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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.12.2014 - 6 U 100/14   

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OLG Köln, 05.12.2014 - 6 U 100/14 (https://dejure.org/2014,50397)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.12.2014 - 6 U 100/14 (https://dejure.org/2014,50397)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Dezember 2014 - 6 U 100/14 (https://dejure.org/2014,50397)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lhr-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Kennzeichnungsrechtlicher Bekanntheitsschutz für den Titel "Ich bin dann mal weg"

  • lhr-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Ich bin dann mal weg.de

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ich bin dann mal weg.de - Verletzung der Titelschutzrechte an Bestseller von Hape Kerkeling durch Werbeslogan des Reiseportals weg.de

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine Werbung mit "Ich bin dann mal weg.de"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbe-Slogan "Ich bin dann mal weg.de" verletzt Rechte von Hape Karkeling-Bestseller

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Ich bin dann mal weg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    § 15 Abs. 3 MarkenG
    "Ich bin dann mal weg"; Umfang des Schutzes eines bekannten Buchtitels

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 292
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2014 - 6 U 100/14
    Ein bekannter Titel ist demnach dann anzunehmen, wenn er einem bedeutenden Teil des angesprochenen inländischen Publikums bekannt ist (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1158 Tz. 24 - PAGO/Tirolmilch; BGH, GRUR 2014, 378 Tz. 22 - OTTO CAP; Senat, MD 2014, 826 = juris Tz. 31 - Goldbär, zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

    Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist vielmehr anhand aller relevanten Umstände wie der Intensität der Zeichennutzung, der geografischen Ausdehnung und der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfang der zu ihrer Förderung getätigten Investitionen zu bestimmen (BGH, GRUR 2014, 378 Tz. 22 - OTTO CAP; Senat, GRUR-RR 2012, 341, 342 - Ritter Sport; MD 2014, 826 = juris Tz. 32 - Goldbär).

    Dazu rechnet auch, dass das Zeichen während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (BGH, GRUR 2014, 378 Tz. 27 - OTTO CAP).

    Ob dies der Fall ist, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, zu denen das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören (vgl. EuGH , GRUR 2009, 756 Tz. 44, 49 - L'Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2014, 378 Tz. 33 - OTTO CAP; OLG München, NJWE-WettbR 1999, 257, 258 - Dr. Sommer).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2014 - 6 U 100/14
    Allerdings erfordert die rechtsverletzende Benutzung eines einer bekannten Marke angenäherten Zeichens zwar grundsätzlich einen markenmäßigen Gebrauch des Kollisionszeichens (BGH, GRUR 2005, 583 f. = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte), für den es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG beziehungsweise Art. 5 Abs. 2 MRRL allerdings ausreicht, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen, ohne es als Herkunftshinweis aufzufassen, wegen seiner hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (EuGH, GRUR 2004, 58 Tz. 29, 39 - adidas/Fitnessworld; GRUR 2009, 56 Tz. 30 - Intel; BGH, GRUR 2005, 583 = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 Tz. 54 - TÜV II; Senat, MD 2014, 826 = juris Tz. 35 - Goldbär).

    Ob diese gedankliche Verknüpfung vorliegt, ist wie im Markenrecht unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Produkte einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Tz. 41 ff. - Intel; BGH, GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 Tz. 54 - TÜV II; Senat, MD 2014, 826 = juris Tz. 38 - Goldbär).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2014 - 6 U 100/14
    Allerdings erfordert die rechtsverletzende Benutzung eines einer bekannten Marke angenäherten Zeichens zwar grundsätzlich einen markenmäßigen Gebrauch des Kollisionszeichens (BGH, GRUR 2005, 583 f. = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte), für den es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG beziehungsweise Art. 5 Abs. 2 MRRL allerdings ausreicht, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen, ohne es als Herkunftshinweis aufzufassen, wegen seiner hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (EuGH, GRUR 2004, 58 Tz. 29, 39 - adidas/Fitnessworld; GRUR 2009, 56 Tz. 30 - Intel; BGH, GRUR 2005, 583 = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 Tz. 54 - TÜV II; Senat, MD 2014, 826 = juris Tz. 35 - Goldbär).

    Ob diese gedankliche Verknüpfung vorliegt, ist wie im Markenrecht unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Produkte einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Tz. 41 ff. - Intel; BGH, GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 Tz. 54 - TÜV II; Senat, MD 2014, 826 = juris Tz. 38 - Goldbär).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2014 - 6 U 100/14
    Allerdings erfordert die rechtsverletzende Benutzung eines einer bekannten Marke angenäherten Zeichens zwar grundsätzlich einen markenmäßigen Gebrauch des Kollisionszeichens (BGH, GRUR 2005, 583 f. = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte), für den es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG beziehungsweise Art. 5 Abs. 2 MRRL allerdings ausreicht, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen, ohne es als Herkunftshinweis aufzufassen, wegen seiner hochgradigen Ähnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verknüpfen (EuGH, GRUR 2004, 58 Tz. 29, 39 - adidas/Fitnessworld; GRUR 2009, 56 Tz. 30 - Intel; BGH, GRUR 2005, 583 = WRP 2005, 896 - Lila Postkarte; GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 Tz. 54 - TÜV II; Senat, MD 2014, 826 = juris Tz. 35 - Goldbär).

    Eine Schwächung kann auch nicht angenommen werden, wenn der Ausdruck lediglich als Verzierung (wie auf T-Shirts oder Grußkarten) verwendet wird (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Tz. 40 - Adidas/Fitnessworld, zum Markenrecht).

  • BGH, 23.01.2003 - I ZR 171/00

    Entscheidung im Streit um den Filmtitel "Winnetous Rückkehr"

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2014 - 6 U 100/14
    Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestmaß an Individualität, das dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Werken ermöglicht (BGH, GRUR 2003, 440, 441 - Winnetous Rückkehr; Senat, WRP 2014, 1355 = GRUR 2014, 1111, 1112 - wetter.de; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 5 Rn. 91).

    Eine - unterstellt - fehlende Schutzfähigkeit nach Markenrecht steht daher einer Schutzfähigkeit als Werktitel nicht entgegen (BGH, GRUR 2003, 440, 441 - Winnetous Rückkehr).

  • OLG Köln, 05.09.2014 - 6 U 205/13

    Schutzfähigkeit des Titels einer Smartphone-App

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2014 - 6 U 100/14
    Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestmaß an Individualität, das dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Werken ermöglicht (BGH, GRUR 2003, 440, 441 - Winnetous Rückkehr; Senat, WRP 2014, 1355 = GRUR 2014, 1111, 1112 - wetter.de; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 5 Rn. 91).

    Den Zusatz ".de" wird der Verkehr als die deutsche Top-Level-Domain erkennen und daher vernachlässigen (vgl. Senat, GRUR 2014, 1111, 1112 - wetter.de).

  • BGH, 15.06.1988 - I ZR 211/86

    "Verschenktexte"; Titelschutz für den Untertitel einer Druckschrift; Begriff der

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2014 - 6 U 100/14
    Liegen keine entgegenstehenden Abreden vor, ist davon auszugehen, dass die Übertragung der Titelrechte infolge der engen Verbindung von Titel und Werk regelmäßig soweit reicht wie die Übertragung der Rechte am Werk; ein ausschließliches Nutzungsrecht in der Werkverwertung führt bezüglich des Titels ebenfalls zur Ausschließlichkeit (BGH, GRUR 1990, 218, 220 - Verschenktexte; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 5 Rn. 108).

    Unerheblich ist ferner auch, wer der Schöpfer des Titels ist (BGH, GRUR 1990, 218, 220 - Verschenktexte).

  • OLG Köln, 25.07.2014 - 6 U 197/13

    "L-Thyrox"

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2014 - 6 U 100/14
    a) Grundsätzlich geht der Senat mittlerweile mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass im Markenrecht die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. Senat, WRP 2014, 1085 = juris Tz. 8 - L-Thyrox).

    Maßgeblich ist in arbeitsteiligen Unternehmen die Kenntnis der für die Ermittlung oder Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiter, wozu sogar Sachbearbeiter zu rechnen sein können, von denen nach ihrer Funktion erwartet werden darf, dass sie die Wettbewerbsrelevanz des Verhaltens erkennen und ihre Kenntnis an die weitergeben, die im Unternehmen zu Entscheidungen über das Einleiten entsprechender Maßnahmen befugt sind (Senat, GRUR-RR 2010, 493 - Ausgelagerte Rechtsabteilung; GRUR-RR 2014, 127 f. - Haarverstärker; WRP 2014, 1085 = juris Tz. 17 - L-Thyrox).

  • OLG Köln, 13.12.2013 - 6 U 100/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung die Haarstruktur verbessernder Eigenschaften

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2014 - 6 U 100/14
    Die danach grundsätzlich anzunehmende Dringlichkeit kann allerdings - wie im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 UWG - entfallen, wenn der Antragsteller längere Zeit zuwartet, obwohl er die Rechtsverletzung und die Person des Verantwortlichen kennt oder sich der sich aufdrängenden Kenntnis verschließt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist (BGH, GRUR 2000, 151, 152 - Späte Urteilsbegründung; Senat, MMR 2011, 742, 743 - E-Postbrief; GRUR-RR 2014, 127 f. - Haarverstärker; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 57 - EMEA; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage 2014, § 12 Rn. 3.15; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 940 Rn. 4).

    Maßgeblich ist in arbeitsteiligen Unternehmen die Kenntnis der für die Ermittlung oder Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiter, wozu sogar Sachbearbeiter zu rechnen sein können, von denen nach ihrer Funktion erwartet werden darf, dass sie die Wettbewerbsrelevanz des Verhaltens erkennen und ihre Kenntnis an die weitergeben, die im Unternehmen zu Entscheidungen über das Einleiten entsprechender Maßnahmen befugt sind (Senat, GRUR-RR 2010, 493 - Ausgelagerte Rechtsabteilung; GRUR-RR 2014, 127 f. - Haarverstärker; WRP 2014, 1085 = juris Tz. 17 - L-Thyrox).

  • OLG München, 25.03.1999 - 29 W 872/99

    Markenrechtliche Zulässigkeit der Verwendung eines kennzeichnungskräftigen Namens

    Auszug aus OLG Köln, 05.12.2014 - 6 U 100/14
    Ob dies der Fall ist, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, zu denen das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören (vgl. EuGH , GRUR 2009, 756 Tz. 44, 49 - L'Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2014, 378 Tz. 33 - OTTO CAP; OLG München, NJWE-WettbR 1999, 257, 258 - Dr. Sommer).
  • OLG Köln, 23.12.1999 - 6 U 102/99

    Vermutung der Dringlichkeit in Verletzungsverfahren nach Markengesetz -

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • OLG Hamburg, 22.03.2006 - 5 U 188/04

    Grenzen des Gemeinschaftsmarkenschutzes: Werktitelschutz für das Zeichen

  • OLG München, 09.09.2004 - 29 U 3870/03

    Markenrechtliche Schutzfähigkeit des Bestandteils "MONEY" im Titel einer

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

  • OLG Köln, 24.10.2014 - 6 U 211/13

    Verwechslungsgefahr des Titels einer Print-Zeitschrift mit der Bezeichnung für

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 46/07

    Fischdosendeckel

  • OLG Köln, 14.07.2006 - 6 U 26/06

    Zuordnungsverwirrung durch Bindestrich-Domain

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 177/07

    Folienrollos

  • BGH, 06.02.2013 - I ZB 79/11

    Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot: Einlegung

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

  • OLG München, 02.04.1998 - 6 U 4798/97

    Unlautere Ausnutzung einer bekannten Marke durch Eintragung eines Domain-Namens;

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

  • OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und

  • KG, 07.01.2000 - 5 U 7969/99

    Ähnlichkeit der Bezeichnung eines Fernsehsenders mit dem Werktitel einer

  • OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 275/01

    Zur Verwechslungsgefahr zwischen einer berühmten Marke für einen

  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 181/02

    Das Telefon-Sparbuch

  • OLG Hamburg, 29.01.2009 - 3 U 107/08

    Wettbewerbsverstoß: Parallelvertrieb eines zentral zugelassenen Arzneimittels

  • OLG München, 24.08.2006 - 6 U 4455/05

    Keine anlaoge Anwendung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG auf

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

  • BGH, 01.07.1999 - I ZB 7/99

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschluß des Oberlandesgerichts

  • OLG Köln, 15.07.2011 - 6 U 34/11

    Irreführung der Werbung für den E-Postbrief

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 20 U 1/11

    Belieferung von Dritten mit Produkten mit dem Zeichen "e-sky" entgegen einer

  • OLG Frankfurt, 11.06.2013 - 6 W 61/13

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch längere Untätigkeit nach

  • BGH, 31.01.2019 - I ZR 97/17

    Folgen der Zuordnung der Inhaberschaft am Werktitel der Werkzuordnung aus der

    Steht die titelmäßige Kennzeichnung von immateriellen Arbeitsergebnissen in Rede, die von mehreren gemeinschaftlich mit einer im wesentlichen gleichen Bestimmungsmacht über den Werkinhalt geschaffen wurden, kann das Werktitelrecht mehreren berechtigten Personen zustehen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 5 Rn. 133; Weiler in BeckOK.Markenrecht aaO § 5 Rn. 247; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rn. 102; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 239 Rn. 29; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 292 Rn. 27).

    Diese können unabhängig voneinander gegen Titelverletzungen vorgehen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2015, 239 Rn. 29; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 292 Rn. 27; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 5 Rn. 133 mwN; Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl. Rn. 67).

  • OLG Köln, 20.11.2015 - 6 U 40/15

    Haftung für Markenverletzung durch Suchergebnisse bei Amazon

    Dieser wird zwar nach der neueren Rechtsprechung des Senats im Markenrecht nicht mehr vermutet (MD 2015, 470 = GRUR-RR 2015, 292 - Ich bin dann mal weg).
  • OLG Nürnberg, 12.10.2018 - 3 W 1932/18

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung- markenrechtliche

    Daher bedarf der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens einer besonderen Rechtfertigung (OLG Köln, Urteil vom 05. Dezember 2014 - I-6 U 100/14, Rn. 19 - Ich bin dann mal weg).

    Das ist beispielsweise anzunehmen, wenn eine Verletzung des Rechts fortdauert und daraus dem Rechtsinhaber ein Schaden erwächst, wie dies beim Vertrieb eines Produkts unter Verletzung von Schutzrechten der Fall ist (OLG Köln, Urteil vom 05. Dezember 2014 - I-6 U 100/14, Rn. 19 - Ich bin dann mal weg; Urteil vom 25. Juli 2014 - I-6 U 197/13, Rn. 8 - L-Thyrox; OLG München, Urteil vom 24. August 2006 - 6 U 4455/05, Rn. 6).

  • LG Köln, 07.05.2019 - 31 O 228/18
    Unter Zugrundelegung der im Bereich des OLG Köln üblichen Dringlichkeitsfrist von einem Monat (OLG Köln GRUR-RR 2015, 292 - Ich bin dann mal weg) war die Einreichung des Antrags bei Gericht am 06.08.2018 rechtzeitig.

    Sie hat insbesondere nicht schlüssig dargelegt, dass den verantwortlichen Mitarbeitern der Antragstellerin die Zeichenbenutzung bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt geworden ist oder sie sich der sich aufdrängenden Kenntnis verschlossen hätten und sie dadurch zu erkennen gegeben hätten, dass ihnen die Sache nicht eilig ist (BGH, GRUR 2000, 151 [152] - Späte Urteilsbegründung; OLG Köln GRUR-RR 2015, 292 - Ich bin dann mal weg).

  • LG Düsseldorf, 12.01.2022 - 2a O 202/20
    Das angegriffene Zeichen muss danach aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden können (vgl. BGH, GRUR 2009, 685 - ahd.de), wobei bei bekannten Unternehmenskennzeichen die Einbeziehung von Benutzungsformen geboten ist, die eine gedankliche Verknüpfung mit dem bekannten Unternehmenskennzeichen hervorrufen, auch wenn darin noch keine klassische kennzeichenmäßige Benutzung zu sehen ist (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2015, 292 - Ich bin dann mal weg; Mielke in Beck'scher Onlinekommentar, MarkenR, 27. Ed. 01.10.2021, § 15 MarkenG, Rn. 19).
  • LG Köln, 10.03.2020 - 31 O 193/19
    So setzt zunächst § 15 Abs. 3 MarkenG eine gedankliche Verknüpfung zwischen dem bekannten Werktitel und den mit einem entsprechenden Zeichen versehenen Waren voraus (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 292, 296 - Ich bin dann mal weg).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 05.09.2014 - I-6 U 100/14   

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https://dejure.org/2014,50250
OLG Düsseldorf, 05.09.2014 - I-6 U 100/14 (https://dejure.org/2014,50250)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2014 - I-6 U 100/14 (https://dejure.org/2014,50250)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. September 2014 - I-6 U 100/14 (https://dejure.org/2014,50250)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    ZPO § 520 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 520 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Fristenkontrolle

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Fristenkontrolle

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZB 186/05

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2014 - 6 U 100/14
    Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die eine rechtzeitige Versendung fristwahrender Schriftsätze zuverlässig gewährleistet wird (BGH Beschl. v. 13.09.2007, III ZB 26/07, juris Rz. 15 = MDR 2008, 53 f.; Beschl. v. 05.03.2008, XII ZB 186/05, juris Rz. 10 = NJW-RR 2008.1160 f.).

    Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder deren Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (BGH Beschl. v. 05.03.2008, XII ZB 186/05, juris Rz. 11 = NJW-RR 2008.1160 f.).

    Hat der Rechtsanwalt durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanweisungen sichergestellt, dass im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gelöscht werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkontrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Prüfung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenständig löschen und muss nicht in jedem Einzelfall die Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts einholen (Beschl. v. 05.03.2008, XII ZB 186/05, juris Rz. 12 = NJW-RR 2008.1160 f.).

  • BGH, 13.09.2007 - III ZB 26/07

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts; Ausgangskontrolle bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2014 - 6 U 100/14
    Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die eine rechtzeitige Versendung fristwahrender Schriftsätze zuverlässig gewährleistet wird (BGH Beschl. v. 13.09.2007, III ZB 26/07, juris Rz. 15 = MDR 2008, 53 f.; Beschl. v. 05.03.2008, XII ZB 186/05, juris Rz. 10 = NJW-RR 2008.1160 f.).
  • BGH, 28.04.1999 - XII ZB 15/99

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines fristwahrenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.09.2014 - 6 U 100/14
    Auch bei einer Einzelanweisung muss jedoch sichergestellt sein, dass die versehentliche Nichtausführung dieser Weisung bei einer ordnungsgemäßen Fristenkontrolle noch am Tag des Fristablaufs hätte bemerkt werden können (BGH Beschl. v. 28.04.1999, XII ZB 15/99, juris Rz. 9 = NJW-RR 1999, 1222).
  • BGH, 26.02.2015 - III ZB 55/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. September 2014 - I-6 U 100/14 - wird als unzulässig verworfen.
  • LG Köln, 10.03.2020 - 31 O 193/19
    Dies ist anhand aller Umstände wie der Intensität der Zeichennutzung, der geografischen Ausdehnung und der Dauer der Benutzung sowie des Umfang der zu ihrer Förderung getätigten Investitionen zu bestimmen (OLG Köln, Urteil vom 05. Dezember 2014 - I-6 U 100/14 -, Rn. 38 f., juris).
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Rechtsprechung
   KG, 09.01.2015 - 6 U 100/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,4092
KG, 09.01.2015 - 6 U 100/14 (https://dejure.org/2015,4092)
KG, Entscheidung vom 09.01.2015 - 6 U 100/14 (https://dejure.org/2015,4092)
KG, Entscheidung vom 09. Januar 2015 - 6 U 100/14 (https://dejure.org/2015,4092)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer AKB-Neuwertklausel in der Fahrzeugversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB 08 Nr. A.2.6.2; AKB 08 Nr. A.2.6.3; AKB 08 Nr. A.2.6.7; AKB 08 Nr. A.2.11
    Die AKB-Neuwertklausel Nr. A.2.11 AKB 08 beinhaltet keine Bindung an denselben Hersteller und Fahrzeugtyp wie das versicherte Fahrzeug

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Kfz-Kaskoversicherung - Neupreisentschädigung für entwendetes Neufahrzeug

  • rechtsportal.de

    Auslegung einer AKB -Neuwertklausel in der Fahrzeugversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2015, 1018
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 88/13

    Rechtsschutzversicherung für fremde Rechnung: Leistungspflicht bei Deckungszusage

    Auszug aus KG, 09.01.2015 - 6 U 100/14
    Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH VersR 2014, 1118-1121, zitiert nach juris: Rdnr. 16 unter Hinweis auf BGH VersR 2013, 995 Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 84/12

    BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

    Auszug aus KG, 09.01.2015 - 6 U 100/14
    Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH VersR 2014, 1118-1121, zitiert nach juris: Rdnr. 16 unter Hinweis auf BGH VersR 2013, 995 Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 22.01.2014 - IV ZR 127/12

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auszahlung der Rückkaufswerte aus für

    Auszug aus KG, 09.01.2015 - 6 U 100/14
    Liegt eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (vgl. BGH a. a. O. - unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12, juris Rn. 13; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N.).
  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 233/11

    Gruppen-Rechtsschutzversicherung: Zulässigkeit eines rückwirkend vereinbarten

    Auszug aus KG, 09.01.2015 - 6 U 100/14
    Liegt eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (vgl. BGH a. a. O. - unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12, juris Rn. 13; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 26.01.2022 - 1 U 191/20

    Anspruch auf Zahlung von Neuwertspitze bei Anschaffung eines günstigeren

    Die Klausel verlangt auch nicht, dass der Versicherungsnehmer bei der Wiederbeschaffung an Typ und Hersteller des geschädigten Fahrzeugs gebunden ist (KG, Beschluss vom 09.01.2015, Az. 6 U 100/14, Juris).
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