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   OLG Hamm, 19.01.2015 - I-5 U 47/14   

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OLG Hamm, 19.01.2015 - I-5 U 47/14 (https://dejure.org/2015,59188)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2015 - I-5 U 47/14 (https://dejure.org/2015,59188)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Januar 2015 - I-5 U 47/14 (https://dejure.org/2015,59188)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.05.2014 - V ZR 208/12

    Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages: Störung des

    Auszug aus OLG Hamm, 19.01.2015 - 5 U 47/14
    Eine ergänzende Vertragsergänzung setzt eine planwidrige Regelungslücke im Vertrag voraus (BGH, Urteil vom 23.5.2014 - V ZR 208/12 = NJW 2014, 3439 m. w. N.).

    Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (BGH, Urteil vom 23.5.2014 - V ZR 208/12 = NJW 2014, 3439 m. w. N.).

    Eine solche Anpassungsklausel dient gerade nicht der Bewahrung der Äquivalenz zwischen dem Erbbauzins und dem Wert der baulichen Nutzung des Grundstücks (BGH, Urteil vom 23.5.2014 - V ZR 208/12 = NJW 2014, 3439).

    Bei gegenseitigen, entgeltlichen Verträgen gehört zwar der Gedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zur Geschäftsgrundlage, auch wenn dies bei den Vertragsverhandlungen nicht besonders angesprochen oder bedacht worden ist (BGH, Urteil vom 23.5.2014 - V ZR 208/12 = NJW 2014, 3439 m. w. N.).

    In einem solchen Fall muss sich die Partei, die dieses Risiko nach den vertraglichen Regelungen übernommen hat, an dem Vertrag festhalten lassen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23.5.2014 - V ZR 208/12 = NJW 2014, 3439 m. w. N.).

    Vorhersehbare Umstände, die im Vertrag durch eine ihnen Rechnung tragende Anpassungsklausel hätten berücksichtigt werden können, schließen einen Anpassungsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich aus, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die Parteien das Risiko ihres Eintritts übernommen haben (BGH, Urteil vom 23.5.2014 - V ZR 208/12 = NJW 2014, 3439 m. w. N.).

    Anders verhält es sich dann, wenn die Parteien bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags nicht von Änderungen solcher Umstände in einem für den Wert des Rechts wesentlichem Umfang während der Vertragslaufzeit ausgegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.5.2014 - V ZR 208/12 = NJW 2014, 3439 m. w. N.).

    Nicht schon die Vorhersehbarkeit eines Fortfalls der Geschäftsgrundlage, sondern nur dessen bewusste Inkaufnahme schließt einen Anspruch auf Anpassung des Vertrags aus (BGH, Urteil vom 23.5.2014 - V ZR 208/12 = NJW 2014, 3439 m. w. N.).

  • BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00

    Anpassung einer Staffelmiete wegen unvorhergesehenen Absinkens des

    Auszug aus OLG Hamm, 19.01.2015 - 5 U 47/14
    Die Geschäftsgrundlage im engeren Sinne sei dabei abzugrenzen von der unzumutbaren Äquivalenzstörung, die nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 8.5.2002, XII ZR 8/00) schon für sich genommen eine Anpassung rechtfertigen könne.

    Wird dieses Gleichgewicht nach Vertragsschluss durch unvorhergesehene Veränderungen so schwer gestört, dass damit das von einer Partei normalerweise zu tragende Risiko in unzumutbarer Weise überschritten wird, ist der Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen (BGH, Urteil vom 8.5.2002 - XII ZR 8/00 - (KG Berlin) = NJW 2002, 2384 m. w. N.).

    Bei langfristigen Verträgen, aus denen als Entgelt für eine Sachleistung wiederkehrende Leistungen geschuldet werden, besteht regelmäßig die nicht fernliegende Möglichkeit, dass das vereinbarte Entgelt im Laufe der Zeit erheblich von der Entwicklung des marktübliche Entgelts abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2002 - XII ZR 8/00 - (KG Berlin) = NJW 2002, 2384 (in Bezug auf langfristige Mietverträge)).

    Dies insbesondere, weil die zur Unzumutbarkeit führenden Umstände jedenfalls auf die infrage kommende Äquivalenzstörung zurückzuführen sein müssen (BGH, Urteil vom 8.5.2002 - XII ZR 8/00 - (KG Berlin) = NJW 2002, 2384), was vorliegend nicht der Fall ist.

    Derartiges ergibt sich aus der von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8.5.2002 - XII ZR 8/00 - (KG Berlin) = NJW 2002, 2384) gerade nicht.

  • BGH, 01.10.1975 - VIII ZR 108/74

    Anpassung eines Vertragsverhältnisses an die jeweiligen wirtschaftlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.01.2015 - 5 U 47/14
    Eine andere Beurteilung wäre eine Verletzung der gesetzlichen Grundentscheidung, dass Verträge, so wie sie geschlossen sind, gehalten werden müssen (BGH a. a. O; ferner BGH, Urteil vom 1. Oktober 1975 - VIII ZR 108/74 - NJW 1976, 142).
  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84

    Voraussetzungen der Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen

    Auszug aus OLG Hamm, 19.01.2015 - 5 U 47/14
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anpassung des Erbbauzinses bei drastischem Geldwertschwund (NJW 1986, 2698) sei von einer die Unzumutbarkeitsgrenze überschreitenden Äquivalenzstörung jedenfalls bei Überschreiten einer Grenze von 60 % Mietzinsverfall auszugehen.
  • BGH, 06.04.1995 - IX ZR 61/94

    Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 19.01.2015 - 5 U 47/14
    Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein, künftigen Eintritt oder Fortbestand gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGH, Urteil vom 06. April 1995 - IX ZR 61/94 -, BGHZ 129, 236-259 Rn. 60 m. w. N.; Jauernig/Stadler BGB § 313 Rn. 4).
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   OLG Saarbrücken, 15.04.2015 - 5 U 47/14   

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https://dejure.org/2015,8686
OLG Saarbrücken, 15.04.2015 - 5 U 47/14 (https://dejure.org/2015,8686)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.04.2015 - 5 U 47/14 (https://dejure.org/2015,8686)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15. April 2015 - 5 U 47/14 (https://dejure.org/2015,8686)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streit um die Verbreitung des Vorwurfs eines angeblichen strafbaren Verhaltens des Freisener Bürgermeisters

  • saarland-olg.de PDF (Pressemitteilung)

    Streit um die Verbreitung des Vorwurfs eines angeblichen strafbaren Verhaltens des Freisener Bürgermeisters

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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Saarbrücken, 20.02.2020 - 4 U 52/18

    Kostenentscheidung bei außergerichtlichem Verfahren durch leichtfertig erstattete

    Schließlich habe der Kläger wider besseres Wissen, bestenfalls ins Blaue hinein ohne jeden tatsächlichen Hintergrund, den Vorwurf der Vorteilsannahme im Zuge seiner Privatfehde gegen den Bürgermeister erhoben; hiervon sei auch der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 15.04.2015 (5 U 47/14, Bl. 84 ff. d. A.) ausgegangen.
  • OLG Saarbrücken, 27.01.2016 - 5 U 5/15

    Schadensersatzanspruch eines Unternehmers wegen Presseberichterstattung über

    Wahre Aussagen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10 - NJW 2012, 1643; BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339; BVerfG, Beschl. v. 26.08.2003 - 1 BvR 2243/02 - NJW 2004, 589;; siehe auch BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14 - NJW 2015, 773; BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12 - NJW 2013, 229; Senat, Urt. v. 15.04.2015 - 5 U 47/14).

    Gelingt er nicht, dann ist die (noch) nicht verifizierte Äußerung regelmäßig nur dann zulässig, wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft und der Äußernde sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Senat, Urt. v. 15.04.2015 - 5 U 47/14; OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2015 - 6 U 130/14 - juris; OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 1191).

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