Weitere Entscheidung unten: LG Arnsberg, 05.10.2011

Rechtsprechung
   LG Arnsberg, 26.02.2013 - 5 S 46/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9653
LG Arnsberg, 26.02.2013 - 5 S 46/11 (https://dejure.org/2013,9653)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 26.02.2013 - 5 S 46/11 (https://dejure.org/2013,9653)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 26. Februar 2013 - 5 S 46/11 (https://dejure.org/2013,9653)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,9653) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten anhand der Mittelwertbildung aus Schwacke und Fraunhofer im Zusammenhang mit Schadensersatz nach Verkehrsunfall

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Abtretung verstößt nicht gegen RDG -> Grundsätzlich sind Schwacke und Fraunhofer geeignet -> Schwacke... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Rechtsanwaltskosten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • AG Arnsberg, 25.02.2011 - 12 C 374/09

    Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfall durch eine

    Auszug aus LG Arnsberg, 26.02.2013 - 5 S 46/11
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 25.02.2011 (Az. 12 C 374/09) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt, das am 25.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg, Az. 12 C 374/09 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 542, 31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2008 zuzüglich 83, 54 EUR zu zahlen.

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Arnsberg, 26.02.2013 - 5 S 46/11
    Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. BGH, BGHZ 160, 377; BGH VersR 2011, 769; BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11).

    Darüber hinaus gehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war (BGH, VersR 2009, 83; BGH VersR 2011, 769 m.w.N.).

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus LG Arnsberg, 26.02.2013 - 5 S 46/11
    Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. BGH, BGHZ 160, 377; BGH VersR 2011, 769; BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11).

    Grundsätzlich kann die Schätzung anhand von Listen erfolgen, wobei sowohl die Schätzung auf Grundlage der Schwacke-Liste als auch auf Basis der Fraunhofer-Liste grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Arnsberg, 26.02.2013 - 5 S 46/11
    Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. BGH, BGHZ 160, 377; BGH VersR 2011, 769; BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07

    Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines

    Auszug aus LG Arnsberg, 26.02.2013 - 5 S 46/11
    Darüber hinaus gehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war (BGH, VersR 2009, 83; BGH VersR 2011, 769 m.w.N.).
  • LG Bonn, 16.12.2008 - 18 O 242/08

    Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

    Auszug aus LG Arnsberg, 26.02.2013 - 5 S 46/11
    Der Sinn der Pauschale besteht gerade darin, die typischerweise beim Unfallwagenersatzvermieter zu erwartenden Mehrkosten mit einem bestimmten Prozentsatz aufzufangen (vgl. auch LG Bonn, NZV 2009, 147).
  • LG Würzburg, 14.05.1997 - 42 S 75/97

    Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber einer Automietzinsforderung als

    Auszug aus LG Arnsberg, 26.02.2013 - 5 S 46/11
    Er kann daher dann vom Schädiger keinen Ersatz der Mietwagenkosten mehr verlangen (vgl. LG Würzburg, NJW 1997, 2606).
  • OLG Hamm, 20.07.2011 - 13 U 108/10

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Arnsberg, 26.02.2013 - 5 S 46/11
    Die erheblichen Abweichungen dieser Erhebungen genügen ebenso wenig wie die pauschalen grundsätzlichen Einwände gegen die Listen, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung hervorzurufen (BGH, a.a.O.; OLG Hamm, Urt. v. 20.07.2011, Az. 13 U 108/10).
  • LG Saarbrücken, 05.07.2013 - 13 S 66/13

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Bestimmung des

    Soweit benachbarte Landgerichte - so u.a. das für den Wohnort des Klägers zuständige LG Arnsberg hiervon abweichende Schätzgrundlagen herangezogen haben (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 26. Februar 2013 - 5 S 46/11, Urteil vom 1. September 2009 - 5 S 70/09; Urteil vom 2. Dezember 2008 - I-5 S 70/08), ergibt sich jedenfalls aus der Begründung dieser Entscheidungen kein Gesichtspunkt, der den Fraunhofer-Mietpreisspiegel auf dem hier maßgeblichen regionalen Markt als nicht geeignet erscheinen ließe.
  • AG Essen, 26.02.2016 - 20 C 322/15

    Grundsätze zur Festellung des Umfangs der Erstattungsfähigkeit geltend gemachter

    Das Gericht nimmt an, dass der relative Abstand der erstattungsfähigen Aufwendungen von den im Schwacke-Automietpreisspiegel genannten Preisen sowohl in Bezug auf den Normaltarif als auch in Bezug auf die Nebenkostenpositionen jeweils gleich groß ausfällt (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 26.02.2013, Az. 5 S 46/11).
  • AG Arnsberg, 11.01.2021 - 3 C 241/20
    Den erforderlichen Mietpreis schätzt das Gericht auf der Grundlage des Mittelwertes zwischen dem Wert des sogenannten "Mietpreisspiegels" der Firma "Eurotax-Schwacke" für das Jahr 2020 und dem Wert des sogenannten "Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2019" des "Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO" (vgl. grds. LG Arnsberg, Urteil vom 26.02.2013 - 5 S 46/11 - juris).
  • AG Villingen-Schwenningen, 11.04.2018 - 11 C 390/17
    1x Wochenpauschale = 205, 03 EUR + 2x 1 Tag & 73, 29 EUR = 146, 58 = 351, 61 EUR Abzüglich von 5% Eigenersparnis (hier 17, 58 EUR) wegen Anmietung eines gruppengleichen Fahrzeugs ergibt sich ein Wert in Höhe von: 334, 03 EUR Damit ergibt sich zunächst ein arithmetisches Mittel in Höhe von (758,11 EUR + 334, 03 EUR= 1.092,14 EUR/2= 546, 07 EUR. Soweit die Klägerseite noch weitere Nebenkosten in Höhe von jeweils 189, 00 EUR in Ansatz gebracht hat, so sind diese aus Sicht des Gerichts nur abzüglich der in Höhe der relativen Abweichung der voneinander abweichenden Mietpreis der Schwacke- und Fraunhoferliste ersatzfähig (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 26.02.2013, Az. 5 S 46/11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Arnsberg, 05.10.2011 - I-5 S 46/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,68868
LG Arnsberg, 05.10.2011 - I-5 S 46/11 (https://dejure.org/2011,68868)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 05.10.2011 - I-5 S 46/11 (https://dejure.org/2011,68868)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - I-5 S 46/11 (https://dejure.org/2011,68868)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,68868) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen eines Mietwagenunternehmens im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug von Mietwagenkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RDG § 2 Abs. 1; RDG § 5 Abs. 1
    Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen eines Mietwagenunternehmens im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug von Mietwagenkosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Arnsberg, 25.02.2011 - 12 C 374/09

    Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfall durch eine

    Auszug aus LG Arnsberg, 05.10.2011 - 5 S 46/11
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg (Az. 12 C 374/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das am 25.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg, Az 12 C 374/09 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 542, 31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2008 zuzüglich 83, 54 EUR zu zahlen.

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Arnsberg, 05.10.2011 - 5 S 46/11
    Danach war bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2006, 1726).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Arnsberg, 05.10.2011 - 5 S 46/11
    Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein höherer Unfallersatztarif nur dann ersetzt verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt und gegebenenfalls beweist, daß ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisse und Einflußmöglichkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH v. 19.04.2005, Az. VI ZR 37/04).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus LG Arnsberg, 05.10.2011 - 5 S 46/11
    Danach war bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2006, 1726).
  • LG Arnsberg, 16.02.2011 - 5 S 82/10

    Nichtigkeit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Berechtigten an ein

    Auszug aus LG Arnsberg, 05.10.2011 - 5 S 46/11
    Auch handelt es sich nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Kammer nicht um eine erlaubte Nebentätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG (vgl. Urteil v. 09.06.2010 - 5 S 134/09 - Beschluß v. 20.12.2010 - 5 S 145/10 - Urteil v. 16.02.2011 - 5 S 82/10 -).
  • LG Mönchengladbach, 20.01.2009 - 5 S 110/08

    Rechtsdienstleistung - Wirksamkeit der Abtretung nach dem RDG

    Auszug aus LG Arnsberg, 05.10.2011 - 5 S 46/11
    Die Abgrenzung, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit vorliegt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zu Art. 1 § 1 RBerG ergangen ist, weil das Merkmal "fremde Angelegenheit" durch die Einführung des RDG keine Änderung erfahren hat (vgl. LG Mönchengladbach v. 20.01.2009 - 5 S 110/08 -, zitiert in juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht