Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 28.01.2014

Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.04.2013 - I-6 U 132/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23649
OLG Köln, 12.04.2013 - I-6 U 132/12 (https://dejure.org/2013,23649)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.04.2013 - I-6 U 132/12 (https://dejure.org/2013,23649)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. April 2013 - I-6 U 132/12 (https://dejure.org/2013,23649)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • aufrecht.de

    Werbung auf Internetseite für Kinder

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbung in einem Spieleportal für Kinder

  • kanzlei.biz

    Zulässige Pre-Roll-Werbung und unzulässige Werbebanner auf Online-Spieleportal für Kinder

  • surfer-haben-rechte.de PDF

    Kinderspielportal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 7 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 3
    Wettbewerbswidrigkeit von Werbung in einem Spieleportal für Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Werbebanner auf Webseiten für Kinder

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Werbung auf Online-Spieleportal für Kinder

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bannerwerbung auf einem Online-Spieleportal kann verschleierte Werbungen sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Pre-Roll-Werbung auf Kinder-Browserspiel-Seite erlaubt

  • spielerecht.de (Auszüge und Zusammenfassung)

    Werbung auf Games-Seite für Kinder

Besprechungen u.ä.

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bannerwerbung auf Online-Spieleportal vs. Jugendschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 83
  • MMR 2014, 51
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Berlin, 14.09.2010 - 103 O 43/10

    Zur Wettbewerbswidrigkeit von Werbung in Browser-Spielen; Interstitials

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2013 - 6 U 132/12
    Eine Verschleierung des Werbecharakters liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Verbraucher den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen (vgl. LG Berlin GRUR-RR 2011, 332 [333]; Köhler /Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 4 Rn. 3.11).

    Angesichts dessen ist nicht sichergestellt, dass der von der auffälligen grafischen Gestaltung der Bannerwerbung angezogene kindliche Nutzer die textliche Kennzeichnung als Werbung wahrnimmt, bevor er das Werbebanner anklickt und weitere Informationen über das beworbene Produkt- oder Dienstleistungsangebot erhält (vgl. LG Berlin GRUR-RR 2011, 332 [333]; vom 23.03.2012 - 96 O 126/11 -, BeckRS 2012, 17274; im Ergebnis auch OLG Frankfurt a.a.O.).

    Im Hinblick darauf muss sich die Beklagte nicht entgegenhalten lassen, sie könne Werbeeinnahmen auch über die für Werbekunden im Verhältnis zu Interstitials weniger attraktiven Werbebanner erzielen (vgl. Rauda GRUR-RR 211, 334, 335; a. A. LG Berlin GRUR-RR 2011, 332 [334]).

    Die Zulässigkeit der Bannerwerbung beurteilt sich - ebenso wie in dem vom Landgericht Berlin (GRUR-RR 2011, 332) zu beurteilenden Fall und in dem dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.05.2011 - 315 O 121/10 - zu Grunde liegenden abweichenden Fall, der eine durch einen senkrechten Strich vom Spieleangebot abgetrennte Bannerwerbung im rechten Webseitenbereich zum Gegenstand hatte - unter Heranziehung allgemeiner Rechtsgrundsätze nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und den individuellen Besonderheiten der streitgegenständlichen Werbungen.

  • KG, 24.01.2012 - 5 W 10/12

    Muss Bannerwerbung im Internet nicht als solche gekennzeichnet werden?

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2013 - 6 U 132/12
    Dabei ist in erster Linie der optische Gesamteindruck der jeweiligen Internetseite entscheidend (vgl. KG vom 24.01.2012 - 5 W 10/12 - Rn. 3, zitiert nach juris).

    Für die Erkennbarkeit einer Werbung als solcher kann relevant werden, ob diese an einer für die angesprochenen Verkehrskreise üblichen oder ungewöhnlichen Stelle auf der Webseite präsentiert wird (vgl. Czernik MMR 2012, 316).

    Ein Indiz für erkennbare Werbung liegt allerdings vor, wenn sich die Darstellungsformen von redaktionellem Inhalt und Werbung etwa in ihren Formatierungen unterscheiden (vgl. Czernik MMR 2012, 316).

  • BGH, 03.03.2011 - I ZR 167/09

    Kreditkartenübersendung

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2013 - 6 U 132/12
    Eine Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG liegt vor, wenn dem Empfänger eine geschäftliche Handlung aufgedrängt wird und diese bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird (vgl. BGH GRUR 2011, 747 Rn. 17 - Kreditkartenübersendung; Köhler a.a.O. Rn. 19).

    Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der Interessen des Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben, und des Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen durch Werbung zur Geltung bringen will (vgl. BGH GRUR 2010, 1113 Rn. 15 - Grabmalwerbung; GRUR 2011, 747 Rn. 17 - Kreditkartenübersendung).

  • LG Berlin, 23.03.2012 - 96 O 126/11

    Verschleierte Werbung gegenüber Minderjährigen

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2013 - 6 U 132/12
    Daher sind bei diesem nach § 3 Abs. 2 S. 3 UWG besonders schutzbedürftigen Adressatenkreis besondere, strengere Anforderungen an die erforderliche deutliche Trennung zwischen redaktionellem Teil und bezahlten Anzeigen zu stellen (vgl. OLG Frankfurt vom 04.08.2009 - 6 U 101/09 - Rn. 3, zitiert nach juris; LG Berlin vom 23.03.2012 - 96 O 126/11 -, BeckRS 2012, 17274; Frank a.a.O. Rn. 23; Köhler a.a.O. Rn. 3.21a).

    Angesichts dessen ist nicht sichergestellt, dass der von der auffälligen grafischen Gestaltung der Bannerwerbung angezogene kindliche Nutzer die textliche Kennzeichnung als Werbung wahrnimmt, bevor er das Werbebanner anklickt und weitere Informationen über das beworbene Produkt- oder Dienstleistungsangebot erhält (vgl. LG Berlin GRUR-RR 2011, 332 [333]; vom 23.03.2012 - 96 O 126/11 -, BeckRS 2012, 17274; im Ergebnis auch OLG Frankfurt a.a.O.).

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 29/09

    Grabmalwerbung

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2013 - 6 U 132/12
    Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der Interessen des Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben, und des Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen durch Werbung zur Geltung bringen will (vgl. BGH GRUR 2010, 1113 Rn. 15 - Grabmalwerbung; GRUR 2011, 747 Rn. 17 - Kreditkartenübersendung).
  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2013 - 6 U 132/12
    Sie fällt daher selbst bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung in voller Höhe an und ist darum auch diesem Fall vollumfänglich zu erstatten (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 47 - Geld-zurück-Garantie II; GRUR 2010, 744 Rn. 51 - Sondernewsletter; Köhler/ Bornkamm a.a.O. § 12 Rn. 1.99).
  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 194/06

    Geld-zurück-Garantie II

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2013 - 6 U 132/12
    Sie fällt daher selbst bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung in voller Höhe an und ist darum auch diesem Fall vollumfänglich zu erstatten (vgl. BGH GRUR 2009, 1064 Rn. 47 - Geld-zurück-Garantie II; GRUR 2010, 744 Rn. 51 - Sondernewsletter; Köhler/ Bornkamm a.a.O. § 12 Rn. 1.99).
  • LG Hamburg, 19.05.2011 - 315 O 121/10

    Kanzleien - Online-Werbung bei Webangeboten für Kinder und Jugendliche weiter

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2013 - 6 U 132/12
    Die Zulässigkeit der Bannerwerbung beurteilt sich - ebenso wie in dem vom Landgericht Berlin (GRUR-RR 2011, 332) zu beurteilenden Fall und in dem dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.05.2011 - 315 O 121/10 - zu Grunde liegenden abweichenden Fall, der eine durch einen senkrechten Strich vom Spieleangebot abgetrennte Bannerwerbung im rechten Webseitenbereich zum Gegenstand hatte - unter Heranziehung allgemeiner Rechtsgrundsätze nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und den individuellen Besonderheiten der streitgegenständlichen Werbungen.
  • OLG Frankfurt, 04.08.2009 - 6 U 101/09

    Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Ausgestaltung redaktioneller Werbung in

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2013 - 6 U 132/12
    Daher sind bei diesem nach § 3 Abs. 2 S. 3 UWG besonders schutzbedürftigen Adressatenkreis besondere, strengere Anforderungen an die erforderliche deutliche Trennung zwischen redaktionellem Teil und bezahlten Anzeigen zu stellen (vgl. OLG Frankfurt vom 04.08.2009 - 6 U 101/09 - Rn. 3, zitiert nach juris; LG Berlin vom 23.03.2012 - 96 O 126/11 -, BeckRS 2012, 17274; Frank a.a.O. Rn. 23; Köhler a.a.O. Rn. 3.21a).
  • OLG München, 17.09.2009 - 29 U 3337/09

    Wettbewerbsverstoß: Verschleierung des Werbecharakters einer Anzeige neben einem

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2013 - 6 U 132/12
    Ein derartiger Hinweis muss nach Schriftart, Schriftgröße, Platzierung, Kontrast und Begleitumständen ausreichend deutlich sein, um eine Irreführung zu vermeiden (vgl. OLG München vom 17.09.2009 - 29 U 3337/09 - Rn. 4, zitiert nach juris; Köhler a.a.O.).
  • LG Berlin, 26.07.2005 - 16 O 132/05

    Zum Gebot der eindeutigen Erkennbarkeit von Werbelinks

  • KG, 15.01.2013 - 5 U 84/12

    Klick und wirf zurück - "Klick und wirf zurück"

  • LG Köln, 14.06.2012 - 31 O 761/11
  • OLG Nürnberg, 15.01.2019 - 3 U 724/18

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Werbeanzeigen im Posteingang eines kostenlosen

    Etwas anderes gilt, wenn die Werbung infolge ihrer Einbindung in eine redaktionell gestaltete Internetseite oder von ihrem Erscheinungsbild her als solche nicht sofort erkennbar ist (OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013 - I-6 U 132/12 Rn. 13 f. - SpielAffe).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Internetnutzer die Internetseite kostenlos nutzen kann, weil sie durch die von ihm als lästig empfundene Werbung finanziert wird (OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013 - I-6 U 132/12, Rn. 33 ff. - SpielAffe).

  • OLG Köln, 09.08.2013 - 6 U 3/13

    Anforderungen an die Aufklärung über den Werbecharakter eines Internetauftritts

    Verschleiernd wirbt, wer das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet, dass der Werbecharakter nicht klar und eindeutig zu erkennen ist (BGH, a.a.O.; Senat, Urteil vom 12.04.2013 - 6 U 132/12; Köhler / Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 3.11; Ullmann / Seichter , jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 3, Rn. 37).

    Namentlich bei Veröffentlichungen im Internet kommt es für die Frage, ob Werbung hinreichend als solche erkennbar ist, auf den optischen Gesamteindruck des Internetauftritts und das Vorverständnis der potentiellen Nutzer an (vgl. zur Bannerwerbung im Kontext eines sich an Kinder richtenden Spieleportals Senat, Urteil vom 12.04.2013 - 6 U 132/12; KG, MMR 2012, 316).

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 132/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1352
OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 132/12 (https://dejure.org/2014,1352)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.01.2014 - 6 U 132/12 (https://dejure.org/2014,1352)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - 6 U 132/12 (https://dejure.org/2014,1352)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Streit unter ehemaligen Mitgesellschaftern einer GmbH

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Brandenburg, 29.06.2010 - 6 U 169/98

    Scheingeschäft: Abtretung von Geschäftanteilen zur Erreichung eines steuerlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 132/12
    Mit rechtskräftigem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29.6.2010 (Senat, Az.: 6 U 169/98) wurde das klageabweisende Urteil des Landgerichts Potsdam abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger den mit notarieller Urkunde UR-Nr. ... des Notars ... in B... vom 19. November 1996 an den Beklagten übertragenen Geschäftsanteil in Höhe von 25.000,- DM an der im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam zu HRB ... eingetragenen H... GmbH mit Sitz in W... zurück zu übertragen.

    Auf Antrag der H... GmbH erging wegen der mit Urteil des Kammergerichts in der Sache 21 U 56/01 zugesprochenen Forderung von 141.495,22 EUR der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg vom 19.7.2010 (Az.: 32 M 4826/10), mit dem der mit Urteil des Senates vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) titulierte Anspruch des Klägers auf Rückübertragung des Geschäftsanteils in Höhe von 25.000,- DM an der H... GmbH gepfändet wurde.

    Der Beklagte hatte als Alleingesellschafter bereits vor Erlass des Urteils des Senats vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) Kapitalerhöhungen an der Gesellschaft vorgenommen, so dass zum 5.11.2002 das Stammkapital auf 25.570 EUR erhöht wurde, am 23.2.2006 auf 54.020,00 EUR und zum 14.6.2010 auf 135.020,00 EUR.

    Der Kläger beantragte im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) mit Schriftsatz vom 7.2.2011, ein Zwangsgeld gegen den Beklagten festzusetzen.

    Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht, er habe den durch den Senat titulierten Anspruch auf Rückübertragung seines Geschäftsanteils (Urteil vom 29.6.2010, Az.: 6 U 169/98) wegen der gegen Treu und Glauben verstoßenden Kapitalerhöhungen des Beklagten nicht mehr vollstrecken können.

    Da die Rückübertragung des im Tenor der Entscheidung vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) genannten Geschäftsanteils von 25.000,00 DM nicht mehr möglich sei, könne er nunmehr Klage auf Leistung des Interesses nach § 893 ZPO erheben.

    Die Voraussetzungen des § 893 ZPO seien nicht gegeben, da mit der vorliegenden Klage eine andere Leistung begehrt werde als die mit Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) zugesprochene.

    Die Klage habe auch in der Sache keinen Erfolg, weil bereits mit Urteil des Senats vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) über den hier streitgegenständlichen Anspruch rechtskräftig entschieden worden sei.

    Es handele sich vielmehr um eine völlig andere Leistung, die weit über den Tenor des im Übrigen zu Unrecht ergangenen Urteils des Senates vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) hinausgehe.

    Der Senat hat die Akten des Landgerichts Potsdam 3 O 620/97 (= Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 169/98 = BGH VIII ZR 182/10 sowie Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 W 36/11) beigezogen.

    Andererseits wurde ihm unter derselben Anschrift mehrere Jahre später der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg vom 19.7.2010 zugestellt, mit dem die H... GmbH den zugunsten des Klägers mit Senatsurteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) titulierten Anspruch pfänden ließ.

    Der Kläger begehrt teilweise eine Entscheidung über einen Streitgegenstand, über den der Senat bereits mit Urteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) zu seinen Gunsten entschieden hat.

    Allerdings ist es möglich, durch Teilung oder Zusammenlegung der vorhandenen Geschäftsanteile einen Geschäftsanteil zu schaffen, der im Nennbetrag dem Geschäftsanteil entspricht, dessen Übertragung der Beklagte dem Kläger nach dem Senatsurteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) schuldet.

    Der Umstand, dass der nach dem Senatsurteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) zurück zu übertragende Geschäftsanteil in DM beziffert wird und nicht in Euro, führt gleichfalls nicht dazu, dass dem Beklagten eine Rückübertragung unmöglich wäre.

    Der Kläger hat bislang keine Zwangsvollstreckung aus dem Tenor des Urteils vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) betrieben.

    5.) Die Pfändung des titulierten Anspruchs aus dem Senatsurteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) steht der Zulässigkeit des auf die Übertragung eines Geschäftsanteils im Nennbetrag von 54.727,71 EUR gerichteten Hilfsantrages nicht entgegen.

    Zwar hat der Senat im Vorprozess in seinem Urteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) angenommen, dass wegen der zwischen den Parteien bestehenden und durch den Kläger gekündigten Treuhandabrede ein Anspruch auf Rückübertragung eines Geschäftsanteils im Nennbetrag von 25.000,- DM bestehe.

    Urkunden über einen Treuhandvertrag der Parteien hat der Kläger nicht - auch nicht im Vorprozess (Az.: 6 U 169/98) - vorgelegt.

    Der Kläger hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, aus der Entscheidung des Senates im Vorprozess vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) ergebe sich ohne weiteres, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihn bei späteren Erhöhungen des Stammkapitals hälftig zu beteiligen.

    Unter Umständen wäre ohne die Stammkapitalerhöhung der an ihn nach dem Senatsurteil vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) zurück zu übertragende Geschäftsanteil mehr wert, so dass eine Wertminderung als Schaden denkbar wäre.

  • OLG Hamm, 23.04.2002 - 21 U 56/01

    Bauaufsichtsmangel bei vertraglich eingeschränkter Bauaufsicht des Architekten;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 132/12
    Mit rechtskräftigem Urteil des Kammergerichts vom 10.01.2003 wurde der Kläger zur Zahlung von 141.495,22 EUR an die H... GmbH verurteilt (Az.: 21 U 56/01).

    Auf Antrag der H... GmbH erging wegen der mit Urteil des Kammergerichts in der Sache 21 U 56/01 zugesprochenen Forderung von 141.495,22 EUR der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg vom 19.7.2010 (Az.: 32 M 4826/10), mit dem der mit Urteil des Senates vom 29.6.2010 (Az.: 6 U 169/98) titulierte Anspruch des Klägers auf Rückübertragung des Geschäftsanteils in Höhe von 25.000,- DM an der H... GmbH gepfändet wurde.

    Der Kläger begehrte vor dem Landgericht Berlin mit Vollstreckungsgegenklage, gerichtet gegen die H... GmbH, die Zwangsvollstreckung aus dem auf Zahlung von 141.495,22 EUR lautenden Urteil des Kammergerichts (Az.: 21 U 56/01) für unzulässig zu erklären.

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 132/12
    Es entspricht allgemeiner Meinung, dass eine Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 4 ZPO ordnungsgemäß ist, auch wenn darin die ladungsfähige Anschrift des Berufungsführers gänzlich fehlt (BGH, Urteil vom 9.12.1987, IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, zitiert nach Juris Rn 6; BGH, Urteil vom 11.10.2005, XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, zitiert nach Juris Rn 10).

    Für seine Ansicht, die Klage sei unzulässig, können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf das Urteil des BGH vom 9.12.1987 (IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, zitiert nach Juris) und den Beschluss des BGH vom 28.11.2007 (III ZB 50/07, zitiert nach Juris) berufen.

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 132/12
    Für Zustellungen, insbesondere Ersatzzustellungen nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, kommt es nicht auf die Anmeldung eines Wohnsitzes an, sondern auf die tatsächliche Benutzung der Wohnung zum Aufenthalt (BGH, Urteil vom 19.3.2013, VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, zitiert nach Juris Rn 13).

    Denn für die Annahme einer solchen Unzulässigkeit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH, Urteil vom 17.3.2004, VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503, zitiert nach Juris Rn 10-11; BGH, Urteil vom 19.3.2013, VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, zitiert nach Juris Rn 13).

  • BGH, 28.11.2007 - III ZB 50/07

    Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift als Voraussetzung der Bewilligung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 132/12
    Für seine Ansicht, die Klage sei unzulässig, können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf das Urteil des BGH vom 9.12.1987 (IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, zitiert nach Juris) und den Beschluss des BGH vom 28.11.2007 (III ZB 50/07, zitiert nach Juris) berufen.
  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 398/04

    Anforderungen an die Form der Berufungsschrift; Angabe der Anschrift des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 132/12
    Es entspricht allgemeiner Meinung, dass eine Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 4 ZPO ordnungsgemäß ist, auch wenn darin die ladungsfähige Anschrift des Berufungsführers gänzlich fehlt (BGH, Urteil vom 9.12.1987, IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, zitiert nach Juris Rn 6; BGH, Urteil vom 11.10.2005, XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, zitiert nach Juris Rn 10).
  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 107/02

    Abweisung einer Klage bei unklarer Anschrift des Klägers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 132/12
    Denn für die Annahme einer solchen Unzulässigkeit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH, Urteil vom 17.3.2004, VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503, zitiert nach Juris Rn 10-11; BGH, Urteil vom 19.3.2013, VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, zitiert nach Juris Rn 13).
  • BGH, 05.05.1969 - VII ZR 79/67

    Schadensersatzanspruch wegen veruntreuter Beträge - Treuhänderische Verwaltung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 132/12
    Da es einen typischen, sich nach bestimmten Regeln richtenden Treuhandvertrag jedoch nicht gibt (BGH, Urteil vom 5.5.1969, VII ZR 79/67, BB 1969, 1154), obliegt es dem Kläger vorzutragen, welche konkreten Pflichten der Beklagte nach dem behaupteten Treuhandverhältnis übernommen hat und dass diese Pflichten, z. B. betreffend Kapitalerhöhungen in der Gesellschaft, auch nach Beendigung des Treuhandvertrages fortbestehen sollten.
  • OLG Hamm, 15.11.2012 - 21 U 53/12

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Abschlagszahlungen bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 132/12
    Nach Klageabweisung durch das Landgericht Berlin (Az.: 2 O 442/11) ist die Berufung des Klägers durch Urteil des Kammergerichts vom 7.5.2013 (Az.: 21 U 53/12) zurückgewiesen worden.
  • OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 6 U 133/12

    Zulässigkeit einer Klage: Ladungsfähige Anschrift des Klägers als

    Dagegen legte der Kläger erfolglos Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht ein (Az.: 6 U 132/12).

    Die Akten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az.: 6 U 169/98 und 6 U 132/12) haben als Beiakten vorgelegen.

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