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   OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - I-6 U 94/08   

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OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - I-6 U 94/08 (https://dejure.org/2009,14158)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2009 - I-6 U 94/08 (https://dejure.org/2009,14158)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. September 2009 - I-6 U 94/08 (https://dejure.org/2009,14158)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 94/08
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann ( vgl. BGH WM 2005, 72 - juris Tz. 32; BGH WM 2005, 828 - juris Tz. 20; BGH WM 2004, 172 - juris Tz. 17 jeweils m.w.N.).

    Die bloße Zusammenarbeit der Bank mit dem Vertreiber oder Finanzvermittler reicht grundsätzlich nicht aus, eine Aufklärungspflicht der Bank zu begründen (BGH ZIP 2003, 160 - juris Tz. 11; WM 2004, 172 - juris Tz. 21).

    Hierdurch wird nämlich gerade deutlich, dass die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin eben nicht überschritten, sondern sich auf ihre Finanzierungstätigkeit beschränkt hat (BGH, WM 2004, 172, 174).

    Es stellt daher noch keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar, dass sie den Erwerb von zwei Dritteln der Wohnungen im streitgegenständlichen Objekt finanziert hat (vgl. BGH WM 2004, 172, 174).

    Ein zur Aufklärung verpflichtender besonderer Gefährdungstatbestand ist nur anzunehmen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (BGH, WM 2004, 172, 174 u. 876, 878).

    Dabei ist die Bank nur verpflichtet, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvorsprung durch eigene Nachforschungen erst zu verschaffen (BGH, WM 2004, 172, 173 u. 620, 622).

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 94/08
    Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGH WM 2006, 1243 - juris Rnr.14; BGHZ 123, 380 (393); BGH WM 2004, 521 (522); BGH WM 2004, 1579 (1581)).

    Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH WM 1992, 901 (905); WM 2003, 918 (922); WM 2004, 521 (523); WM 2004, 620 (623)).Erforderlich ist hiernach, dass die kreditgewährende Bank sich aktiv und offen in die unternehmerische Planung, Werbung und/oder Durchführung des Objekts einschaltet und gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts auftritt.

    Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen (BGH WM 2003, 1370 (1373); WM 2004, 417 (419); WM 2004, 521 (524)).

    Diesem Einwand mangelt es ebenfalls an hinreichendem Sachvortrag, da der Kläger die wirtschaftlichen Nachteile der gewählten Finanzierungsform gegenüber einem Annuitätendarlehen nicht dargetan hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH WM 2004, 521 - juris Tz. 30).

    Richtig ist auch, dass das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Fall ist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st. Rspr.: BGH WM 2004, 521 (524); BGH WM 2004, 1221 (1225), jeweils m. w. N.).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 94/08
    Banken nehmen Bewertungen der zu finanzierenden Immobilien grundsätzlich nicht im Interesse des Kunden, sondern vielmehr im eigenen Sicherungsinteresse vor mit der Folge, dass sich aus der lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Ermittlung eines Beleihungswertes keine Verletzung von Aufklärungspflichten der Bank gegenüber dem Kunden ergeben (vgl. BGH NJW 2006, 2099 - juris Rnr. 45).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt eine solche Vermutungsregel nur in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objektes im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung (BGH WM 2006, 1194 ff.) Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZR 402/06 - ausdrücklich klargestellt und entspricht inzwischen seiner ständigen Rechtsprechung (BGH NJW 2008, 640 - juris Tz. 16; BGH ZIP 2008, 2405 - juris Tz. 11 f.).

    b) Die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprunges hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (BGH WM 2006, 1194 ff = BGHZ 168, 1 ff - juris Rnr. 50 ff) erweitert.

    Denn sie waren bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an ihre Erklärung zum Abschluss des Immobilienkaufvertrages gebunden (vgl. dazu BGH WM 2006, 1194 ff = BGHZ 168, 1 ff - juris Rnr. 38 m.w.N.).

  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04

    Pflichten des Geschäftsbesorgers; Offenbarung einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 94/08
    Dabei ist der Stand der Rechtsprechung im Jahre 1997 zur verborgenen Innenprovision zu berücksichtigen (so ausdrücklich für den Fall des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds der III. Zivilsenat des BGH in seinen Entscheidungen vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - = WM 2007, 873 - juris Tz. 10 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - = WM 2005, 1998 - juris Tz. 38; vgl. auch Pap, BKR 2008, 367, 368 und Nittel/Lembach im Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht, Kap. 8 Rn 78).

    Wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 27. April 2006 - 8 U 90/03 - (OLGReport 2005, 5 - juris Tz. 48 ff.) ausführlich dargelegt und begründet hat, ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vertriebsprovisionen in einem Prospekt ausgewiesen werden müssen, höchstrichterlich noch nicht einmal im Jahr 2004 geklärt gewesen (vgl. dazu BGH, WM 2004, 31 - juris Tz. 31), fortgeführt durch BGH, WM 2005, 1998 - juris Tz. 23 ff.).

    Erst in seinen Entscheidungen vom 12. Februar 2004 (BGH, WM 2004, 31 - juris Tz. 31 ff.) und vom 28. Juli 2005 (BGH, WM 2005, 1998 - juris Tz. 23 ff) ist zumindest der III. Zivilsenat des BGH zu der Auffassung gelangt, dass der Anleger über einen "Abfluss" an Innenprovisionen jedenfalls dann unterrichtet werden muss, wenn er 15 % überschreitet, und zwar sowohl von dem Vermittler einer prospektierten Kapitalanlage (BGH, WM 2004, 31) als auch von dem Treuhänder im Rahmen eines Bauträgermodells (BGH, WM 2005, 1998).

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05

    Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 94/08
    Eine solche Kenntnis wird selbst bei einem institutionalisierten Zusammenwirken der Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler der Anlage nicht vermutet; sie ist vielmehr vom Bankkunden darzulegen und zu beweisen (BGH WM 2008, 1120 - juris Tz. 17; BGH WM 2008, 154 - juris Tz. 16 m.w.Nachw.; OLG Frankfurt WM 2006, 2207 (2209)).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt eine solche Vermutungsregel nur in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objektes im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung (BGH WM 2006, 1194 ff.) Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZR 402/06 - ausdrücklich klargestellt und entspricht inzwischen seiner ständigen Rechtsprechung (BGH NJW 2008, 640 - juris Tz. 16; BGH ZIP 2008, 2405 - juris Tz. 11 f.).

  • BGH, 19.06.2007 - XI ZR 402/06

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über ein grobes Missverhältnis von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 94/08
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt eine solche Vermutungsregel nur in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objektes im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung (BGH WM 2006, 1194 ff.) Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZR 402/06 - ausdrücklich klargestellt und entspricht inzwischen seiner ständigen Rechtsprechung (BGH NJW 2008, 640 - juris Tz. 16; BGH ZIP 2008, 2405 - juris Tz. 11 f.).

    Eines Hinweises auf die Darlegungs- und Beweislast des Klägers für seine Behauptung, die Beklagte habe bei Vertragsschluss Kenntnis von den wertbildenden Faktoren der Immobilie gehabt, bedarf es nicht, da die Beklagte hierauf in ihrem Schriftsatz vom 8. November 2007 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19. Juni 2007 - XI ZR 402/06 - bereits hingewiesen hatte.

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 94/08
    Richtig ist zwar, dass eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ausnahmsweise, wenn - wie hier - sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, dann anzunehmen ist, wenn es bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st. Rspr.: BGH WM 2004, 1221 (1225); BGH WM 2005, 828 (830), jeweils m. w. N.).

    Richtig ist auch, dass das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Fall ist, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st. Rspr.: BGH WM 2004, 521 (524); BGH WM 2004, 1221 (1225), jeweils m. w. N.).

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 94/08
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann ( vgl. BGH WM 2005, 72 - juris Tz. 32; BGH WM 2005, 828 - juris Tz. 20; BGH WM 2004, 172 - juris Tz. 17 jeweils m.w.N.).

    Richtig ist zwar, dass eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ausnahmsweise, wenn - wie hier - sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, dann anzunehmen ist, wenn es bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st. Rspr.: BGH WM 2004, 1221 (1225); BGH WM 2005, 828 (830), jeweils m. w. N.).

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 94/08
    Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (vgl. BGH WM 2003, 1370 (1372); BGH WM 2003, 918 (920); BGHZ 131, 385 (392); BGH WM 2003, 483 (484), BGH WM 2003, 2372 (2374)).

    Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen (BGH WM 2003, 1370 (1373); WM 2004, 417 (419); WM 2004, 521 (524)).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 94/08
    bb) Ein schwerwiegender Interessenkonflikt liegt nicht schon dann vor, wenn - wie hier - die kreditgebende Bank zugleich die Bauträgerfinanzierung übernommen hat (BGH, WM 2005, 127, 129; WM 2007, 876, 882).

    Etwas anderes kann erst dann gelten, wenn zu dieser Doppelrolle der Bank besondere Umstände hinzutreten (BGH, WM 2004, 620, 624), etwa die Abwälzung des Risikos aus dem eigenen notleidenden Kreditengagement auf den Anleger (BGH, WM 2007, 876, 882).

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06

    Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision

  • BGH, 13.11.2003 - VII ZR 26/03

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauträgermodell

  • BGH, 21.10.2008 - XI ZR 256/07

    Anforderungen an die Eingehung eines Schuldanerkenntnisses

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

  • BGH, 07.04.1992 - XI ZR 200/91

    Prüfungspflicht der kreditgebenden Bank bezüglich angebotener Sicherheiten

  • BGH, 28.01.1992 - XI ZR 301/90

    Zurechnung einer von den Prospektverantwortlichen begangenen arglistigen

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

  • OLG Frankfurt, 10.05.2005 - 9 U 73/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Voraussetzungen für die Annahme einer

  • BGH, 05.06.2007 - XI ZR 348/05

    Rückforderungsdurchgriff des Anlegers gegenüber der finanzierenden Bank

  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07

    Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

  • BGH, 07.09.2000 - VII ZR 443/99

    Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell

  • OLG Köln, 27.04.2006 - 8 U 90/03

    Fehlendes Verschulden des Abwicklungsbeauftragten bei unterlassener Aufklärung

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

  • BGH, 13.06.2006 - XI ZR 94/05

    Widerruf von Haustürgeschäften nach der Neuregelung des Widerrufs von

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • BGH, 23.11.2004 - XI ZR 27/04

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Kreditvertrag zur

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • LG Düsseldorf, 26.05.2008 - 14d O 54/06

    Risikoaufklärung durch die kreditgebende Bank bei steuersparenden

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 398/02

    Zur Frage der Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 167/02

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Haustürgeschäft

  • OLG Jena, 13.01.2004 - 5 U 250/03

    Keine Ursächlichkeit der Haustürsituation mehr nach Notarvertrag

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger

  • BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02

    Gerichtliche Prüfung der Rechtsfolgen des Widerrufs

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 05.12.2008 - 6 U 94/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,25574
OLG Oldenburg, 05.12.2008 - 6 U 94/08 (https://dejure.org/2008,25574)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.12.2008 - 6 U 94/08 (https://dejure.org/2008,25574)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2008 - 6 U 94/08 (https://dejure.org/2008,25574)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Haftung des Steuerberaters: Schadensersatz wegen steuerlicher Nachteile infolge fehlerhafter Beratung über einen beabsichtigten Sandausbeutungsvertrag

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 611 BGB; § 675 BGB; § 296a ZPO; § 531 Abs. 2 ZPO
    Haftung des Steuerberaters wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Sandausbeutungsvertrag

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Steuerberaters wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Sandausbeutungsvertrag

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.05.2007 - IX ZR 42/04

    Anforderungen an die Darlegung der Kausalität der Pflichtverletzung beim

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.12.2008 - 6 U 94/08
    Im Zusammenhang mit steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist aber das Urteil des BGH vom 10.05.2007 - IX ZR 42/04 - von Relevanz (Anlage B 7).
  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 167/02

    Belehrungs- und Aufklärungspflicht des Steuerberaters bei Inanspruchnahme

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.12.2008 - 6 U 94/08
    Die Beratung soll den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1210, in Juris Rn. 8).
  • BGH, 16.12.2010 - IX ZR 230/08

    Zurückweisung eines schlüssigen, die Pflichtverletzung begründenden Vortrags erst

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.12.2008 - 6 U 94/08
    Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 16.12.2010 (IX ZR 230/08) zurückgewiesen.
  • BFH, 21.07.1993 - IX R 9/89

    Entgelt für den Verkauf eines bodenschatzführenden Grundstücks als Einkünfte aus

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.12.2008 - 6 U 94/08
    Davon ist das Landgericht unter Verwertung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.07.1993 (IX R 9/89) zutreffend ausgegangen.
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