Rechtsprechung
   OLG Jena, 13.10.1999 - 6 Verg 1/99   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    BGB § 242, GWB § 107 Abs. 3, GWB § 108 ...
    Preisvergleich im Bau-Finanzierungsmodell

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bau- und Baufinanzierungsausschreibung: Wertungsgrundsätze, Skontovoraussetzungen.

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Können Ausschlussgründe nachgeschoben werden? (IBR 2000, 413)

Zeitschriftenfundstellen

  • NZBau 2001, 39
  • BauR 2000, 388
  • IBR 2000, 413
  • NVwZ 2001, 15 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (94)  

  • OLG Jena, 22.12.1999 - 6 Verg 3/99  

    Vergabeprüfung/Umfang/Ablehnung eines Mitglieds der Vergabekammer

    Das kann sie dadurch erreichen, dass sie diese Bieter zu einer Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist bis zu einem festzusetzenden neuen Termin auffordert und diejenigen Bieter, die damit einverstanden sind, eine entsprechende Erklärung abgeben, wie das im vorliegenden Verfahren bereits einmal geschehen ist (vgl. BayObLG ZVgR 1999, 111; Senatsbeschluss vom 13.10.1999, 6 Verg 1/99).

    Diese Rügen sind nicht verspätet im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 2 GWB, weil sie erst erhoben werden konnten, nachdem der Senat den Antragstellern mit Beschluss vom 26.10.1999 die von der Vergabekammer verfahrensfehlerhaft verweigerte Akteneinsicht gewährt hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 13.10.1999 a. a. O.).

    Der Vergabestelle kommt bei der Prüfung und Wertung der Angebote ein erheblicher Ermessensspielraum zu; die Überprüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht kann sich daher nur auf die Frage beziehen, ob die Vergabestelle die Grenzen dieses Wertungsspielraums durch Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessungsunterschreitung oder sachfremde Erwägungen verletzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.10.1999, a. a. O. m. w. N.).

    e) Kein Ermessen hat die Vergabestelle hingegen bei der Prüfung, ob hinsichtlich des Angebots der Beigeladenen der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 1 Abs. 1 b i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A vorliegt (allgemeine Meinung; vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 13.10.1999, a. a. O. zu der vergleichbaren Vorschrift des § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A; Heiermann/Riedel/Rusam, a. a. O., § 25 Rdnr. 7).

  • OLG Düsseldorf, 29.12.2001 - Verg 22/01  

    Vergabe - Bindefristverlängerung nach Bindungsablauf im Nachprüfungsverfahren

    Denn es entspricht einhelliger Rechtsprechung, dass die Bindefrist im Einvernehmen des Bieters mit dem Auftraggeber verlängert werden kann (vgl. OLG Jena NZBau 2001, 39, 40; OLG Dresden BauR 2000, 1591, 1593; BayObLG NZBau 2000, 49, 50 f.).

    Hierbei kommt dem Auftraggeber/der Vergabestelle - fraglos und der zu treffenden wertenden Entscheidung immanent - ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu (vgl. auch OLG Jena NZBau 2001, 39, 42 f.).

  • OLG Frankfurt, 11.05.2004 - 11 Verg 8/04  

    Vergabe - Verspätete Angebote sind zwingend auszuschließen

    Andererseits kann die Beschränkung des Prüfungsumfangs für solche Vergaberechtsverstöße nicht als sachdienlich angesehen werden, die der Beschwerdeführer erst nach dem Abschluss des Verfahrens vor der Vergabekammer, etwa durch die Gewährung erweiterter Akteneinsicht durch das Beschwerdegericht oder wie vorliegend aus Presseberichten, erkennt (OLG Jena, Beschl. vom 13.10.1999, BauR 2000, 388, 392; BayObLG, Beschl. v. 28.05.2003, Verg 6/03, S. 5; Noch in: Müller-Wrede (Hrsg.), Verdingungsordnung für Leistungen VOL/A, 1. Auflage, § 117, Rn. 6; Jäger in: Byok/Jäger, Vergaberecht, § 117 Rn. 798).

    Dass der Ausschluss verspäteter Angebote nach § 25 Nr. 1 VOL/A ohne Ausnahme zwingend ist, entspricht auch der völlig h.A. in Rspr. und Literatur (BGH , Beschl. vom 18.02.2003, Az. X ZB 43/02; OLG Jena, Beschl. vom 13.10.1999, BauR 2000, 388; OLG Hamburg, Beschl. vom 04.11.1999, 1 Verg 1/99; OLG Dresden, Beschl. vom 08.11.2002, VergabeR 2003, 333; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 30.05.2001, Verg 23/00, S.10; Noch a.a.O. § 25 Rn. 30; Daub-Eberstein, VOL/A, 5. Aufl., § 25 Rn. 19).

    Die Vergabestelle hat daher gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit (§ 97 Abs. 2 GWB) von sich aus nicht die Möglichkeit, verspätete Angebote zuzulassen, weil sie ansonsten die subjektiven Rechte der Mitbieter verletzen würde, die sich an die Formvorschriften gehalten und das Angebot rechtzeitig eingereicht haben (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.01.2002, VergabeR 2002, 169; für den VOB-A Bereich ebenso: OLG Dresden, VergabeR 2003, 333; OLG Thüringen, Beschl. v. 13.10.1999, NZBau 2001, 39VÜA Baden-Württemberg, Beschl. vom 16.01.1997, 1 VÜA 6/96 in: Fischer/Noch, EzEG-VergabeR, IV 2.4.; zitiert nach Noch a.a.O. § 25 Rn. 30).

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