Rechtsprechung
OLG Hamm, 22.04.2010 - I-4 U 205/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- MIR - Medien Internet und Recht
Werbung für nicht lieferbare Waren - Die Bewerbung von Waren im Internethandel ohne Hinweis darauf, dass diese tatsächlich nicht lieferbar sind, ist irreführend.
- openjur.de
§ 3 Abs. 3 UWG
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- info-it-recht.de
Ist eine Ware nicht verfügbar, wird aber dennoch im Internet beworben, ist dies ohne entsprechenden Hinweis irreführend (Werbung für nicht lieferbare Waren)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 5 UWG
Produktangebot im Internet ohne Einschränkung bedeutet die sofortige Verfügbarkeit der Ware - ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Onlineshop ohne Vorratshaltung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Onlineshop ohne Vorratshaltung
- antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)
Beworbene Waren müssen vorrätig sein oder es muss auf einen Liefertermin hingewiesen werden
- kanzlei-sieling.de (Kurzinformation)
Unzulässige Lieferfristangaben im E-Commerce
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Lieferfristen im Online-Versandhandel: Keine Angabe bedeutet unverzüglich versandfertig
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Dürfen Unternehmen auch mit nicht lieferbaren Artikeln werben?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Online-Versandhandel: Lieferfristen müssen im Angebot angegeben werden
- 123recht.net (Kurzinformation)
Online-Versandhandel: Lieferfristen müssen im Angebot angegeben werden
Verfahrensgang
- LG Bochum, 15.09.2009 - 12 O 174/08
- OLG Hamm, 22.04.2010 - I-4 U 205/09
- BGH, 15.03.2012 - I ZR 128/10
Papierfundstellen
- MMR 2010, 697
- MIR 2010, Dok. 104
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.04.2005 - I ZR 314/02
Internet-Versandhandel
Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2010 - 4 U 205/09
Im Übrigen hat sich der Beklagte bei dieser Formulierung auch lediglich an dem Leitsatz der Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Internet-Versandhandel" (WRP 2005, 886) orientiert, in dem der Bundesgerichtshof ebenfalls von einem unmissverständlichen Hinweis auf abweichende Lieferfristen gesprochen hat.Denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (WRP 2005, 886 - Internet-Versandhandel) bedeutet eben ein kommentarloses Internetangebot, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, also auf jeden Fall verfügbar ist.
- OLG Hamm, 17.03.2009 - 4 U 167/08
Irreführung über die Lieferbarkeit eines Internetangebots
Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2010 - 4 U 205/09
Denn auch dieser Zusatz stellt keine Einschränkung des Verbotes dar, sondern eröffnet für die Klägerin nur einen Weg, um aus dem Verbot herauszukommen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 Az. 4 U 167/08 Bl. 261 ff d.A.).