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   OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,10256
OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08 (https://dejure.org/2008,10256)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 (https://dejure.org/2008,10256)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13. November 2008 - 6 U 63/08 (https://dejure.org/2008,10256)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einseitige Tariferhöhungen eines Trinkwasserversorgungsunternehmens als Gegenstand gerichtlicher Billigkeitskontrolle; Umfang der richterlichen Billigkeitskontrolle i.R.d. § 315 Abs. 3 BGB; Ausschluss der Anwendung des § 558 Abs. 3 BGB i.R.d. gerichtlichen Billigkeitskontrolle ...

  • Judicialis

    AVBWasserV § 4 Abs. 1; ; AVBWasserV § 4 Abs. 2; ; BGB § 315 Abs. 1; ; BGB § 315 Abs. 3; ; BGB § 558 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 BGB bei einseitigen Tariferhöhungen eines Trinkwasserversorgungsunternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08
    b) Die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB ist auch nicht durch die hier bestehende Bindung der Beklagten an die öffentlich-rechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung ausgeschlossen, vielmehr soll die Billigkeitskontrolle gerade sicher stellen, dass dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangt werden, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses keine Abgaben erhoben werden dürften (vgl. BGHZ 115, 311, 318; BGH, NJW-RR 2006, 133, 134).

    Soweit der BGH in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, es könne dahinstehen, ob bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung die Entgelte als Gebühren verlangt werden könnten (BGHZ 115, 311, 319), bezog sich dies allein auf die Frage, ob überhaupt eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB durchzuführen ist.

    c) Was deren Maßstab anbelangt, hat der BGH hingegen ausgeführt, die Bindung an die o.g. öffentlich-rechtlichen Grundsätze könne, jedenfalls soweit es dabei um Prinzipen gehe, denen - wie dem Gleichheitsgebot und den Äquivalenzgrundsatz - ihrerseits ein Gerechtigkeits- und Billigkeitsgehalt immanent sei, im konkreten Fall wesentlich zur Rechtfertigung der Billigkeitsentscheidung beitragen (vgl. BGHZ 115, 311, 319).

    Im konkreten Fall ging es insoweit darum, dass der Kunde - anders als vorliegend - nicht das Tarifsystem des Versorgungsunternehmens grundsätzlich infrage gestellt, sondern lediglich eine noch weitergehende einzelfallbezogene Differenzierung im Rahmen des billigen Ermessens erstrebt hatte (vgl. BGHZ 115, 311, 320).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93

    Grundgebühr; Wasserversorgung; Abrechnungsgebiet; Gemeinde; Wohneinheit

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08
    Dem liegt die Erfahrungstatsache zu Grunde, dass die Zahl der Personen, die sich üblicherweise auf einem Grundstück aufhalten können, größer ist, je mehr selbständige Haushalte in einem Wohnzwecken dienenden Gebäude untergebracht werden können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 01.04.2004, 1 K 93/03, Rn. 10, ziert nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.1994, 2 L 93/93, Rn. 29; OVG Brandenburg, Urt. v. 22.05.2002, 2 D 78/00.NE, Rn. 95, zitiert nach juris).

    Der Maßstab der Wohneinheit stellt gegenüber dem bisherigen, ebenfalls zulässigen Maßstab der Zählergröße sogar den "feineren", zu einer größeren Gebührengerechtigkeit führenden Gebührenmaßstab dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.1994, 2 L 93/93, Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 13.11.2002, 8 K 6109/00, Rn. 64, 67; jeweils zitiert nach juris).

    Würde man in Fällen wie dem vorliegenden eine Unbilligkeit i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB annehmen, könnte ein Versorgungsunternehmen, das zur Erzielung einer größeren Einnahmesicherheit zulässigerweise seine Tarifstruktur ändern möchte (vgl. VG Potsdam, a.a.O., Rn. 64), dies nicht tun, wenn sich dadurch erhebliche Preissteigerungen für einzelne Kunden ergeben würden, und zwar selbst dann nicht, wenn nicht nur sämtliche speziell hierfür entwickelten öffentlich-rechtlichen Vorgaben befolgt werden, sondern die neue Tarifstruktur wie hier auch noch zu einer höheren Gebührengerechtigkeit führt (siehe dazu vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.1994, 2 L 93/93, Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 13.11.2002, 8 K 6109/00, Rn. 64, 67; jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08
    Einseitige Tariferhöhungen eines Trinkwasserversorgungsunternehmens nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBWasserV unterliegen gem. § 315 Abs. 1 BGB gerichtlicher Billigkeitskontrolle (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - Rn 13 zitiert nach juris).

    Einseitige Tariferhöhungen der Beklagten nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBWasserV unterliegen gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007, VIII ZR 36/06, Rn. 13, zitiert nach juris).

    a) § 315 Abs. 3 BGB stellt eine Regelung des Vertragsrechts dar, der ein hoher Gerechtigkeitsgehalt zukommt, und wird daher durch den rein deliktischen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus §§ 19 Abs. 4 Nr. 2, 33 GWB nicht verdrängt (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007, VIII ZR 36/06, Rn. 18, zitiert nach juris).

  • VG Potsdam, 13.11.2002 - 8 K 6109/00
    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08
    Der Maßstab der Wohneinheit stellt gegenüber dem bisherigen, ebenfalls zulässigen Maßstab der Zählergröße sogar den "feineren", zu einer größeren Gebührengerechtigkeit führenden Gebührenmaßstab dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.1994, 2 L 93/93, Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 13.11.2002, 8 K 6109/00, Rn. 64, 67; jeweils zitiert nach juris).

    Würde man in Fällen wie dem vorliegenden eine Unbilligkeit i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB annehmen, könnte ein Versorgungsunternehmen, das zur Erzielung einer größeren Einnahmesicherheit zulässigerweise seine Tarifstruktur ändern möchte (vgl. VG Potsdam, a.a.O., Rn. 64), dies nicht tun, wenn sich dadurch erhebliche Preissteigerungen für einzelne Kunden ergeben würden, und zwar selbst dann nicht, wenn nicht nur sämtliche speziell hierfür entwickelten öffentlich-rechtlichen Vorgaben befolgt werden, sondern die neue Tarifstruktur wie hier auch noch zu einer höheren Gebührengerechtigkeit führt (siehe dazu vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.09.1994, 2 L 93/93, Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 13.11.2002, 8 K 6109/00, Rn. 64, 67; jeweils zitiert nach juris).

  • KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04

    Vertragsverhältnis zwischen den Berliner Wasserbetrieben und ihren Kunden:

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08
    In diesem Sinne wird der BGH auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung verstanden (vgl. BayOblG, Beschl. v. 20.12.2001, 5Z RR 398/01, R. 7, zitiert nach juris; KG, ZMR 2006, 38, 40).

    Im Übrigen könnten etwaige zu hohe Personalkosten von vornherein nicht über das Gebührenrecht korrigiert werden; vielmehr muss die Beklagte ihre Tarife unabhängig vom derzeitigen Personalbestand zumindest kostendeckend korrigieren (vgl. KG, ZMR 2006, 38, 40).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2000 - 1 K 12/00

    Anforderungen an den Vertrauensschutz bei Erlass einer gemeindlichen Satzung mit

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08
    Der Preiserhöhung stehen auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen, denn das im Gebührenrecht geschützte Vertrauen bezieht sich lediglich auf Fälle echter Rückwirkung, d.h. in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.03.200, 1 K 12/00, zitiert nach juris), wohingegen das Vertrauen, auf Dauer nicht zu dem tatsächlichen Aufwand der Wasserversorgung herangezogen zu werden, nicht schützenswert ist (vgl. VG München, Urt. v. 30.01.1997, M10 K 95.4015, Rn. 26, zitiert nach juris).
  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 160/03

    Erhöhung einer Teilinklusivmiete

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08
    Die Wasserpreise sind im Verhältnis zur Beklagten auch kein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung, sondern Kaufpreis; im Verhältnis zum Wohnungsmieter als Endabnehmer handelt es sich ebenfalls nicht um Miete i.S.d. § 558 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2003, VIII ZR 160/03, zitiert nach juris), sondern um Betriebskosten i.S.d. § 560 BGB.
  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05

    Anforderungen an die Ausgestaltung der Baukostenzuschüsse in der Wasserversorgung

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08
    b) Die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB ist auch nicht durch die hier bestehende Bindung der Beklagten an die öffentlich-rechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung ausgeschlossen, vielmehr soll die Billigkeitskontrolle gerade sicher stellen, dass dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangt werden, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses keine Abgaben erhoben werden dürften (vgl. BGHZ 115, 311, 318; BGH, NJW-RR 2006, 133, 134).
  • LG Halle, 25.04.2008 - 5 O 74/06
    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.04.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Halle - 5 O 74/06 - abgeändert.
  • BayObLG, 20.12.2001 - 5Z RR 398/01

    Entgeltforderung für Tierkörperbeseitigung

    Auszug aus OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08
    In diesem Sinne wird der BGH auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung verstanden (vgl. BayOblG, Beschl. v. 20.12.2001, 5Z RR 398/01, R. 7, zitiert nach juris; KG, ZMR 2006, 38, 40).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2004 - 1 K 93/03

    Abwassergebühren, Grundgebühr, Maßstab, Wohneinheiten

  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
  • OLG Brandenburg, 17.11.2015 - 2 U 36/14

    Wasserlieferungsvertrag: Billigkeitskontrolle der Tarifgestaltung des

    Schon nach dem Wortlaut ist eindeutig darauf abzustellen, dass es auf den Nutzungszweck des "Endverbrauchers" ankommt (so im Ergebnis zu der Regelung betreffend das Abwasser: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10 -, Rdnr. 8 und Rdnr. 35, juris; so wohl auch OLG Naumburg, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris).

    Der von der Beklagten zitierten Literaturmeinung, wonach es einer besonderen Rechtfertigung bedürfe, wenn der Anteil der mengenunabhängigen Grundgebühr mehr als die Hälfte des Gesamtgebührenaufkommens ausmachte, ist schon deshalb nicht zu folgen, da der Grundpreis gerade die Fixkosten ganz oder teilweise abgelten soll (s. o.; siehe hierzu auch OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris Rdnr. 16).

    Denn die Argumentation der Beklagten wirkt sich allein auf die Höhe der Mengengebühr aus; diese steht hier aber nicht im Streit (vgl. hierzu OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris Rdnr. 16).

    Eine weitere Differenzierung nach der Größe der Wohneinheit oder der Anzahl der Wohnräume ist aus Rechtsgründen nicht geboten, weil es einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steigt, nicht gibt (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, Rdnr. 24, juris; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rdnr. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2012 - OVG 9 A 7.10).

    (2) Die Bemessung der Grundgebühr nach Wohneinheiten trägt dem unterschiedlichen tatsächlichen Nutzungsmaßstab bei Einfamilienhäusern einerseits und großflächigen mehrgeschossigen Mietwohnungsobjekten andererseits hinreichend Rechnung, wobei die Vorhalteleistung unabhängig von der Belegungsdichte einer Wohneinheit erbracht wird (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, Rdnr. 24, juris; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rdnr. 11).

    Es ist deshalb sachgerecht, wenn die Beklagte nur insoweit weiterhin auf die Nennleistung der Wasserzähler abstellt (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, Rdnr. 24, juris; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O., Rdnr. 14; OVG Brandenburg, a. a. O., Rdnr. 97).

    Zu beachten ist bei der Frage der Unbilligkeit insoweit auch, dass die Beklagte die Erhöhung an ihre Mieter weitergeben kann, für welche der erhöhte Wasserpreis auch nur einen Teil in ihrer Betriebskostenabrechnung ausmacht (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris Rdnr. 24) und der Kläger zugleich den Mengenpreis für das Trinkwasser gesenkt hat.

    Denn diese Einbeziehung hätte nach dem Vortrag der Beklagten zum einen nur Auswirkungen auf die Verbrauchsgebühr (vgl. hierzu OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, juris Rdnr. 16).

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 164/14

    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines

    Zwar werde die Anzahl der Wohneinheiten in der Instanzrechtsprechung (z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 13. November 2008 - 6 U 63/08) als tauglicher und ausreichend differenzierender Maßstab für die Inanspruchnahme wegen der Vorhaltekosten angesehen.
  • OLG Celle, 25.06.2015 - 13 U 62/14

    Formularmäßige Vereinbarung der Änderung der Entgelte für die privatrechtlich

    Darüber hinaus hat der Beklagte auch den öffentlich-rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, juris Tz. 6; zum Ganzen auch: OLG Naumburg, Urteil vom 13. November 2008 - 6 U 63/08, juris Tz. 12).

    Die Preisbestimmung ist dabei regelmäßig billig, wenn sie die Grundsätze der Gleichbehandlung, Äquivalenz und der Kostendeckung beachtet (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 13. November 2008 - 6 U 63/08, juris Tz. 12).

  • VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21

    Benutzungsgebühr für öffentliche Entwässerungsanlage

    b) Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in Hinblick auf einen öffentlich-rechtlichen Verband, der auf privatrechtlicher Grundlage die einem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer mit Frischwasser versorgte, die Auffassung, dass ein Grundpreis ohne weitere Differenzierung nach der Größe der Wohneinheiten nicht unbillig i.S.v. § 315 BGB sei (BGH, U.v. 20.5.2015 - VIII ZR 164/14 - juris; ebenso OVG LSA, U.v. 1.4.2004 - 1 K 93/03 - juris Rn. 16; OLG LSA, U.v. 13.11.2008 - 6 U 63/08 - juris Rn. 18; OLG Brandenburg, U.v. 17.11.2015 - 2 U 36/14 - juris Rn. 55 m.w.N.; SächsOVG, U.v. 23.6.2016 - 5 A 243/14 - juris Rn. 41; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand Mai 2017, Teil IV, Frage 33, Ziff. 5.5; offen Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand: August 2017, Anm. 3b) zu Nr. 20.092).
  • OLG Brandenburg, 07.10.2015 - 7 U 94/14

    Trinkwasserversorgung: Auf welcher Grundlage werden die Tarife gestaltet?

    Das Landgericht bezieht sich auf das Urteil des 6. Zivilsenates des OLG Naumburg vom 13.11.2008 - 6 U 63/08 -, das allerdings nur pauschale Aussagen auf der Grundlage verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine billige Preisbestimmung macht.
  • OLG Celle, 25.06.2015 - 13 U 66/14

    Gerichtliche Überprüfung der Entgelte eines Abwasserverbandes für die

    Darüber hinaus hat der Beklagte auch den öffentlich-rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, juris Tz. 6; zum Ganzen auch: OLG Naumburg, Urteil vom 13. November 2008 - 6 U 63/08, juris Tz. 12).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 63/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6452
OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 63/08 (https://dejure.org/2008,6452)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.08.2008 - 6 U 63/08 (https://dejure.org/2008,6452)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. August 2008 - 6 U 63/08 (https://dejure.org/2008,6452)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    HWG § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 6; UWG § 4 Nr. 11; AMWarnV §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a, 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Heilmittelwerberechtliche Zulässigkeit des Abbildens von verbilligt angebotenen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in einer Flyer-Werbung eines Apothekers; Unterlassungsanspruch eines Apothekers hinsichtlich der Verbreitung einer heilmittelwerberechtlich ...

  • Judicialis

    HWG § 4 Abs. 1 Nr. 7; ; HWG § 4 Abs. 6; ; UWG § 4 Nr. 11; ; AMWarnV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a; ; AMWarnV § 2 Abs. 1 Nr. 2; ; AMWarnV § 2 Abs. 4

  • rewis.io
  • anwaltverein.de PDF

    § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 6 AMG
    "Erkältungssaft für die Nacht"

  • rechtsportal.de

    "Erkältungssaft für die Nacht" - Grenzen der Erinnerungswerbung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Abbildung von Arzneimittelverpackung bei Erinnerungswerbung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 445
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.10.1997 - I ZR 185/95

    Monopräparate - HWG - Erinnerungswerbung

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 63/08
    Die Entbehrlichkeit der Pflichtangaben bei der Erinnerungswerbung ergibt sich ihrerseits - auch über den reinen Wortlaut des § 4 Abs. 6 S. 2 HWG hinaus - aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung (vgl. Doepner, HWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 71; Gröning, Heilmittelwerberecht, § 4 HWG Rn. 106): Der Verbraucher soll, um eine sachlich fundierte Kaufentscheidung treffen zu können, immer dann vollständig über bestimmte Sachaussagen wie Zusammensetzung, Indikationen und Gegenindikationen eines Arzneimittels unterrichtet werden, wenn die Werbung überhaupt Angaben in dieser Richtung enthält; seine Unterrichtung durch entsprechende Pflichtangaben erscheint dagegen entbehrlich, wenn es sich um eine von jeglichen Hinweisen auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des Präparats freie Werbung handelt, die allein oder weit überwiegend nur die Erinnerung und damit diejenigen Verbraucher anspricht, denen das beworbene Mittel bereits bekannt ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 1996, 806 [807] = WRP 1996, 1018 - HerzASS; GRUR 1998, 591 = WRP 1998, 502 - Monopräparate; Senat, GRUR-RR 2007, 116 - Fentanyl-Matrixpflaster).

    Zwar kann bereits die Bezeichnung - also die Kennzeichnung des Arzneimittels, unter der es zugelassen oder registriert werden darf (BGH, GRUR 1983, 597 [598] - Kneipp Pflanzensaft; GRUR 1998, 591 [592] - Monopräparate) - medizinisch-pharmakologisch relevante Aussagen enthalten, ohne dass der Bereich der Erinnerungswerbung verlassen wird (so für Wirkstoffangaben BGH, GRUR 1998, 591 [592] - Monopräparate; vgl. ferner OLG Stuttgart, MD 1994, 683 [686 f.]; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2008, 201 [202] - Antiallergikum; Schnorbus, GRUR 1995, 21 [24]; Doepner, a.a.O., Rn. 29; Gröning, a.a.O., Rn. 47, 105; zweifelnd KG, MD 1998, 584 [585] - Knoblauch-Dragees).

  • OLG Köln, 24.11.2006 - 6 U 142/06

    Keine Erinnerungswerbung bei bildlicher Gegenüberstellung eines neuen Generikums

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 63/08
    Die Entbehrlichkeit der Pflichtangaben bei der Erinnerungswerbung ergibt sich ihrerseits - auch über den reinen Wortlaut des § 4 Abs. 6 S. 2 HWG hinaus - aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung (vgl. Doepner, HWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 71; Gröning, Heilmittelwerberecht, § 4 HWG Rn. 106): Der Verbraucher soll, um eine sachlich fundierte Kaufentscheidung treffen zu können, immer dann vollständig über bestimmte Sachaussagen wie Zusammensetzung, Indikationen und Gegenindikationen eines Arzneimittels unterrichtet werden, wenn die Werbung überhaupt Angaben in dieser Richtung enthält; seine Unterrichtung durch entsprechende Pflichtangaben erscheint dagegen entbehrlich, wenn es sich um eine von jeglichen Hinweisen auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des Präparats freie Werbung handelt, die allein oder weit überwiegend nur die Erinnerung und damit diejenigen Verbraucher anspricht, denen das beworbene Mittel bereits bekannt ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 1996, 806 [807] = WRP 1996, 1018 - HerzASS; GRUR 1998, 591 = WRP 1998, 502 - Monopräparate; Senat, GRUR-RR 2007, 116 - Fentanyl-Matrixpflaster).

    Jedoch liegt eine mit der Erinnerungswerbung unvereinbare "Überinformation" jedenfalls vor, wenn die Aufmachung über die in der Arzneimittelbezeichnung selbst enthaltenen Angaben hinaus in deutlich erkennbarer Weise zusätzliche Informationen aus den in § 4 Abs. 1 HWG angesprochenen Gebieten vermittelt (vgl. Senat, GRUR-RR 2007, 116 f. - Fentanyl-Matrixpflaster; OLG Frankfurt a.M., WRP 1997, 338 = NJWE-WettbR 1997, 198 - Manneken Pis; KG, MD 1998, 584 [585 f.] - Knoblauch-Dragees; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2008, 201 [202 f.] - Antiallergikum; Schnorbus, a.a.O. [26]; Gröning, a.a.O., Rn. 106 f.; Doepner, a.a.O., Rn. 71 ff.).

  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 215/02

    Diabetesteststreifen

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 63/08
    Selbst wenn dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsgegnerin zu folgen wäre, dass im Bereich nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel eine Werbung durch Abbildung von Umverpackungen inzwischen weithin üblich ist, begründet der fehlende Warnhinweis schon deshalb einen im Sinne von § 3 UWG nicht nur unerheblichen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 UWG, weil insoweit der Schutz der Gesundheit der Verbraucher auf dem Spiel steht (vgl. BGHZ 163, 265 = GRUR 2005, 778 [780] - Atemtest; BGH, GRUR 2005, 875 [877] - Diabetesteststreifen; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 3 UWG Rn. 79; 4 UWG Rn. 11.58a).
  • BGH, 02.05.1996 - I ZR 99/94

    HerzASS - HWG - Erinnerungswerbung; HWG - Krankheiten mit Werbeverbot

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 63/08
    Die Entbehrlichkeit der Pflichtangaben bei der Erinnerungswerbung ergibt sich ihrerseits - auch über den reinen Wortlaut des § 4 Abs. 6 S. 2 HWG hinaus - aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung (vgl. Doepner, HWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 71; Gröning, Heilmittelwerberecht, § 4 HWG Rn. 106): Der Verbraucher soll, um eine sachlich fundierte Kaufentscheidung treffen zu können, immer dann vollständig über bestimmte Sachaussagen wie Zusammensetzung, Indikationen und Gegenindikationen eines Arzneimittels unterrichtet werden, wenn die Werbung überhaupt Angaben in dieser Richtung enthält; seine Unterrichtung durch entsprechende Pflichtangaben erscheint dagegen entbehrlich, wenn es sich um eine von jeglichen Hinweisen auf die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung des Präparats freie Werbung handelt, die allein oder weit überwiegend nur die Erinnerung und damit diejenigen Verbraucher anspricht, denen das beworbene Mittel bereits bekannt ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 1996, 806 [807] = WRP 1996, 1018 - HerzASS; GRUR 1998, 591 = WRP 1998, 502 - Monopräparate; Senat, GRUR-RR 2007, 116 - Fentanyl-Matrixpflaster).
  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 194/02

    Atemtest

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 63/08
    Selbst wenn dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragsgegnerin zu folgen wäre, dass im Bereich nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel eine Werbung durch Abbildung von Umverpackungen inzwischen weithin üblich ist, begründet der fehlende Warnhinweis schon deshalb einen im Sinne von § 3 UWG nicht nur unerheblichen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 UWG, weil insoweit der Schutz der Gesundheit der Verbraucher auf dem Spiel steht (vgl. BGHZ 163, 265 = GRUR 2005, 778 [780] - Atemtest; BGH, GRUR 2005, 875 [877] - Diabetesteststreifen; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 3 UWG Rn. 79; 4 UWG Rn. 11.58a).
  • EuGH, 08.11.2007 - C-374/05

    Gintec - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG -

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 63/08
    Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt (GRUR 2008, 267 - Gintec / Verband Sozialer Wettbewerb [Tz. 20, 22]), dass die Richtlinie 2001/83/EG das Recht der Arzneimittelwerbung zwar vollständig harmonisiert, den Mitgliedsstaaten aber in Art. 89 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 einerseits Spielraum bei den geforderten Pflichtangaben und andererseits die Möglichkeit einer abweichenden Regelung gegeben hat, insofern die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel nur den Namen des Arzneimittels zu enthalten braucht, wenn ihr Zweck ausschließlich darin besteht, an diese zu erinnern.
  • BGH, 21.04.1983 - I ZR 28/81

    Anforderungen an Erinnerungswerbung nach dem Heilmittelwerbegesetz -

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 63/08
    Zwar kann bereits die Bezeichnung - also die Kennzeichnung des Arzneimittels, unter der es zugelassen oder registriert werden darf (BGH, GRUR 1983, 597 [598] - Kneipp Pflanzensaft; GRUR 1998, 591 [592] - Monopräparate) - medizinisch-pharmakologisch relevante Aussagen enthalten, ohne dass der Bereich der Erinnerungswerbung verlassen wird (so für Wirkstoffangaben BGH, GRUR 1998, 591 [592] - Monopräparate; vgl. ferner OLG Stuttgart, MD 1994, 683 [686 f.]; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2008, 201 [202] - Antiallergikum; Schnorbus, GRUR 1995, 21 [24]; Doepner, a.a.O., Rn. 29; Gröning, a.a.O., Rn. 47, 105; zweifelnd KG, MD 1998, 584 [585] - Knoblauch-Dragees).
  • OLG Frankfurt, 28.11.1996 - 6 U 199/95
    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 63/08
    Jedoch liegt eine mit der Erinnerungswerbung unvereinbare "Überinformation" jedenfalls vor, wenn die Aufmachung über die in der Arzneimittelbezeichnung selbst enthaltenen Angaben hinaus in deutlich erkennbarer Weise zusätzliche Informationen aus den in § 4 Abs. 1 HWG angesprochenen Gebieten vermittelt (vgl. Senat, GRUR-RR 2007, 116 f. - Fentanyl-Matrixpflaster; OLG Frankfurt a.M., WRP 1997, 338 = NJWE-WettbR 1997, 198 - Manneken Pis; KG, MD 1998, 584 [585 f.] - Knoblauch-Dragees; OLG Oldenburg, GRUR-RR 2008, 201 [202 f.] - Antiallergikum; Schnorbus, a.a.O. [26]; Gröning, a.a.O., Rn. 106 f.; Doepner, a.a.O., Rn. 71 ff.).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

    Dagegen sind weitere Angaben, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, wie insbesondere solche über Packungsgrößen, Mengen und Preise im Rahmen einer Erinnerungswerbung zulässig (vgl. BGH GRUR 1982, 684, 685 - Arzneimittel-Preisangaben; OLG Köln GRUR-RR 2008, 445; OLG Hamburg MD 2008, 468, 471; OLG Stuttgart MD 2009, 974, 979; Fezer/Reinhart, UWG, 2. Aufl., § 4-S4 Rdn. 489; Gerstberger/Reinhart in Gröning, Heilmittelwerberecht, 3. Aktualisierungs-Lfg. Juni 2009, § 4 HWG Rdn. 106).
  • OLG München, 14.06.2018 - 29 U 732/18

    Störerhaftung des Access-Providers bei konkret bezeichnetem Urheberrechtsverstoß

    Außerdem erachtet der Senat nach der - ohne Zustimmung der Antragsgegnerin zulässigen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 445 - Flyer-Werbung; Voß, a.a.O., § 920 Rz. 10: jeweils m.w.N.) - Teilrücknahme des Verfügungsantrags eine Klarstellung der Reichweite des danach verbleibenden gerichtlichen Verbots für angezeigt, die auch dem Streit der Parteien um die Domains und die IP-Adresse Rechnung trägt die vom Verbot erfasst werden.
  • OLG Stuttgart, 30.07.2009 - 2 U 4/09

    Wettbewerbsverstoß: Arzneimittelwerbung auf Lastkraftwagen; Abgrenzung zur

    Anders als in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall "... Erkältungssaft für die Nacht" (GRUR-RR 2008, 445 - Flyer-Werbung ) liege hier gerade keine Konkretisierung durch zusätzliche Informationen, sondern lediglich eine Zusammenfassung der Produkte unter einer Art Oberbegriff ohne zusätzlichen Informationsgehalt vor.

    (a) Verstöße gegen das HWG begründen grundsätzlich eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von § 3 UWG 2004; etwas anderes kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gelten, die eine Gefährdung des Schutzzweckes des HWG praktisch ausschließen (OLG Oldenburg GRUR-RR 2006, 243, 244 - IgG-Antikörpertest ; OLG Köln GRUR-RR 2008, 445, 446 - Flyer-Werbung ; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdnr. 11.134; Bülow/Ring, a.a.O., Einleitung Rdnr. 31).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - I-6 U 63/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,26128
OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - I-6 U 63/08 (https://dejure.org/2009,26128)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2009 - I-6 U 63/08 (https://dejure.org/2009,26128)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. September 2009 - I-6 U 63/08 (https://dejure.org/2009,26128)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 826
    Aufklärungspflichten des Vermittlers von im Daytrading als Kassageschäft ausgeführten Devisenhandelsgeschäften

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 63/08
    Denn selbst dann, wenn ein solcher Vertragsschluss im Streitfall unterstellt würde (vgl. BGHZ 100, 117, 118 f.; NJW 1993, 2433), kann die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht festgestellt werden, da der Zeuge A. nicht aufklärungsbedürftig war.

    Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt (BGHZ 123, 126 - juris Tz. 14, 15).

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00

    Behandlung von Devisengeschäften als Börsentermingeschäfte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 63/08
    Finanztermingeschäfte (vor Einführung des § 2 Abs. 2 a WpHG durch das vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002, BGBl. I 2002, S. 2010: Börsentermingeschäfte) sind standardisierte Geschäfte, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 149, 294 - juris Tz. 17; BGHZ 92, 317 - juris Tz. 9; BGHZ 142, 345 - juris Tz. 16 ff.).

    Sie verleiten zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (BGHZ 149, 294 - juris Tz. 18; BGHZ 148, 297 - juris Tz. 9 f.).

  • BGH, 22.10.1984 - II ZR 262/83

    Aktienoptionsgeschäft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 63/08
    Finanztermingeschäfte (vor Einführung des § 2 Abs. 2 a WpHG durch das vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002, BGBl. I 2002, S. 2010: Börsentermingeschäfte) sind standardisierte Geschäfte, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 149, 294 - juris Tz. 17; BGHZ 92, 317 - juris Tz. 9; BGHZ 142, 345 - juris Tz. 16 ff.).
  • BGH, 22.11.2005 - XI ZR 76/05

    Aufklärungspflichten einer Wertpapierhandelsbank bei der Vermittlung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 63/08
    Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschönigung noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (st.Rspr. BGH WM 2006, 84 - juris Tz. 14 m.w.N.).
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03

    Haftung des Brokers für Schinden von Provisionen durch den Anlageberater und -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 63/08
    Unter Churning im engeren, hier in Betracht kommenden Sinne mit der möglichen Folge einer Haftung aus § 826 BGB versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BGH WM 2004, 1768 - juris Tz. 9 m.w.N.).
  • BGH, 05.10.1999 - XI ZR 296/98

    Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen als Börsentermingeschäfte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 63/08
    Finanztermingeschäfte (vor Einführung des § 2 Abs. 2 a WpHG durch das vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002, BGBl. I 2002, S. 2010: Börsentermingeschäfte) sind standardisierte Geschäfte, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 149, 294 - juris Tz. 17; BGHZ 92, 317 - juris Tz. 9; BGHZ 142, 345 - juris Tz. 16 ff.).
  • BGH, 17.07.2001 - XI ZR 15/01

    Termingeschäftsfähigkeit als Voraussetzung für die Bestellung von Sicherheiten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 63/08
    Sie verleiten zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (BGHZ 149, 294 - juris Tz. 18; BGHZ 148, 297 - juris Tz. 9 f.).
  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 63/08
    Denn selbst dann, wenn ein solcher Vertragsschluss im Streitfall unterstellt würde (vgl. BGHZ 100, 117, 118 f.; NJW 1993, 2433), kann die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht festgestellt werden, da der Zeuge A. nicht aufklärungsbedürftig war.
  • LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11

    Versuchter Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionen an

    Unter Churning im engeren Sinne als Unterfall der Gebührenschinderei versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos durch den der Broker oder der Vermittler oder beide, um sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen zu verschaffen (vgl. in der Zivilrechtsprechung BGH NJW 2004, 3423; NJW 1995, 1225 jeweils mwN; OLG Düsseldorf, IPRspr 2006, Nr. 217, 487 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009, Az. I-6 U 63/08; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2015 - 17 U 44/14, BeckRS 2015, 18241 sowie LG Regensburg Urteil vom 18.12.2008, BeckRS 2009, 434).

    Unter Churning im engeren Sinne als Unterfall der Gebührenschinderei versteht man nach h. M. den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos durch den der Broker oder der Vermittler oder beide, um sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen zu verschaffen (vgl. in der Zivilrechtsprechung BGH NJW 2004, 3423; NJW 1995, 1225 jeweils mwN; OLG Düsseldorf, IPRspr 2006, Nr. 217, 487 zitiert nach Juris ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009, Az. I-6 U 63/08; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2015 - 17 U 44/14, BeckRS 2015, 18241 sowie LG Regensburg Urteil vom 18.12.2008, BeckRS 2009, 434).

  • LG Düsseldorf, 14.07.2010 - 16 O 81/08

    Schadensersatz wegen verlustbringender Anlagegeschäfte eines sich als erfahrenen

    Bleibt die Entscheidungsbefugnis indes bei dem Anleger scheidet die Vermögensverwaltung aus und es verbleibt eine Anlagevermittlung oder -beratung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009, I-6 U 63/08, vom Beklagten zu 2) vorgelegt, m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2015 - 17 U 44/14
    Die vom Bundesgerichtshof für die Feststellung des sog. Churnings bei Termin(options)geschäften festgelegten Kriterien sind grundsätzlich auch auf Differenzgeschäfte im Daytrading anwendbar (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2009, I-6 U 63/08).
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