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   OLG Hamm, 29.03.2012 - I-4 U 167/11   

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OLG Hamm, 29.03.2012 - I-4 U 167/11 (https://dejure.org/2012,25486)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.03.2012 - I-4 U 167/11 (https://dejure.org/2012,25486)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. März 2012 - I-4 U 167/11 (https://dejure.org/2012,25486)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines "Schutzbriefs" gegen Abmahnungen durch einen Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 49b Abs. 1 S. 1; RVG § 4
    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines "Schutzbriefs" gegen Abmahnungen durch einen Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    "Schutzbrief” gegen Abmahnungen für 10 pro Monat unzulässig

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt darf nicht mit einem Abmahnschutzbrief für 10 monatlich werben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbung eines Rechtsanwalt mit einem "Schutzbrief" gegen Abmahnungen kann wettbewerbswidrig sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbung mit Abmahn-Schutzbrief für 10,- EUR wettbewerbswidrig

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Unzulässige Anwaltswerbung mit Abmahn-Schutzbrief für 10,- EURO

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsanwalt darf nicht mit einem Abmahnschutzbrief für 10 € monatlich werben - Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren begründet Wettbewerbsverstoß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2012, 602
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03

    Selbstauftrag

    Auszug aus OLG Hamm, 29.03.2012 - 4 U 167/11
    Zwar hat ein Abmahnender, der auch Rechtsanwalt ist, für seine Selbstbeauftragung grundsätzlich weder einen Schadensersatzanspruch (BGH 12.12.2006, Az: VI ZR 188/05, GRUR 2007, 621) noch einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (BGH GRUR 2004, 789; auch KG AfP 2010, 271; Köhler/ Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.93).

    Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist nicht erforderlich, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Wettbewerbsverstoßes verfügt (BGH GRUR 2004, 789, 790).

    Die in der Judikatur hierzu gebildeten Fälle betreffen Konstellationen, in denen ein Rechtsanwalt auf seinem Briefkopf mit vier Tätigkeitsschwerpunkten warb, obwohl § 7 Abs. 1 BORA nur die Angabe von drei Schwerpunkten gestattet (BGH GRUR 2004, 789), ein Abschlussschreiben nach unerwünschter Zusendung von Werbung gefertigt werden musste (BGH GRUR 2007, 621 Tz. 11 - Abschlussschreiben) oder den Fall, dass ein Anwalt unerbeten telefonisch zu Werbezwecken kontaktiert wurde, ohne dass seine mutmaßliche Einwilligung vermutet werden konnte (BGH GRUR 2007, 620 - Immobilienwertgutachten).

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 188/05

    Erstattung von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben wegen unerbetener

    Auszug aus OLG Hamm, 29.03.2012 - 4 U 167/11
    Zwar hat ein Abmahnender, der auch Rechtsanwalt ist, für seine Selbstbeauftragung grundsätzlich weder einen Schadensersatzanspruch (BGH 12.12.2006, Az: VI ZR 188/05, GRUR 2007, 621) noch einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (BGH GRUR 2004, 789; auch KG AfP 2010, 271; Köhler/ Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.93).

    Die in der Judikatur hierzu gebildeten Fälle betreffen Konstellationen, in denen ein Rechtsanwalt auf seinem Briefkopf mit vier Tätigkeitsschwerpunkten warb, obwohl § 7 Abs. 1 BORA nur die Angabe von drei Schwerpunkten gestattet (BGH GRUR 2004, 789), ein Abschlussschreiben nach unerwünschter Zusendung von Werbung gefertigt werden musste (BGH GRUR 2007, 621 Tz. 11 - Abschlussschreiben) oder den Fall, dass ein Anwalt unerbeten telefonisch zu Werbezwecken kontaktiert wurde, ohne dass seine mutmaßliche Einwilligung vermutet werden konnte (BGH GRUR 2007, 620 - Immobilienwertgutachten).

  • LG Dortmund, 18.08.2011 - 16 O 206/10

    Zulässigkeit der Werbung von Rechtsanwälten bzgl. des Schutzes von im

    Auszug aus OLG Hamm, 29.03.2012 - 4 U 167/11
    Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Dortmund vom 18.8.2011 - Az. 16 O 206/10 - 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, wie aus Anl. K2d ersichtlich auf die Frage hin, "Haben Sie schon Massenabmahner erfolgreich entlarvt? Und was ist passiert?" wie folgt zu werben: ""Ja, wir ... haben bewirkt, dass Anwaltskanzleien (Massenabmahner) den Geschädigten (Abmahnopfer) sämtliche Kosten und Gebühren zurück erstatten mussten!";.

    Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18.8.2011 - 16 O 206/10 - aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 18.8.2010 an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen.

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05

    Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftrag

    Auszug aus OLG Hamm, 29.03.2012 - 4 U 167/11
    Die in der Judikatur hierzu gebildeten Fälle betreffen Konstellationen, in denen ein Rechtsanwalt auf seinem Briefkopf mit vier Tätigkeitsschwerpunkten warb, obwohl § 7 Abs. 1 BORA nur die Angabe von drei Schwerpunkten gestattet (BGH GRUR 2004, 789), ein Abschlussschreiben nach unerwünschter Zusendung von Werbung gefertigt werden musste (BGH GRUR 2007, 621 Tz. 11 - Abschlussschreiben) oder den Fall, dass ein Anwalt unerbeten telefonisch zu Werbezwecken kontaktiert wurde, ohne dass seine mutmaßliche Einwilligung vermutet werden konnte (BGH GRUR 2007, 620 - Immobilienwertgutachten).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus OLG Hamm, 29.03.2012 - 4 U 167/11
    Da der Schutz der Äußerungsfreiheit auch Unternehmen zusteht (BVerfGE 71, 162, 175; BVerfGE 102, 347, 359), muss verhindert werden, dass auch von manchen Adressaten als wahrheitsgemäß aufgefasste Äußerungen verboten würden.
  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus OLG Hamm, 29.03.2012 - 4 U 167/11
    Da der Schutz der Äußerungsfreiheit auch Unternehmen zusteht (BVerfGE 71, 162, 175; BVerfGE 102, 347, 359), muss verhindert werden, dass auch von manchen Adressaten als wahrheitsgemäß aufgefasste Äußerungen verboten würden.
  • OLG Hamm, 01.09.2011 - 4 U 41/11

    Zum unlauteren Wettbewerbsverhalten von Anwälten durch Abmahnung wegen Gebrauchs

    Auszug aus OLG Hamm, 29.03.2012 - 4 U 167/11
    Für die Abmahnung vom 23.8.2010 hat der Senat bereits angenommen, dass diese keinen einfach gelagerten Fall betrifft, weil dort spezielles Wissen des Europarechts gefordert war (Senat, Urt. v. 1.9.2011 - 4 U 41/11).
  • KG, 20.05.2009 - 24 U 54/08

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Herabwürdigende Äußerungen eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Hamm, 29.03.2012 - 4 U 167/11
    Zwar hat ein Abmahnender, der auch Rechtsanwalt ist, für seine Selbstbeauftragung grundsätzlich weder einen Schadensersatzanspruch (BGH 12.12.2006, Az: VI ZR 188/05, GRUR 2007, 621) noch einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (BGH GRUR 2004, 789; auch KG AfP 2010, 271; Köhler/ Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.93).
  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus OLG Hamm, 29.03.2012 - 4 U 167/11
    Für ein missbräuchliches Verhalten spricht, dass Abmahnungen in großem Umfang vorgenommen werden oder dass der Abmahnende nur sukzessive nach Art einer "Salamitaktik" vorgeht oder zu kurze Fristen zwischen Abmahnung und Unterlassungserklärung gesetzt werden (zusammenfassend Knippenkötter GRUR-Prax 2012, 483 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Senats).
  • AG München, 03.03.2011 - 223 C 21648/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Wirksamkeit einer Zeithonorarvereinbarung ohne

    Auszug aus OLG Hamm, 29.03.2012 - 4 U 167/11
    Auch der Hinweis auf ein Mindesthonorar fehlt (vgl. insoweit LG München Urteil vom 10.02.2011 - 223 C 21648/10 - BeckRS 2011, 16887).
  • BGH, 13.03.1997 - I ZR 34/95

    Schwerpunktgebiete - Berufswidrige Werbung; Irreführung/Leistungsfähigkeit

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

  • OLG Hamm, 03.08.2004 - 4 U 94/04

    Wettbewerbswidrige anwaltliche Werbung mit niedriger Pauschalgebühr für

  • BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05

    Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit; Erfolgshonorar nur bei

  • LG München I, 18.05.2018 - 37 O 8325/17

    Begrenzung der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf den Einzelfall

    Bei den vorgenannten Vergütungsvorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (OLG Hamm 29.03.2012 - I-4 U 167/11, Rn. 54 zitiert nach juris).
  • OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18

    Zulässigkeit von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater

    a) Bei den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 RDG, 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO, 4 a RVG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 3 a UWG (vgl. Senat, Urteil vom 26.09.2013, 6 U 3968/12; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.114; vgl. auch OLG Hamm, MMR 2012, 602, 603; a. A. MüKoUWG/Schaffert, UWG, 2. Aufl. 2014, § 4 Rn. 92; Ohly/Sosnitza/Ohly, UWG, 7. Aufl. 2016, § 3 a Rn. 38), denn sie dienen dem fairen Wettbewerb, indem verhindert wird, dass eine zur entsprechenden Rechtsdienstleistung befugte Person eine geringere Vergütung erheben darf, als ein Rechtsanwalt (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/3655, S. 80, unter "Zu Absatz 1", Anlage K 8), und sollen außerdem dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmern an einer unvoreingenommenen und sachlichen Rechtsberatung Rechnung tragen.
  • OLG Hamm, 01.12.2016 - 4 U 92/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung anwaltlicher Tätigkeit mit der Benennung

    Die Geltendmachung dieser Kosten erfolgte nicht etwa wider besseren Wissens, sondern stützte sich auf eine Entscheidung des Senates (Az. 4 U 167/11) vom 29.03.2012, mit der der Klägerin solche Kosten, wenn auch in einem Einzelfall (ausnahmsweise) zugesprochen worden waren.
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