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   OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - I-6 U 253/10   

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https://dejure.org/2012,9681
OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - I-6 U 253/10 (https://dejure.org/2012,9681)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2012 - I-6 U 253/10 (https://dejure.org/2012,9681)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. März 2012 - I-6 U 253/10 (https://dejure.org/2012,9681)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 43 GKG, § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Streitwerts einer Schadensersatzklage wegen fehlgeschlagener Kapitalanlage; Grundsätze zur streitwerterhöhenden Berücksichtigung entgangener Anlagezinsen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 43 Abs. 1
    Streitwert einer Schadensersatzklage wegen fehlgeschlagener Kapitalanlage; Streitwerterhöhende Berücksichtigung entgangener Anlagezinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 298/97

    Berücksichtigung von Vorfälligkeitszinsen bei der Wertberechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 6 U 253/10
    "Zinsen" sind das Entgelt für die Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung von Kapital (BGH, Beschluss vom 25.03.1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061).

    D.h. im Hinblick auf ihre Entstehung muss die Nebenforderung vom Bestand der Hauptforderung abhängig sein und darf nicht mit ihr gleichrangig sein (BGH, a.a.O. sowie Beschluss vom 15.03.1998 - VIII ZR 298/97; vgl. auch die grundlegende Entscheidung des RG, RGZ 19, S. 416, 419, wonach die Nebenforderung durch die Hauptforderung bedingt sein muss).

    Dies ist der Fall, wenn der Kläger den Rechtsstreit außer wegen der Nebenforderung auch wegen der Hauptforderung führt und die Nebenforderung für einen Zeitraum verlangt, innerhalb dessen nach seinem Vorbringen auch die Hauptforderung bestand (BGH, Urteil vom 25.03.1998 - VIII ZR 298/97, a.a.O.).

  • BGH, 29.04.2010 - III ZR 145/09

    Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung der Geltendmachung von gesetzlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 6 U 253/10
    Wie dieses Beispiel auch erhellt, kann weder für die einengende Auslegung des § 4 ZPO noch für die vom Senat vertretene Meinung das obiter dictum in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2010 - III ZR 145/09 angeführt werden, dass sich in dem dortigen Beschwerdeverfahren eine - tatsächlich allerdings nicht erfolgte - Geltendmachung entgangener Anlagezinsen streitwerterhöhend ausgewirkt hätte, da der für die Beurteilung des materiell-rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses maßgebliche Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens weder in diesem Beschluss mitgeteilt wird noch aus den Vorentscheidungen ermittelt werden kann, da diese unveröffentlicht geblieben sind.
  • OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 13 W 76/10

    Gebührenstreitwert: Festsetzung bei miteingeklagten Zinsgewinnen zum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 6 U 253/10
    Das vorgenannte Ergebnis widerspricht auch nicht, weder im Hinblick auf den rechtlichen Ausgangspunkt noch wegen der Art der Subsumtion, dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 17.01.2011 - 13 W 76/10.
  • BGH, 04.09.2008 - III ZR 22/08
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 6 U 253/10
    Entgegen der Meinung des Rechtsbehelfsführers spricht auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.09.2008 - III ZR 22/08 (n.v.) nicht gegen die vom Senat vertretene Auslegung von §§ 43 GKG, 4 ZPO.
  • BGH, 25.01.1957 - VI ZR 275/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 6 U 253/10
    Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 25.01.1957 - VI ZR 275/55 (VersR 1957, S. 244, 245) dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen.
  • BGH, 21.01.1976 - IV ZR 123/74

    Anspruch auf Befreiung von der Urteilssumme und den zugunsten des Geschädigten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 6 U 253/10
    Um eine materiell-rechtliche Nebenforderung handelt es sich, wenn sie nach Maßgabe des für den jeweiligen Streitgegenstandes geltenden Rechts von der Hauptforderung sachlich-rechtlich abhängig ist (BGH, Urteil vom 21.01.1976 - IV ZR 123/74, Rz. 33; Beschluss vom 13.02.2007 - VI ZR 39/06, Rz. 9).
  • BGH, 28.09.1992 - II ZR 277/90

    Zinsanspruch als selbstständige Hauptforderung - Zinsanspruch als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 6 U 253/10
    Dies wird auch durch seine Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.09.1992 - II ZR 277/90 (KostRsp § 4 ZPO Nr. 74) und die dortige Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.04.1971 - 6 W 557/70 (KostRsp § 4 ZPO Nr. 30) verdeutlicht.
  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 6 U 253/10
    Zudem führt die eingangs erwähnte einengende Auslegung zu einem unauflösbaren Wertungswiderspruch, weil unter auf Kosten bezogene Nebenforderungen, die gemäß §§ 43 GKG, 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO den Zinsen betreffenden Nebenforderungen gleichgestellt sind, sehr wohl Schadensersatzansprüche subsumiert werden (BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ZB 7/06).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 1 W 30/10

    Anderweitig entgangene Anlagezinsen keine Nebenforderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 6 U 253/10
    Soweit der 1. Zivilsenat des OLG Frankfurt in den Beschlüssen vom 07.06.2010 - 1 W 30/10 und vom 10.06.2011 - 1 W 32/11 zwar von den selben Obersätzen ausgeht, jedoch zu der abweichenden Subsumtion gelangt, dass die wegen eines hypothetischen Anlagegeschäfts entgangenen Anlagezinsen nicht von der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches wegen der Rückabwicklung des tatsächlich getätigten Anlagegeschäfts abhängen, vermag dies nicht zu überzeugen.
  • OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 1 W 32/11

    Streitwertberechnung: Anderweitig entgangene Anlagezinsen keine Nebenforderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.03.2012 - 6 U 253/10
    Soweit der 1. Zivilsenat des OLG Frankfurt in den Beschlüssen vom 07.06.2010 - 1 W 30/10 und vom 10.06.2011 - 1 W 32/11 zwar von den selben Obersätzen ausgeht, jedoch zu der abweichenden Subsumtion gelangt, dass die wegen eines hypothetischen Anlagegeschäfts entgangenen Anlagezinsen nicht von der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches wegen der Rückabwicklung des tatsächlich getätigten Anlagegeschäfts abhängen, vermag dies nicht zu überzeugen.
  • RG, 28.09.1887 - IV 336/85

    Bestehen und Dauer eines Pachtverhältnisses oder Mietsverhältnisses

  • BGH, 27.06.2013 - III ZR 143/12

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem

    Nur wenn und soweit das tatsächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersatzfähiger Gewinn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemöglichkeit denkbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2012 - I-6 U 253/10, juris Rn. 6 mwN).
  • OLG Braunschweig, 11.11.2016 - 3 W 21/16

    Streitwert einer Klage auf Rückzahlung einer Kapitalanlage nebst entgangenen

    In Bezug auf die Kosten ist nämlich anerkannt, dass unter diese auch Schadensersatzansprüche subsumiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ZB 7/06 mit weiteren Nachweisen; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2012 - I-6 U 253/10, 6 U 253/10, juris-Rn. 4).

    Nur wenn und soweit das tatsächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersatzfähiger Gewinn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemöglichkeit überhaupt denkbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2013 - III ZR 257/12, juris-Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2012 - I-6 U 253/10, juris-Rn. 6).

    Wie der Bundesgerichtshof selbst in der genannten Entscheidung erläutert hat, geht es ihm insoweit aber nur darum, dass die Nebenforderung "nicht ohne weiteres kraft Gesetzes in der Hauptforderung" enthalten ist, (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2012 - I-6 U 253/10, 6 U 253/10, juris-Rn. 9).

  • BGH, 27.06.2013 - III ZR 257/12

    Berücksichtigung der Hauptforderungen von Streitgenossen durch Addition bei der

    Nur wenn und soweit das tatsächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersatzfähiger Gewinn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemöglichkeit denkbar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2012 - I-6 U 253/10, juris Rn. 6 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2012 - 1 U 36/12

    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank hinsichtlich zugeflossener

    Die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, Nutzungen, vorgerichtliche Anwaltskosten) und der Feststellungsantra g hinsichtlich des Annahmeverzugs (Klageantrag zu 5) sind streitwertneutral (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.02.2000, XI ZR 273/99 und vom 15.03.1989, VIII ZR 300/88; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2012, I-6 U 253/10, jeweils zitiert aus JURIS).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2012 - 14 U 25/12

    Informationspflichten bei Anlagevermittlung (hier: Aufklärung über

    Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des BGH vom 8.5.2012, XI ZR 261/10, NJW 2012, 2646, wonach entgangene Anlagezinsen, die neben dem Ersatz des angelegten Kapitals gefordert werden, den Streitwert nicht erhöhen, da sie als Nebenforderung zu qualifizieren sind, die von der Hauptforderung abhängig sind (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.3.2012, I-6 U 253/10, 6 U 253/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.9.2010, 19 W 46/10).
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