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   OLG Düsseldorf, 13.11.2003 - I-5 W 53/03   

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https://dejure.org/2003,9278
OLG Düsseldorf, 13.11.2003 - I-5 W 53/03 (https://dejure.org/2003,9278)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2003 - I-5 W 53/03 (https://dejure.org/2003,9278)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. November 2003 - I-5 W 53/03 (https://dejure.org/2003,9278)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 104 Abs. 2 S. 2
    Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen einer GmbH im Kostenfestsetzungsverfahren

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2004, 184
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93

    Erstattungs von Schreibauslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2003 - 5 W 53/03
    Grundsätzlich ist dann die beantragte Umsatzsteuer zu erstatten (BGH NJW 2003, 1534; OLG Schleswig OLGR 2003, 375), weil das Verfahren der Kostenfestsetzung nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechtes belastet werden soll (BVerfG NJW 1996, 382).

    Nur wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis bereits entkräftet ist oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergibt, können die geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge unberücksichtigt bleiben (BVerfG NJW 1996, 382; BGH NJW 2003, 1534 m.N.).

  • BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02

    Reisekosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts; Festsetzung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2003 - 5 W 53/03
    Grundsätzlich ist dann die beantragte Umsatzsteuer zu erstatten (BGH NJW 2003, 1534; OLG Schleswig OLGR 2003, 375), weil das Verfahren der Kostenfestsetzung nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechtes belastet werden soll (BVerfG NJW 1996, 382).

    Nur wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis bereits entkräftet ist oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergibt, können die geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge unberücksichtigt bleiben (BVerfG NJW 1996, 382; BGH NJW 2003, 1534 m.N.).

  • OLG Schleswig, 09.05.2003 - 9 W 22/03

    Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2003 - 5 W 53/03
    Grundsätzlich ist dann die beantragte Umsatzsteuer zu erstatten (BGH NJW 2003, 1534; OLG Schleswig OLGR 2003, 375), weil das Verfahren der Kostenfestsetzung nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechtes belastet werden soll (BVerfG NJW 1996, 382).
  • OLG Brandenburg, 12.02.2019 - 6 W 16/19

    Kostenfestsetzungsverfahren: Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen; Erklärung

    Die Richtigkeit der Erklärung ist in dem Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen, um dieses Verfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts zu belasten (BVerfG, Beschluss vom 17.02.1995 - 1 BvR 697/93; KG, Beschluss vom 18.04.2006 - 2 W 21/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2003 - I-5 W 53/03; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.09.1998 - 6 W 232/98; jew. zit. nach juris).
  • KG, 04.09.2007 - 2 W 151/07

    Berücksichtigung von Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren

    Die Richtigkeit der Erklärung ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen, um dieses Verfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechtes zu belasten (BVerfG NJW 1996, 382 [383]; Senat vom 18. April 2006, JurBüro 2006, 373 [373]; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2004, 184 [184]; OLG Saarbrücken, MDR 1999, 60 [61]).

    Eine Ausnahme von § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO lässt die Rechtsprechung allerdings dann zu, wenn die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers durch entsprechenden, vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis bereits entkräftet ist oder sich die offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen zweifelsfrei ergibt (BGH NJW 2003, 1534 [1534]; Senat vom 18. April 2006, JurBüro 2006, 373 [373]; OLG Düsseldorf, JurBüro 2005, 369 [369]; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2004, 184 [184]).

    Insbesondere ist aus der bloßen Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin eine juristische Person in Form einer GmbH ist, nicht zweifelsfrei auf deren Vorsteuerabzugsberechtigung geschlossen werden (ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 2004, 184 [184]).

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2009 - 24 W 44/09

    Anforderungen an die Form einer Nichtabhilfeentscheidung; Berücksichtigung der

    Die mit der Kostenfestsetzung befassten Organe haben die Richtigkeit der Erklärung im Verfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen, um dieses Verfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechtes zu belasten ( BVerfG NJW 1996, 382 [383]; BGH aaO., KG JurBüro 2006, 373; OLG Düsseldorf, 5. Zivilsenat, Rpfleger 2004, 184 [184]; OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat ,AGS 2006, 199: OLG Saarbrücken MDR 1999, 60 [61]; OLG Hamburg MDR 2000, 1396; Senat MDR 2008, 1308).
  • OLG Brandenburg, 16.05.2022 - 6 W 28/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Festsetzung von

    Die Richtigkeit der Erklärung ist in dem Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen, um dieses Verfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts zu belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1995 - 1 BvR 697/93; KG, Beschluss vom 18.04.2006 - 2 WF 21/06; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2003 - I-5 W 53/03).
  • OLG Naumburg, 30.08.2017 - 12 W 41/17

    Vorsteuerabzugsberechtigung: Überprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren

    (z. B. KG, NZG 2008, 110; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2004, 184).
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