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   OLG Düsseldorf, 18.11.2010 - I-6 U 39/10   

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OLG Düsseldorf, 18.11.2010 - I-6 U 39/10 (https://dejure.org/2010,7616)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.2010 - I-6 U 39/10 (https://dejure.org/2010,7616)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. November 2010 - I-6 U 39/10 (https://dejure.org/2010,7616)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Pflicht des freien Anlageberaters zur Aufklärung über Vermittlungsprovisionen und Rückvergütungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1
    Pflicht des freien Anlageberaters zur Aufklärung über Vermittlungsprovisionen und Rückvergütungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.2010 - 6 U 39/10
    Die Verheimlichung dieses Entgelts stellt nicht nur in Bezug auf die ihn als Anlageberater gemäß §§ 667, 675 BGB treffende Herausgabepflicht eine Täuschung des Anlegers dar, sondern auch deswegen, weil das an den Anlageberater gezahlte Entgelt des Kapitalsuchenden die Tätigkeit des Anlageberaters zuungunsten des Anlegers beeinflusst (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - XI ZR 308/09, NJW 2010, 2339, 2340, der zwar eine anlageberatende Bank betraf, dessen Begründung unter Textziffern 4 ff jedoch eine Aufklärungspflicht generell für Anlageberater mit einschließt).

    Dies folgt aus dem gemäß § 242 BGB zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenskonflikten und ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung z.B. für die Aufklärungspflichten einer anlageberatenden Bank wegen der von ihr erhaltenen Rückvergütungen (BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - XI ZR 308/09 m.w.N.) oder eines Baubetreuers (BGH, Urteil vom 14.03.1991 - VII ZR 342/89, Rz. 18 f bei juris) sowie eines Steuerberaters (BGH, Urteil vom 19.06.1985 - IVa ZR 196/83, Rz. 13 bei juris) wegen der von ihnen vereinnahmten Provisionen geklärt.

    Der Senat stützt sich dabei, wie oben näher dargelegt, auch auf die entsprechend allgemein gehaltenen Begründungen der Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 und vom 29.06.2010 (a.a.O.) und sieht sich daran nicht durch das Urteil des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2010 - III ZR 196/09 gehindert, weil aus Sicht des Senats diese Entscheidung in Widerspruch zu den vorgenannten Entscheidungen steht.

    Dies folgt schon aus der rechtlichen Herleitung der Aufklärungspflicht des Anlageberaters, die der Senat, wie oben näher dargelegt, auch auf die entsprechend allgemein gehaltenen Begründungen der Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 und vom 29.06.2010 (a.a.O.) stützt.

    Diese Einschränkung verträgt sich jedoch nicht mit der Begründung, die der 11. Zivilsenat des Bundegerichtshofs in seinen Beschlüssen vom 20.01.2009 und vom 29.06.2010 (a.a.O.) anführt, um die Aufklärungspflicht der anlageberatenden Banken über die an sie gezahlten Rückvergütungen zu rechtfertigen.

    Schon seit Beginn der 90ziger Jahre des vorigen Jahrhunderts wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch in der Rechtslehre vertreten, dass der Anlageberater den Anleger über die an ihn gezahlten Entgelte, die seiner Herausgabepflicht gemäß §§ 667, 675 BGB unterfallen, aufzuklären hat, um einem vertragswidrigen Interessenkonflikt zu entgehen (BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - XI ZR 308/09 m.w.N.).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.2010 - 6 U 39/10
    bbb) Der Senat meint des Weiteren, dass sich die Aufklärungspflicht des Anlageberaters auf das gesamte Entgelt bezieht, das er von dem Kapitalsuchenden für eine erfolgreiche Empfehlung erhält, gleichgültig aus welchem "Topf" der Gesamtfinanzplanung das Entgelt im Ergebnis gezahlt wird (Urteil des Senats vom 08.07.2010, a.a.O).

    Im Falle eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten kommt ein Mitverschulden des Geschädigten nur unter besonderen Umständen in Betracht, weil sich der Geschädigte regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf (BGH, Urteil vom 08.07.2010- III ZR 249/09, Rz. 21 m.w.N.).

    Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH, Urteile vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08, Rz. 13 ff und vom 08.07.2010 - III ZR 249/09, Rz. 28).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.2010 - 6 U 39/10
    Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH, Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07, Rz. 22 bei juris).

    Hierzu gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (BGH, Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07, Rz. 17 bei juris).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.2010 - 6 U 39/10
    11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Vermeidung eines vertragswidrigen Interessenkonfliktes über die Höhe der Rückvergütung exakt aufgeklärt werden muss (Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05), hat der nach der Rechtsprechung des.

    Doch selbst wenn man die rechtstatsächlichen Annahmen des vorgenannten Urteils vom 15.04.2010 teilte, verbliebe als nicht geklärter Widerspruch zu der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, dass der nicht über die Rückvergütung aufgeklärte Kunde eines freien Anlageberaters allenfalls nur eine ungefähre Vorstellung über die Höhe der Rückvergütung hat, die zudem wie der vorliegende Fall zeigt, von der Realität stark abweichen kann, während der Kunde der anlageberatenden Bank nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Vermeidung eines vertragswidrigen Interessenkonfliktes über die Höhe der Rückvergütung exakt aufgeklärt werden muss, da er nur so in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie daran verdient (Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05, Rz. 22f bei juris).

  • BGH, 19.04.2007 - III ZR 75/06

    Pflichten bei Anlageberatung im Familienkreis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.2010 - 6 U 39/10
    Stehen jedoch zumindest für einen der Vertragspartner erkennbar wirtschaftliche Interessen, z. B. erhebliche Vermögenswerte auf dem Spiel, lässt dies auf einen Rechtsbindungswillen schließen (BGH, Urteil vom 19.04.2007 - III ZR 75/06, Rz. 7 bei juris).

    Es ist zwar richtig, dass Inhalt und Umfang der Informations- und Beratungspflicht grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängen (BGH, Urteil vom 19.04.2007 - III ZR 75/06, Rz. 11 bei juris).

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.2010 - 6 U 39/10
    Der Senat stützt sich dabei, wie oben näher dargelegt, auch auf die entsprechend allgemein gehaltenen Begründungen der Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 und vom 29.06.2010 (a.a.O.) und sieht sich daran nicht durch das Urteil des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2010 - III ZR 196/09 gehindert, weil aus Sicht des Senats diese Entscheidung in Widerspruch zu den vorgenannten Entscheidungen steht.

    Anders als für den Kunden einer anlageberatenden Bank, die ihren Verdienst bei einer in der Regel auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung auch aus den Entgelten ihrer übrigen Dienstleistungen ziehen könne, liege es für den Kunden eines freien Anlageberaters auf der Hand, dass dieser von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Provisionen erhalte, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem von dem Kunden an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen würden (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 196/09).

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - 6 U 136/09

    Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.2010 - 6 U 39/10
    aaa) Der Senat ist wie das Landgericht der Auffassung, dass der freie Anlageberater gemäß § 242 BGB wegen des Grundsatzes der Vermeidung vertragswidriger Interessenskonflikte im Hinblick auf seine aus §§ 667, 675 BGB folgende Herausgabepflicht verpflichtet ist, seinen Kunden über die vom Kapitalsuchenden erhaltenen Entgelte und über deren Höhe aufzuklären (s. bereits Urteil des Senats vom 08.07.2010 - I-6 U 136/09, zustimmend Buck-Heeb: Aufklärung über Rückvergütungen - Die Haftung von Banken und freien Anlageberatern, BKR 2010, S. 309 ff).

    So entspricht es der Lebenserfahrung und ist dem Senat auch gerichtsbekannt, dass sich Kapitalanleger nicht nur von ihrer "Hausbank", sondern auch von Banken wegen einer Kapitalanlage beraten lassen, zu der sie bislang nicht in Geschäftsbeziehung standen (s. ausführlich Urteil des Senats vom 08.07.2010 - I-6 U 136/09).

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.2010 - 6 U 39/10
    Die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zu dem Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht (BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 355/02, NJW-RR 2004, S. 1868, 1870).
  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.2010 - 6 U 39/10
    Für diese Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis trägt der Schuldner, der sich auf den Eintritt der Verjährung beruft, die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06, Rz. 25):.
  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.2010 - 6 U 39/10
    Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH, Urteile vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08, Rz. 13 ff und vom 08.07.2010 - III ZR 249/09, Rz. 28).
  • LG Wuppertal, 24.09.2009 - 3 O 266/08

    Vermittler von Kapitalanlagen macht sich im Falle fehlender Aufklärung über

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

  • BGH, 14.03.1991 - VII ZR 342/89

    Vertragliche Aufklärungspflichten des Auftragnehmers über eine

  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06

    Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

  • BGH, 19.06.1985 - IVa ZR 196/83

    Maklerprovision für Steuerberater

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2010 - 6 U 30/10

    Pflicht des freien Anlageberaters zur Aufklärung des Anlegers über die

    Damit der Anleger die Objektivität der ihm angebotenen Beratungsleistung beurteilen kann, ist auch der freie Anlageberater zur Vermeidung eines vertragswidrigen Interessenkonfliktes verpflichtet, den Anleger über die Höhe des Entgelts aufzuklären, das er von dem Kapitalsuchenden für eine erfolgreiche Empfehlung erhält, gleichgültig aus welchem "Topf" der Gesamtfinanzplanung das Entgelt im Ergebnis gezahlt wird (vgl. Urteile des Senats vom 08.07.2010 - I-6 U 136/09 und vom 18.11.2010 - I-6 U 39/10).

    In einer solchen Lage kann der Anlageberater dem Vorwurf des Treubruchs nur dadurch entgehen, dass er seinem Kunden seine Eigeninteressen offenbart und ihn über die Gesamthöhe der Entgelte aufklärt, die er von dem Kapitalsuchenden für eine erfolgreiche Empfehlung erhält, gleichgültig aus welchem "Topf" der Gesamtfinanzplanung diese Entgelte im Ergebnis gezahlt werden (vgl. Urteil des Senats vom 18.11.2010 - I - 6 U 39/10).

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2011 - 6 U 201/09

    Aufklärungspflichten der Initiatoren eines geschlossenen Immobilienfonds

    In einer solchen Lage kann der Anlageberater dem Vorwurf des Treubruchs nur dadurch entgehen, dass er seinem Kunden seine Eigeninteressen offenbart und ihn über die Gesamthöhe der Entgelte aufklärt, die er von dem Kapitalsuchenden für eine erfolgreiche Empfehlung erhält, gleichgültig aus welchem "Topf" der Gesamtfinanzplanung diese Entgelte im Ergebnis gezahlt werden (vgl. Urteil des Senats vom 18.11.2010 - I - 6 U 39/10).
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   OLG Brandenburg, 22.02.2011 - 6 U 39/10   

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https://dejure.org/2011,20608
OLG Brandenburg, 22.02.2011 - 6 U 39/10 (https://dejure.org/2011,20608)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2011 - 6 U 39/10 (https://dejure.org/2011,20608)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - 6 U 39/10 (https://dejure.org/2011,20608)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Clearingstelle EEG

    BGB; EEG 2009 § 3; EEG 2009 § 19; EEG 2009 § 66; ZPO
    § 19 Abs. 1 EEG 2009 nicht einzuschränken; keine Verzugszinsen bei § 66 Abs. 1a EEG 2009

  • rechtsportal.de

    EEG 2009 § 19 Abs. 1; EEG 2010 § 66 Abs. 1a
    Begriff der Anlage i.S. von § 19 Abs. 1 EEG 2009

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 3/86

    Zinspflicht von Unterhaltsschulden ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.02.2011 - 6 U 39/10
    Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich, denn nach § 291 BGB wird der Schuldner der Zinspflicht deshalb unterworfen, weil er für das mit dem Prozess verbundene Risiko einstehen muss (vgl. BGH NJW-RR 1987, 386).
  • OLG Naumburg, 18.12.2014 - 2 U 53/14

    Zusammenfassung mehrerer Fotovoltaikanlagen zum Zwecke der Ermittlung der

    Ein Rückgriff auf die zuvor abgeschaffte Regelung ist dem Gesetzestext selbst - anders als der amtlichen Begründung - nicht zu entnehmen, im Gegenteil: Die Norm des § 19 EEG 2009 stellt allein auf räumliche und zeitliche Gegebenheiten ab (so auch Brandenburgisches OLG, Urteile jeweils v. 22.02.2011, 6 U 39/10, ree 2011, 90 - in juris Tz. 29 bis 32, und 6 U 70/10).
  • OLG Stuttgart, 13.03.2014 - 2 U 61/12

    Erneuerbare Energien: Begriff der Anlage; Berechnung von KWK- bzw. NawaRo-Boni

    Eine einschränkende Auslegung der §§ 3, 19 EEG 2009 nur auf Fälle des Rechtsmissbrauchs ist jedoch nicht angezeigt, weil ein Missbrauchsmerkmal im Gesetzestext nicht erwähnt wird (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22. Februar 2011, Az.: 6 U 39/10 = RDE 2012, 158; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17. Juli 2012, Az.: 6 U 50/11 = ZNER 2012, 490 ff).
  • OLG Brandenburg, 17.07.2012 - 6 U 50/11

    Erneuerbare Energien: Vergütung von Strom aus einer an eine bereits bestehende

    Eine einschränkende Auslegung der zitierten Vorschriften nur auf die Fälle des Rechtsmissbrauchs ist jedoch nicht angezeigt, weil ein Missbrauchsmerkmal im Gesetzestext keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2011 - 6 U 39/10, RdE 2012, 158, zitiert nach juris).
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