen jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich die Meinung stützen könnte, ein Indiz dafür darstellen, dass die Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt ist (BVerfG NJW 2012, 1643 Tz. 41 f. und NJW 2004, 277, 278; Soehring/Hoene, a.a.O., § 20 Rn. 9b).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • OLG Hamburg, 31.10.1991 - 3 U 22/91

    Nazi-Sekte

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

  • LG Berlin, 21.06.2011 - 27 O 335/11

    Zur Haftung des Anbieters einer Blogging-Plattform für beleidigende und

  • OLG Köln, 27.04.1993 - 15 U 193/92

    Bezeichnung einer Person als Neofaschist als eine durch Art. 5 Grundgesetz (GG)

  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 327/91

    Unzutreffende Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung,

  • OLG Frankfurt, 20.12.1995 - 17 U 202/94

    Anspruch auf Unterlassung diffamierender Schmähkritik

  • EGMR, 14.12.2006 - 29372/02

    KARMAN v. RUSSIA

  • LG München I, 10.12.2014 - 25 O 14197/14

    Elsässer ./. Ditfurth

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

  • BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 2231/03

    Verurteilung eines Presseunternehmens zur Unterlassung einer erneuten

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

  • LG Hamburg, 02.03.2010 - 325 O 442/09

    Unterlassung einer Äußerung: Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

  • BGH, 27.05.2014 - VI ZR 153/13

    Maßstab bei herabwürdigender Äußerung

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04

    Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

  • BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95

    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 755/99

    Zur Verurteilung von Eltern zum Schadensersatz wegen der Weitergabe eines

  • FG Nürnberg, 20.06.1995 - I 127/91
  • EGMR, 01.04.2008 - 584/04

    HLAVICA AND OTHERS v. THE CZECH REPUBLIC

  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99

    Laubhefter; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags; Wettbewerbsrechtlicher

  • BGH, 03.02.1976 - VI ZR 23/72

    VUS

  • OLG Hamburg, 20.03.2008 - 7 W 19/08

    Anforderung an das Vorliegen einer für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

  • OLG Koblenz, 17.09.1987 - 6 U 1038/87

    radio 4

  • OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08

    Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Anwendbarkeit der

  • KG, 09.02.2001 - 5 U 9667/00

    Schutzfähigkeit von Gartenanlagen

  • OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 4 U 106/10

    Einstweilige Verfügung: Verfügungsgrund bei langem Zuwarten mit der

  • OLG Nürnberg, 22.10.2019 - 3 U 1523/18

    Persönlichkeitsrechtsschutz bei Bezeichnung einer Person als Antisemit

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15, Rn. 14; BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15, Rn. 30; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015 - 4 U 101/15, Rn. 90; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2016 - 16 U 87/15, Rn. 28).

    Gleiches gilt für die Bezeichnungen "anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus u. Fremdenfeindlichkeit" (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2016 - 16 U 87/15), "bekannter Neonazi" (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015 - 4 U 101/15), "Neofaschist" (OLG Köln, Urteil vom 27.04.1993 - 15 U 193/92), da diese auch vom eigenen politischen Standpunkt abhängen.

    Der Aussagegehalt der Bezeichnung einer Person als "Nazi", "Neonazi" oder "Neofaschist" ist abhängig vom jeweiligen Gebrauch, insbesondere vom Gesamtzusammenhang des Textes (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015 - 4 U 101/15, Rn. 106).

    Je weniger es sich aber um eine Äußerung im privaten Bereich zur Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, umso mehr tritt der Schutz des betroffenen Rechtsguts - hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Ehre des Betroffenen - zurück (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015 - 4 U 101/15, Rn. 99).

  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    Ein Zuwarten des Verfügungsklägers von mehr als acht Wochen bzw. zwei Monaten ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung widerlegt regelmäßig die Dringlichkeit (Festhaltung Senat, Urteil vom 23.9.2015, 4 U 101/15, NJW-RR 2016, 932 = AfP 2016, 268).

    Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) wird im Äußerungsrecht regelmäßig daraus abgeleitet, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne weiteres angenommen werden kann, weshalb in der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ein Verfügungsgrund zu bejahen ist, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (Senat, Urteil v. 23.09.2015, 4 U 101/15, Rn. 86 in Juris, AfP 2016, 368 = NJW-RR 2016, 932, mit weiteren Nachw.).

  • BGH, 11.07.2017 - X ZB 2/17

    BGH gestattet weiteren Vertrieb eines HIV-Medikaments

    Dies gilt nicht nur in Konstellationen, in denen es aufgrund besonderer Regelungen wie etwa § 12 Abs. 2 UWG der Darlegung eines Verfügungsgrundes grundsätzlich nicht bedarf, sondern im gesamten Anwendungsbereich von § 935 und § 940 ZPO (vgl. dazu nur Mayer in BeckOK ZPO, 24. Edition, § 935 Rn. 16; Drescher in MünchKomm-ZPO, 5. Auflage, § 935 Rn. 18; Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 940 Rn. 4; Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Auflage, Kap. 54 Rn. 24; Singer in Ahrens, Wettbewerbsverfahrensrecht, 8. Auflage, Kap. 45 Rn. 58; KG, MDR 2009, 888; OLG Hamm, NJW-RR 2016, 1112 Rn. 33; OLG Nürnberg, NJW-RR 2014 1452 Rn. 35; OLG Stuttgart, NJW-RR 2016, 932 Rn. 74; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 253/03, Rn. 4).
  • LG Offenburg, 26.09.2018 - 2 O 310/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Facebook: Zustellung einer Antragsschrift

    Damit sind weniger als zwei Monate ab Kenntniserlang verstrichen (vgl. zu diesem Zeitraum OLG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2015 - 4 U 101/15 -, Rn. 86 m.w.N., juris, weitergehend für Fälle der vorliegenden Art OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18 -, Rn. 53, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2022 - 3 O 325/22

    Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung auch

    So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Begriffe wie "rechtsextremistisch", "Neonazi", "Nazi", "Hooligan", "Antifa-Extremist", "Antifa-Mann", "Antifa-Autor", "Extremist", "Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit" und ähnliche regelmäßig als Meinungsäußerungen anzusehen sind (vgl. BVerfG GRUR 2013, 193 Rn. 27; BVerfG NJW 2012, 3712 Rn. 27; BVerfG NJW 1992, 2013 zu "Nazi"; OLG Stuttgart MMR 2016, 642 Rn. 106; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 681; OLG Hamburg NJW 1992, 2035; OLG Celle, CR 2017, 551; OLG Celle, Urt. v. 01.06.- 13 U 178/16; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.04.- 2-03 O 132/16; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.08.2020 - 2-03 O 164/19; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 27, § 20 Rn. 9).
  • LG Bamberg, 18.10.2018 - 2 O 248/18

    Verbot einer Erklärung 2018 in Facebook

    Ein solches ist nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel bei einem Zuwarten von mehr als 8 Wochen bzw. 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung anzunehmen (OLG Stuttgart, OLG-Report 2009, 633 [634] = BeckRS 2009, 10790 und NZBau 2010, 639 [640] = NJOZ 2010, 2408, jeweils zum UrheberR) (siehe OLG Stuttgart, Urteil vom 23.9.2015 - 4 U 101/15; so auch Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 935, Rn 15-23).".
  • OLG Köln, 28.04.2017 - 6 U 152/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Nichteinhaltung der Publizitätspflicht nach §§ 325 ff.

    Beim Verfügungsgrund handelt es sich nach h. M. um eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für das Eilverfahren, mithin eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung und nicht um ein Element der materiellen Begründetheit (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 - 4 U 101/15 -, juris, Rn. 85; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 940, Rn. 4; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12, Rn. 3.12).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2019 - 4 U 214/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerkes:

    Wie das Landgericht auf Seite 12 unter A. III. 3. a) zutreffend ausgeführt hat, liegt ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig erst bei einem Zeitraum von mehr als 8 Wochen bzw. 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung vor (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2017, 4 U 166/16, NJOZ 2017, 1424 Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015, 4 U 101/15, juris Rn. 86 = AfP 2016, 368 = NJW-RR 2016, 932 m.w.N.).
  • OLG Celle, 01.06.2017 - 13 U 178/16

    Ansprüche gegen die Betreiberin einer Suchmaschine wegen des Vorhaltens von

    Diese Annahme steht in Einklang mit der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Bezeichnung einer Person als "(N.-)N." in der Regel als Meinungsäußerung einordnet, weil dieser Begriff gewöhnlich eine schlagwortartige Qualifizierung einer politischen Einstellung oder Geisteshaltung einer Person und damit ein Werturteil darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 - 4 U 101/15, juris Rn. 107 m. w. N.).
  • OLG Celle, 19.05.2022 - 5 U 152/21

    Teilsperre eines Nutzerkontos in einem sozialen Netzwerk; Verfügungsgrund zur

    Der Senat geht im Rahmen seiner ständigen Spruchrichterpraxis im Presse- und Äußerungsrecht davon aus, dass bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine öffentliche Äußerung und einem daran anknüpfenden materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch auch ein Verfügungsgrund im Regelfall ohne weiteres zu bejahen ist, soweit keine sogenannte Selbstwiderlegung der Dringlichkeit anzunehmen ist (so z.B. auch KG, Beschluss vom 22. März 2019 - 10 W 172/18, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 - 4 U 101/15, juris Rn. 86; anderer Ansicht z.B. OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 W 2064/18, juris Rn. 19).
  • LG Kassel, 13.01.2023 - 5 O 5/22

    Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen gegen eine in der

  • OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22

    Kündigung eines Privatschulvertrags nach Drohungen und Vorwürfen der Eltern

  • OLG Stuttgart, 19.07.2022 - 4 Rv 26 Ss 366/22

    Formalbeleidigung durch Bezeichnung als "Nazi"

  • OLG Celle, 13.12.2023 - 5 W 72/23

    Unterlassung von Äußerungen in einem Presseartikel bzgl. des Vorwurfs der

  • LG Frankfurt/Main, 05.10.2017 - 3 O 352/16

    Wer sich bei einer öffentlichen Veranstaltung in Pose fotografieren lässt und

  • LG Ellwangen/Jagst, 24.01.2024 - 1 O 73/22

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung einer der sog. Querdenken-Bewegung

  • OLG Koblenz, 28.06.2023 - 9 U 1947/22

    Berfung eines Herstellers für Nahrungsergänzungsmittel als Verfügungsbeklagte

  • OLG Stuttgart, 25.09.2023 - 4 W 42/23
  • OLG Brandenburg, 01.03.2022 - 1 W 4/22

    Betrieb einer Biogasanlage; Unterlassungsanspruch in Bezug auf Äußerungen;

  • VG München, 08.12.2016 - M 10 K 14.4106

    Zur Bezeichnung von Personen als "rechtsextremistisch" in amtlichen Äußerungen

  • LG Offenburg, 24.10.2017 - 4 O 272/17

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Bezeichnung eines Vertreters einer politischen

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.08.2017 - I-4 U 101/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,69645
OLG Hamm, 10.08.2017 - I-4 U 101/15 (https://dejure.org/2017,69645)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.08.2017 - I-4 U 101/15 (https://dejure.org/2017,69645)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. August 2017 - I-4 U 101/15 (https://dejure.org/2017,69645)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2016 - 15 U 54/15

    Wettbewerbswidrigkeit eines Werbeprospekts mit unvollständiger Information über

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2017 - 4 U 101/15
    Sie vertritt mit näheren Ausführungen weiterhin die Ansicht, eine Telefonnummer sei in der Widerrufsbelehrung nicht zu nennen, und verweist auf das im Verfahren I-15 U 54/15 ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.02.2016.

    Die von ihr gewählte Form der Widerrufsbelehrung erweckt den sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne ihr gegenüber nur schriftlich erklärt werden (so bereits Senat, Beschluss vom 03.03.2015 - I-4 U 171/14; Senat, Beschluss vom 24.03.2015 - I-4 U 30/15; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.02.2016 - 6 W 10/16, BeckRS 2016, 4874; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2016 - I-15 U 54/15, BeckRS 2016, 8022).

  • OLG Hamm, 24.03.2015 - 4 U 30/15

    Wettbewerbswidrigkeit eines Verkaufsangebots mit unzutreffender

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2017 - 4 U 101/15
    Die von ihr gewählte Form der Widerrufsbelehrung erweckt den sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne ihr gegenüber nur schriftlich erklärt werden (so bereits Senat, Beschluss vom 03.03.2015 - I-4 U 171/14; Senat, Beschluss vom 24.03.2015 - I-4 U 30/15; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.02.2016 - 6 W 10/16, BeckRS 2016, 4874; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2016 - I-15 U 54/15, BeckRS 2016, 8022).
  • OLG Hamm, 03.03.2015 - 4 U 171/14

    Angabe einer vorhandenen Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2017 - 4 U 101/15
    Die von ihr gewählte Form der Widerrufsbelehrung erweckt den sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne ihr gegenüber nur schriftlich erklärt werden (so bereits Senat, Beschluss vom 03.03.2015 - I-4 U 171/14; Senat, Beschluss vom 24.03.2015 - I-4 U 30/15; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.02.2016 - 6 W 10/16, BeckRS 2016, 4874; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2016 - I-15 U 54/15, BeckRS 2016, 8022).
  • OLG Frankfurt, 04.02.2016 - 6 W 10/16

    Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche;

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2017 - 4 U 101/15
    Die von ihr gewählte Form der Widerrufsbelehrung erweckt den sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne ihr gegenüber nur schriftlich erklärt werden (so bereits Senat, Beschluss vom 03.03.2015 - I-4 U 171/14; Senat, Beschluss vom 24.03.2015 - I-4 U 30/15; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.02.2016 - 6 W 10/16, BeckRS 2016, 4874; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2016 - I-15 U 54/15, BeckRS 2016, 8022).
  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 61/14

    Wir helfen im Trauerfall - Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Angaben von

    Auszug aus OLG Hamm, 10.08.2017 - 4 U 101/15
    Werden - wie hier - Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit ohne weiteres erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2016, 516 - Wir helfen im Trauerfall).
  • OLG Hamm, 21.11.2017 - 4 U 145/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Erteilung einer Widerrufsbelehrung ohne Angabe einer

    Die von ihm gewählte Form der Widerrufsbelehrung erweckt den sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Eindruck, der Widerruf könne ihm gegenüber nur schriftlich erklärt werden (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 03.03.2015 - I-4 U 171/14; Senat, Beschluss vom 24.03.2015 - I-4 U 30/15; Senat, Urteil vom 10.08.2017 - I-4 U 101/15; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.02.2016 - 6 W 10/16, BeckRS 2016, 4874; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2016 - I-15 U 54/15, BeckRS 2016, 8022).
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