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   OLG Hamm, 13.08.2015 - I-9 U 139/15   

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OLG Hamm, 13.08.2015 - I-9 U 139/15 (https://dejure.org/2015,32155)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.2015 - I-9 U 139/15 (https://dejure.org/2015,32155)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. August 2015 - I-9 U 139/15 (https://dejure.org/2015,32155)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Schmerzensgeld wegen Zusammenstoßes mit Glaswand eines verglasten Konferenzraumes - Ausgang aus Konferenzraum war deutlich erkennbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 400
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 24.03.2015 - 9 U 114/14

    Pflaumenkirmes in Kamen - Kirmesbetrieb haftet bei Sturz über ungesicherte

    Auszug aus OLG Hamm, 13.08.2015 - 9 U 139/15
    Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (Senat NJW-RR 2015, 860 m.w.N.).
  • AG Düsseldorf, 07.05.2015 - 50 C 9301/14

    Asspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer behaupteten

    Auszug aus OLG Hamm, 13.08.2015 - 9 U 139/15
    Eine der Klägerin günstigere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der von ihr zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf v. 07.05.2015 - 50 C 9301/14 - , juris, geboten.
  • OLG Hamm, 07.05.2021 - 7 U 27/20

    Stolperfalle im Stadion

    Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt worden sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 13.8.2015 - I-9 U 139/15, NJW-RR 2016, 400 Rn. 5, beck-online).
  • OLG Nürnberg, 10.03.2023 - 3 U 3080/22

    Überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten bei einem Sturz

    Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 - 9 U 143/05, juris-Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2015 - I-9 U 139/15, juris-Rn. 9).
  • OLG Stuttgart, 21.03.2017 - 6 U 154/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Verfristung des Widerrufsrechts

    Auch das OLG Karlsruhe habe die streitgegenständliche Belehrung, insbesondere im Hinblick auf den Absatz "Finanzierte Geschäfte", für ordnungsgemäß erachtet (Urteil vom 03.03.2016, Az. 17 U 18/16; Urteil vom 10.03.2016, Az. 9 U 139/15).
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