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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - I-6 U 169/14   

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https://dejure.org/2015,54553
OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - I-6 U 169/14 (https://dejure.org/2015,54553)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2015 - I-6 U 169/14 (https://dejure.org/2015,54553)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - I-6 U 169/14 (https://dejure.org/2015,54553)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Geschäftsführerhaftung für masseschmälernde Zahlungen

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Haftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG für masseschmälernde Zahlungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    Der Ausnahmeregelung des § 142 InsO liegt der wirtschaftliche Gesichtspunkt zugrunde, dass bei wertäquivalenten Bargeschäfte keine Vermögensverschiebung zu Lasten des Schuldners, sondern eine bloße Vermögensumschichtung stattfindet (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 192/13, Rz. 9).

    Ferner ist allgemein anerkannt, dass die Erfüllung beliebiger gegenseitiger Verträge unter das Bargeschäftsprivileg fallen können (BGH, Urteil vom 13.04.2006 - IX ZR 158/05, Rz. 32) und daher auch die Tätigkeit des Arbeitsnehmers eine werthaltige Gegenleistung für ein Bargeschäft sein kann (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 192/13, Rz. 31ff).

    Diese Entscheidung ist zwar auf beachtenswerte Kritik gestoßen (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 192/13, Rz. 16 ff).

    Demnach scheidet regelmäßig ein Benachteiligungsvorsatz aus, wenn durch Gehaltszahlungen im Zuge eines Baraustauschs die für die Betriebsfortführung unerlässliche Gegenleistung der Arbeitstätigkeit entgolten wird (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 192/13, Rz. 44).

  • BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der EG-Verordnung über das

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    Zu den insolvenzrechtlichen Vorschriften in diesem unionsrechtlichen Sinn gehört auch § 64 Satz 1 GmbHG, weil die danach angeordnete Haftung des Geschäftsführers für von ihm nach der Insolvenzreife veranlasste Masseschmälerungen dem Ziel dient, den Gläubigern unter Beachtung ihrer grundsätzlichen Gleichrangigkeit Befriedigung zu verschaffen (BGH, Vorlagebeschluss vom 02.12.2014 - II ZR 119/14, Rz. 17ff).

    Ferner verstoßen beide Haftungsinstitute nicht gegen die durch Artt. 49, 54 AEUV verbürgte Niederlassungsfreiheit, weil sie nicht die Voraussetzungen, unter denen EU-Auslandsgesellschaften ihren Verwaltungssitz in Deutschland begründen können, bestimmen, sondern nur die Folgen eines Fehlverhaltens der Geschäftsführung nach der Sitzbegründung in Deutschland regeln (so BGH, Vorlagebeschluss vom 02.12.2014, a.a.O., Rz. 21 zu der Haftung gemäß § 64 GmbHG).

  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12

    § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts, kann sich auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darin erschöpfen, eine gleichwertige Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu erbringen, die zur Fortführung des Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern auch nützen kann, so dass ihm eine mit der Zahlung verbundene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden ist (BAG, Urteil vom 29.01.2014 - 6 AZR 345/12, Rz. 89).
  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    bb) Nachdem der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Beschluss vom 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09 die Entscheidungskompetenz für die gegen einen Arbeitnehmer auf Rückgewähr des von dem Schuldner im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG gezahlten Arbeitsentgelts dem Bundesarbeitsgericht zugewiesen hatte, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass wegen der besonderen rechtstatsächlichen Umstände, unter denen Arbeitsleistungen erbracht werden, der für die Annahme eines Bargeschäfts im Sinne des § 142 InsO erforderliche "unmittelbare Zusammenhang" zwischen Arbeitsleistung und Vergütungszahlung auch dann noch gewahrt wird, wenn mit der Zahlung in den letzten drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen vergütet werden (BAG, Urteil vom 06.10.2011 - 6 AZR 262/10, Rz. 17).
  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    Ferner ist allgemein anerkannt, dass die Erfüllung beliebiger gegenseitiger Verträge unter das Bargeschäftsprivileg fallen können (BGH, Urteil vom 13.04.2006 - IX ZR 158/05, Rz. 32) und daher auch die Tätigkeit des Arbeitsnehmers eine werthaltige Gegenleistung für ein Bargeschäft sein kann (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 192/13, Rz. 31ff).
  • BGH, 18.11.2014 - II ZR 231/13

    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer insolventen GmbH & Co.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    Allerdings liegt eine masseschmälernde Zahlung im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG dann nicht vor, wenn und sobald im "unmittelbaren Zusammenhang" mit dieser Zahlung ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen endgültig gelangt, der die mit der Zahlung bewirkte Masseschmälerung ausgleicht, ohne dass es darüber hinaus erforderlich ist, dass dieser Gegenwert bis zur Insolvenzeröffnung in dem Gesellschaftsvermögen verbleibt (BGH, Urteil vom 18.11.2014 - II ZR 231/13, Rz. 9ff).
  • BGH, 23.09.2010 - IX ZR 212/09

    Insolvenzanfechtung: Überweisung der auf das Geschäftskonto des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    Folglich kann den obiter dicta der Urteile vom 09.06.2005 - IX ZR 152/03, NZI 2005, S. 497, 498 und vom 23.09.2010 - IX ZR 212/09, NZI 2010, S. 897, 899, dass die dortigen, aus anderen Gründen schon nicht für ein Bargeschäft in Betracht kommenden Gegenleistungen auch nicht dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger offen gestanden hätten, nicht entnommen werden, es handele es sich dabei um ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des Bargeschäfts, weil dann nicht die unzweifelhaft nicht dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger unterliegende Tätigkeit der Arbeitnehmer des Schuldners als eine Gegenleistung für ein Bargeschäft in Betracht käme.
  • BGH, 09.06.2005 - IX ZR 152/03

    Anfechtbarkeit einer vor Fälligkeit bewirkten Zahlung des Insolvenzschuldners

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    Folglich kann den obiter dicta der Urteile vom 09.06.2005 - IX ZR 152/03, NZI 2005, S. 497, 498 und vom 23.09.2010 - IX ZR 212/09, NZI 2010, S. 897, 899, dass die dortigen, aus anderen Gründen schon nicht für ein Bargeschäft in Betracht kommenden Gegenleistungen auch nicht dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger offen gestanden hätten, nicht entnommen werden, es handele es sich dabei um ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des Bargeschäfts, weil dann nicht die unzweifelhaft nicht dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger unterliegende Tätigkeit der Arbeitnehmer des Schuldners als eine Gegenleistung für ein Bargeschäft in Betracht käme.
  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 32/08

    Haftung des Geschäftsführers wegen Veranlassung einer die Masse schmälernden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    a) Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers für nach dem Eintritt der Insolvenzreife eingetretene Masseschmälerungen setzt gemäß § 64 Satz 1 GmbHG voraus, dass die Masseschmälerungen von dem Geschäftsführer "veranlasst" worden sind; die Masseschmälerungen müssen daher entweder mit seinem Wissen und Wollen geschehen sein oder hätten von ihm verhindert werden können (BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 32/08, Rz. 13).
  • EuGH, 10.12.2015 - C-594/14

    Kornhaas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14
    Aus diesem Grunde besteht auch kein Anlass, das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EUGH (Az. C-594/14) über den vorgenannten Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs auszusetzen.
  • BGH, 20.03.2003 - IX ZR 166/02

    Anfechtbarkeit der Pfändung einer künftigen Forderung; Maßgeblicher Zeitpunkt für

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 51/06

    Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen an einen Sanierer nach Eintritt der

  • GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09

    Rechtsweg - Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

  • EuGH, 04.12.2014 - C-295/13

    H - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • BGH, 19.06.2012 - II ZR 243/11

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Pflicht zur laufenden Beobachtung der

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 239/09

    Gläubigerkenntnis bei Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen: Widerlegung der

  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96

    Geltendmachung eines Quoten- oder sonstigen Schadens der Neugläubiger wegen

  • BGH, 04.07.2017 - II ZR 319/15

    Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der

    Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, NZI 2016, 642) hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt, die Schuldnerin sei am 7. September 2009 zahlungsunfähig gewesen.
  • OLG Düsseldorf, 20.07.2018 - 4 U 93/16

    D&O deckt nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz wegen

    Weder Klage noch Urteil im Haftpflichtprozess sind - auch nicht hilfsweise - auf § 15 a InsO, § 823 Abs. 2 BGB bzw. den dieser Haftungsnorm zugrunde liegenden tatsächlichen Umständen gestützt worden (vergl. zu einer solchen Fallgestaltung OLG Düsseldorf, NZI 2016, 642, 644).
  • OLG München, 22.06.2017 - 23 U 3769/16

    Haftung des Organs für masseverkürzende Leistungen

    Insbesondere Zahlungen, mit denen Arbeitsleistungen abgegolten werden, sind masseschmälernde Zahlungen im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG (entgegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2015, 6 U 169/14).

    Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich ist, dass der Gegenstand des Massezuflusses auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhanden ist (BGH, Urteil vom 18. November 2014 - II ZR 231/13 -, BGHZ 203, 218-224, Rn. 11), kann eine Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 64 Satz 1 GmbHG nur dann ausscheiden, wenn ein dem Gläubigerzugriff unterliegender Vermögenswert zufließt (Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 64 GmbHG, Rn. 20; Caspar ZIP 2016, 793, 796 f.; Müller DB 2015, 723, 725 f.; Poertzgen, NZI 2016, 642, 646 f.).

    Die entgegenstehende Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2015 - I-6 U 169/14 -, Rn. 37, juris) überzeugt nicht (a.A. Baumert NZG 2016, 379, 380), so dass hinsichtlich der Überweisungen von Löhnen einschließlich der Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge, der Zahlungen für sonstige Dienstleistungen, der Bezahlung von - sofort verbrauchtem - Benzin, Gas und Strom, und der Bezahlung der "Thermeneintritte", die eine Forderung begründet, von Zahlungen im Sinne des § 64 Satz 1 GmbH auszugehen ist.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2015 (6 U 169/14) war die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen.

  • BGH, 24.09.2019 - II ZR 248/17

    Erstattungspflicht des Geschäftsführers einer überschuldeten GmbH kraft

    Während bereits ein solcher Zusammenhang nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2015 - I-6 U 169/14 (NZI 2016, 642) die Entstehung des Ersatzanspruchs hindere, sei nach Auffassung des Berufungsgerichts für die Enthaftung des Geschäftsführers zusätzlich erforderlich, dass der Masse mit der Gegenleistung ein unmittelbar dem Gläubigerzugriff unterliegender Gegenstand zugeführt worden ist.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,3034
OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14 (https://dejure.org/2017,3034)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.02.2017 - 6 U 169/14 (https://dejure.org/2017,3034)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - 6 U 169/14 (https://dejure.org/2017,3034)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über ein Gerichtsgebäude wegen Gesundheitsgefährdung aufgrund Schadstoffbelastung

  • rechtsportal.de

    Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über ein Gerichtsgebäude wegen Gesundheitsgefährdung aufgrund Schadstoffbelastung

  • rechtsportal.de

    BGB § 569 Abs. 4 ; BGB § 569 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über ein Gerichtsgebäude wegen Gesundheitsgefährdung aufgrund Schadstoffbelastung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insektizidbelastung im Hausstaub berechtigt zur fristlosen Kündigung!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Gesundheitsgefährdung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erhebliche Gefährdungen für die Gesundheit: Mieter kann fristlos kündigen! (IMR 2017, 193)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2017, 387
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 3 U 156/07

    Rechte des Mieters bei Fehlen eines Geländers an der Galerie

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14
    Die Vorschrift des § 569 Abs. 4 BGB gilt nur für Wohnraummietverhältnisse; sie findet auf das Mietverhältnis der Parteien über Räume, die keine Wohnräume sind, mangels Verweisung in § 578 Abs. 2 BGB auch keine entsprechende Anwendung (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 02.07.2008 - 3 U 156/07, ZMR 2009, 190; Staudinger/Emmerich, BGB (2014), § 569 Rn. 57).

    Erforderlich ist die naheliegende Wahrscheinlichkeit oder erhebliche Befürchtung einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit mit Krankheitscharakter (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 02.07.2008 - 3 U 156/07, ZMR 2009, 190; OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2010 - 10 U 74/09, MietRB 2010, 134; Münch-Komm/Häublein, BGB, 6. Aufl., 569 Rn. 7).

    Weist ein Teil der Mietsache einen gesundheitsgefährdenden Zustand auf, besteht das Recht zur Kündigung, wenn die Benutzung der Mietsache im Ganzen erheblich beeinträchtigt ist, wobei vom Mieter nicht verlangt werden kann, den Gebrauch der Räume in erheblichem Umfang einzuschränken (vgl. MünchKomm/Häublein, BGB, a.a.O. Rn. 7; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. § 569 Rn. 7).Mithin ist von einer erheblichen Beeinträchtigung im Ganzen bereits dann auszugehen, wenn die Benutzung einzelner Haupträume mit einer erheblichen Gesundheitsgefahr verbunden ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 02.07.2008 a.a.O.).

  • BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 182/06

    Auch bei erheblicher Gesundheitsgefährdung muss ein Mieter vor einer fristlosen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14
    Nach dem Wortlaut der Vorschrift, Systematik des Gesetzes und Zweck der Regelung ist die Kündigung den allgemeinen Regeln des § 543 Abs. 3 BGB unterworfen (vgl. BGH, Urteil v. 18.04.2007 - VIII ZR 182/02, NJW 2007, 2177).
  • BGH, 24.04.2014 - VII ZR 164/13

    Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14
    Ebensowenig muss darauf eingegangen werden, dass ein etwaiger Verstoß gegen § 58 LHO die zivilrechtliche Wirksamkeit der in Rede stehenden Vereinbarung nicht berührte (vgl. dazu BGHZ 201, 32).
  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 308/00

    Recht des Zwischenmieters zur Kündigung des Hauptvertrages wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14
    Die Vorschrift des § 569 Abs. 1 BGB bezweckt, im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung wirtschaftlichen Druck auf Vermieter auszuüben, zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume gesundheitsgerecht zu gestalten (vgl. BGHZ 157, 233).
  • BGH, 22.10.2003 - XII ZR 112/02

    Wirksamkeit einer unbestimmt befristeten Kündigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14
    Eine außerordentliche Kündigung kann in wirksamer Weise mit Auslauffrist für einen - wie hier - bestimmt bezeichneten späteren Zeitpunkt wirksam ausgesprochen werden (vgl. BGHZ 156, 328).
  • OLG Brandenburg, 12.09.2012 - 3 U 100/09

    Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung wegen Hitzebelastung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14
    Demnach ist ein Kündigungsrecht eröffnet, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft ernsthaft, das heißt unter Anlegung eines objektiven Maßstabs zu besorgen ist, dass mit der Benutzung der Räume in absehbarer Zeit für die geschützten Personen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung im Sinne der Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens verbunden ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 12.09.2012 - 3 U 100/09, NJW-RR 2013, 76; Staudinger/Emmerich a.a.O. Rn. 7; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Aufl., § 569 Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2010 - 10 U 74/09

    Begriff der Gesundheitsgefahr i.S. von § 569 Abs. 1 BGB; Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.02.2017 - 6 U 169/14
    Erforderlich ist die naheliegende Wahrscheinlichkeit oder erhebliche Befürchtung einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit mit Krankheitscharakter (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 02.07.2008 - 3 U 156/07, ZMR 2009, 190; OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2010 - 10 U 74/09, MietRB 2010, 134; Münch-Komm/Häublein, BGB, 6. Aufl., 569 Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 19.06.2018 - 3 U 72/17

    Beendeter Gewerberaummietvertrag: Verjährungsbeginn für Ersatzansprüche wegen

    Er beruft sich insbesondere darauf, zu weitergehenden Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet gewesen zu sein, da insbesondere der 2009/2010 erneuerte Innenanstrich den zu stellenden Anforderungen noch entsprochen und der erstinstanzlich tätige Sachverständige insoweit falsche Parameter angesetzt, nämlich geprüft habe, welche Wände nicht frisch gestrichen gewesen seien; die Klage sei in diesem Zusammenhang bereits unsubstantiiert, weil die Klägerin jeglichen Sachvortrag dazu unterlassen habe, welche Unzulänglichkeiten bestanden hätten; die streitgegenständlichen Forderungen seien auch gemäß § 548 BGB verjährt, weil sich die Klägerin nach am 01.10.2012 vorausgegangenem Umzug des in den streitgegenständlichen Räumen residierenden Arbeitsgerichts aufgrund des Schreibens vom 09.11.2012 (Bl. 69 GA) mit der Rücknahme der Mietsache in Annahmeverzug befunden habe, ihre am 08.07.2013 eingereichte Klage jedoch erst am 01.08.2013 zugestellt worden sei; der Annahmeverzug sei im vorausgegangenen Verfahren zu den Az. 2 O 371/12 LG Potsdam = 6 U 169/14 des OLG Brandenburg, das die Verpflichtung zu Mietzinszahlungen aus dem vorliegenden Mietverhältnis und die Wirksamkeit der zugrunde liegenden außerordentlichen Kündigung zum Streitgegenstand gehabt habe, für das Ausgangsgericht bindend festgestellt worden; dem Verzug stehe auch nicht entgegen, dass im November 2012 noch unklar gewesen sei, welche ihr bekannten Mietereinbauten die Klägerin zu übernehmen beabsichtigte, da die Klägerin die außerordentliche Kündigung für unrechtmäßig gehalten und Verhandlungen über eine Rückgabe des Objekts zunächst kategorisch abgelehnt habe; ihre schließlich Ende Januar 2013 erfolgte Rückmeldung habe er, der Beklagte, deshalb nicht abwarten müssen; die Verjährung sei allenfalls für die Zeit vom 24.01.

    So liegt der Fall hier indes nicht, denn anders als in der vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fallkonstellation hatte der Beklagte hier das Mietverhältnis im Zeitpunkt des Rückgabeangebotes bereits unter dem 05.07.2012 zum 30.09.2012 außerordentlich gekündigt; die Kündigung war im Übrigen wirksam, wie der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes mit Urteil vom 07.02.2017 rechtskräftig festgestellt hat (Az. 6 U 169/14, Bl. 489 a ff GA).

    Die Voraussetzungen eines Annahmeverzuges der Klägerin lagen seit dem 10.11.2012 vor, wie bereits der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 07.02.2017 - 6 U 169/14 - (Bl. 489a ff GA; Bl. 22 UA) zutreffend dargelegt hat.

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