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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 06.08.2015 - I-4 U 137/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,28488
OLG Hamm, 06.08.2015 - I-4 U 137/14 (https://dejure.org/2015,28488)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.08.2015 - I-4 U 137/14 (https://dejure.org/2015,28488)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. August 2015 - I-4 U 137/14 (https://dejure.org/2015,28488)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • kanzlei.biz

    Werbung eines Augenoptikers mit "Gratis-Glas" zulässig

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Brillen mit dem Versprechen eines Gratis-Glases

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Werbung eines Optikers mit "1 Glas geschenkt" bei Kauf einer Brille doch zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Werbung eines Augenoptikers für "Gratis-Glas" zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbung eines Augenoptikers für "Gratis-Glas" zulässig

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Zur Werbung eines Augenoptikers für "Gratis-Glas" - Wettbewerbszentrale legt nach OLG-Urteil Rechtsmittel zum BGH ein

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    "Gratis-Glas" - Werbeaktion eines Optikers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gratis-Abgabe von Brillengläsern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 28
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2015 - 4 U 137/14
    Zwar ist die dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dienende Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, GRUR 2015, 504 - Kostenlose Zweitbrille).

    Eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende Brille stellt ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 b) MPG dar (BGH, GRUR 2015, 504 - Kostenlose Zweitbrille - m. w. N.).

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 271/97

    Null-Tarif; Brillenwerbung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2015 - 4 U 137/14
    Bedarf besteht vielmehr an der kompletten Brille als funktionaler Einheit, bestehend aus Brillenfassung und zwei Gläsern mit passenden Korrekturwerten (vgl. BGH, GRUR 2000, 918 - "Null-Tarif").
  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2015 - 4 U 137/14
    Die von ihr angegriffenen Werbeaussagen "1 Glas geschenkt!" und "Das D Gratis-Glas zu jeder Brille!" sind dabei auf alle in Betracht kommenden Rechtsverletzungen zu überprüfen (vgl. BGH, GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser).
  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 139/12

    Wettbewerbsverstoß: Grundpreisangabe bei Bewerbung von Gratis-Zusatzartikeln bei

    Auszug aus OLG Hamm, 06.08.2015 - 4 U 137/14
    Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist entscheidend, ob der Verbraucher bei einer Werbung mit "Gratiszugaben" darüber im Unklaren gelassen wird, dass er die Hauptleistung zu bezahlen hat (BGH, GRUR 2014, 576 - 2 Flaschen GRATIS; vgl. auch Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/ Bruhn/Weidert , UWG, 3. Aufl., Anh. § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 8).
  • OLG München, 16.06.2016 - 6 U 4300/15

    Zulässige Werbung eines Optikers mit der Aussage "1 Glas geschenkt"

    Gleichwohl habe das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des OLG Hamm vom 06.08.2015 - Az. 4 U 137/14 (= GRUR-RR 2016, 28 - 1 (Brillen)-Glas geschenkt) in unzulässiger Weise eine Wertung durchgeführt und angenommen, eine Irreführung durch die Gratis-Werbung der Beklagten werde durch den Sternchenhinweis in der angegriffenen Werbung ausgeräumt.

    (5) Das OLG Hamm (GRUR-RR 2016, 28 Rn. 48 - 1 (Brillen)Glas geschenkt) ist in einer vergleichbaren Konstellation der Brillenwerbung zum selben Resultat gelangt, wobei im dort entschiedenen Fall bei identischem Text der hervorgehobenen Werbeaussage (" 1 Glas geschenkt!*') der Sternchentext in der angegriffenen Werbung ("*Gültig beim Kauf einer kompletten Brille mit H-Gläsern in Sehstärke"; vgl. Anlage B 5) im Vergleich zum hiesigen Sternchentext sogar noch weniger deutlich den Inhalt des Gesamtangebots erläutert.

    In jedem Fall aber sind die beiden Bestandteile Fassung und Gläser nicht unabhängig voneinander nutzbar, so dass ohne Weiteres von einer funktionalen Einheit auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2000, 918, 919 - Null-Tarif; OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28 Rn. 46 - 1 (Brillen)Glas geschenkt).

    In der Konsequenz sind nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur die Kosten gemeint, auf die der Verbraucher nicht ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. Köhler, a. a. O., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 21.3 mit Verweis auf LG Dortmund WRP 2014, 1360 Rn. 23, also die Vorinstanz des bereits zitierten Urteils des OLG Hamm in GRUR-RR 2016, 28 - 1 (Brillen)Glas geschenkt).

    In einem Sachverhalt mit einer Hauptleistung (in concreto ein Kasten mit zwölf Flaschen Erfrischungsgetränke) und einer als gratis beworbenen Zugabe ("2 Flaschen gratis"), in dem es sich beim streitgegenständlichen Angebot des Beklagten also um eine kurzzeitige Vergrößerung der Verpackungseinheit bei gleichbleibendem Preis handelte, sah der Bundesgerichtshof den Tatbestand der Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Nr. 3 UWG als nicht erfüllt an, da entscheidend sei, ob der Verbraucher bei einer Werbung mit "Gratiszugaben" darüber im Unklaren gelassen werde, dass er die Hauptleistung zu bezahlen habe, was im zu entscheidenden Fall außer Frage gestanden habe (vgl. BGH GRUR 2014, 576 Rn. 32 f. 2 Flaschen GRATIS; OLG Köln, GRUR 2009, 608; OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28 Rn. 53 - 1 (Brillen)Glas geschenkt; Bruhn/Weidert, a. a. O., Anh. § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 8; Köhler, a. a. O., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 21.3; Alexander, a. a. O., § 3 Abs. 3 Nr. 21 Rn. 22; siehe auch Lindacher, a. a. O., § 3 (E) Anh. Nr. 21 Rn. 12 f.).

  • OLG Nürnberg, 11.12.2018 - 3 U 881/18

    Zulässigkeit des Werbespruchs "Fassung geschenkt" bei Bewerbung des Kaufs einer

    Im vorliegenden Fall besteht sowohl bei der Zeitungs- als auch der Internetwerbung aufgrund der "Sternchenhinweise" ("Gültig für alle Fassungen beim Kauf einer Brille oder Sonnenbrille in Sehstärke ab Glaspaket Gold.") für den Verbraucher kein Zweifel daran, dass die Hauptleistung (die komplette Brille) kostenpflichtig ist (so auch bei vergleichbaren Fallgestaltungen OLG Hamm, Urteil vom 06. August 2015 - I-4 U 137/14, Rn. 68 - 1 (Brillen) Glas geschenkt; OLG München, a.a.O., Rn. 53 - 1 Glas geschenkt).

    Bedarf bestehe vielmehr an der kompletten Brille als funktionaler Einheit, bestehend aus Brillenfassung und zwei Gläsern mit passenden Korrekturwerten (OLG Hamm, Urteil vom 06. August 2015 - I-4 U 137/14, Rn. 60 - 1 (Brillen) Glas geschenkt).

  • LG Nürnberg-Fürth, 19.04.2018 - 3 HKO 228/18

    Unzulässige Werbung mit geschenkter Fassung zu Brillengläsern

    a) Eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende Brille stellt ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 b MPG dar (BGH GRUR 2015, 504, OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28); hierbei ist die komplette Brille als funktionale Einheit bestehend aus Brillenfassung und zwei Gläsern mit passenden Korrekturwerten zu sehen (BGH GRUR 2000, 918, OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28).

    In Anlehnung an den Zugabebegriff in § 1 Abs. 1 ZugabeVO wird § 7 Abs. 1 HWG auch dann verneint, wenn dem Werbeadressaten mehrere Waren als ein einheitliches, mit einem Gesamtpreis zu entgeltendes Angebot im Sinn eines nicht in Haupt- und Nebenleistungen aufspaltbaren Gesamtangebots zu einem Gesamtpreis präsentiert werden (BGH GRUR 2003, 624,GRUR 2000, 918), oder wenn die gemeinsam mit einem anderen Produkt angebotene, nicht gesondert berechnete Ware sich aus funktionalen Gründen nicht als selbstständige Werbegabe, sondern als Teil eines einheitlichen entgeltlichen Angebot darstellt, weil die beworbenen Produkte notwendigerweise oder üblicherweise zusammen genutzt, in der Praxis daher als Einheit angeboten und dementsprechend vom Verkehr erfahrungsgemäß als Gesamtangebot angesehen werden (BGH GRUR 2015, 504, OLG München Magazindienst 2016, 963, OLG Hamm GRUR-RR 2016, 28).

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 09.12.2014 - 4 U 137/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,47587
OLG Zweibrücken, 09.12.2014 - 4 U 137/14 (https://dejure.org/2014,47587)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09.12.2014 - 4 U 137/14 (https://dejure.org/2014,47587)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - 4 U 137/14 (https://dejure.org/2014,47587)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 233 ZPO, § 234 Abs 2 ZPO, § 236 Abs 2 S 2 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachzuholende Prozesshandlung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Sicherstellung der Fristwahrung im Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Anforderungen an die Nachholung der Berufungsbegründung

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 236 abs 2 s 2; ZPO § 234 abs 2; ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten; Anforderungen an die Nachholung der Berufungsbegründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 358
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 257/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.12.2014 - 4 U 137/14
    An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (BGH NJW-RR 2013, 1011; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014, - XII ZB 257/14 -, in juris).
  • BGH, 07.06.1999 - II ZB 25/98

    Nachholen der Prozeßhandlung bei Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.12.2014 - 4 U 137/14
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in Übereinstimmung mit der Judikatur anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes steht und auch vom Schrifttum überwiegend geteilt wird, ist unter der nachzuholenden Prozesshandlung im Sinne des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsantrag (den der Beklagte persönlich am 5./6. November 2014 gestellt hat), sondern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen (BGH NJOZ 2003, 1113, 1114 m.zahlr.w.N.; BGH NJW 1999, 3051; Zöller/Greger, a.a.O., § 236, Rdnr. 8 a; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 520, Rdnr. 15).
  • BGH, 20.10.2009 - VIII ZB 97/08

    Anrechnung einer Missachtung einer allgemeinen Anweisung einer sorgfältig

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.12.2014 - 4 U 137/14
    Der von dem Beklagten selbst gestellte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 5./6. November 2014 ist erst nach Fristablauf eingegangen; da die bereits zuvor abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann (BGH NJW-RR 2010, 998, 999), hat der Senatsvorsitzende den Antrag mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 abgelehnt.
  • BGH, 07.03.2013 - I ZB 67/12

    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Verschulden des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.12.2014 - 4 U 137/14
    An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (BGH NJW-RR 2013, 1011; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014, - XII ZB 257/14 -, in juris).
  • BGH, 23.01.1985 - VIII ZB 18/84

    Schriftform für Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.12.2014 - 4 U 137/14
    Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 9./10. Oktober 2014 konnte die Frist nicht wahren, weil der Verlängerungsantrag dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt (BGH NJW 1985, 1558, 1559 m.w.N.; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520, Rdnr. 16) und die Mitarbeiterin Z... des Beklagten keine postulationsfähige Rechtsanwältin ist.
  • BGH, 01.07.2013 - VI ZB 18/12

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.12.2014 - 4 U 137/14
    Wenn ein Rechtsanwalt davon ausgeht, dass er die Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann (hier: wegen Erkrankung), muss er durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird (BGH NJW 2013, 3181).
  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 596/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.12.2014 - 4 U 137/14
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in Übereinstimmung mit der Judikatur anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes steht und auch vom Schrifttum überwiegend geteilt wird, ist unter der nachzuholenden Prozesshandlung im Sinne des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsantrag (den der Beklagte persönlich am 5./6. November 2014 gestellt hat), sondern ausschließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen (BGH NJOZ 2003, 1113, 1114 m.zahlr.w.N.; BGH NJW 1999, 3051; Zöller/Greger, a.a.O., § 236, Rdnr. 8 a; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 520, Rdnr. 15).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 20.05.2015 - 4 U 137/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26811
OLG Jena, 20.05.2015 - 4 U 137/14 (https://dejure.org/2015,26811)
OLG Jena, Entscheidung vom 20.05.2015 - 4 U 137/14 (https://dejure.org/2015,26811)
OLG Jena, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 4 U 137/14 (https://dejure.org/2015,26811)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,26811) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.09.2014 - VI ZR 118/13

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde: Nichtberücksichtigung eines erheblichen

    Auszug aus OLG Jena, 20.05.2015 - 4 U 137/14
    Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (Beschluss vom 16. September 2014 - VI ZR 118/13) führt zu keiner anderen Beurteilung.

    Wenn der vom Gericht ernannte Sachverständige die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens nicht offen legt, kann nicht nur das Gericht seiner Pflicht aus § 286 ZPO, Gutachten gerichtlicher Sachverständiger sorgfältig und kritisch zu würdigen, nicht nachkommen, sondern verletzt die Verwertung dieses Gutachtens auch das Recht der Partei auf rechtliches Gehör, da es einer Verhinderung des Vortrags zu entscheidungserheblichen Punkten gleich kommt, wenn der Partei nicht die Gelegenheit gegeben wird, sich mit allen Grundlagen des Gutachtens kritisch auseinanderzusetzen (BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - VI ZR 118/13 -, Rn. 6, juris).

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