Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 15.02.2001 - 1 U 49/00   

Kurzfassungen/Presse

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer insolventen Bauträger-GmbH für "Baugeld"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    GSB: Keineswegs ein stumpfes Schwert! (IBR 2001, 310)

Zeitschriftenfundstellen

  • IBR 2001, 310



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Stuttgart, 19.05.2004 - 3 U 222/03  

    Bauvertrag - Beweislast für ordnungsgemäße Verwendung von Baugeld

    Der Baugeldempfänger, bzw. die für ihn deliktisch verantwortlichen Beklagten, haben dann darzulegen und zu beweisen, dass und wie sie das empfangene Baugeld zweckentsprechend verwendet haben (BGH BauR 2002, 620, 621; NJW 88, 263, 264; NJW-RR 1991, 141, 142; OLG Bamberg IBR 2001, 310; OLG München aaO, OLG Dresden NJW-RR 99, 1469; BauR 2002, 486, 488; 2000, 585, 587; Pal-Sprau, 63. Aufl., § 823 Rn. 61, Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 10. Aufl., § 17 VOB/B Rn. 135).

    Allerdings ist davon auszugehen, dass größere Bauvorhaben regelmäßig durch grundpfandrechtlich abgesicherte Fremdmittel finanziert werden (BGH BauR 2002, 620; OLG Bamberg IBR 2001, 310; OLG Dresden BauR 2002, 486, 490; 2000, 585, 587; Stammkötter a.a.O. Rn. 114 a, 116).

    Hier liegt es nahe, dass die Beklagten als in der Baubranche tätige Unternehmer mit einer Fremdfinanzierung unter dinglicher Absicherung durch das Baugrundstück rechneten und sich damit um des erstrebten Zieles willen abfanden (BGH BauR 2002, 620 f.; OLG Bamberg IBR 2001, 310; Stammkötter aaO Rn. 116).

  • OLG Dresden, 13.09.2001 - 19 U 346/01  

    Bauforderungssicherungsgesetz: Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers der

    Als Bauträger-Geschäftsführer muß er sie kennen und befindet sich gegebenenfalls in einem vermeidbaren Verbotsirrtum BGH, NJW-RR 1990, 914; OLG Dresden, OLGR 2000, 44; OLG Bamberg, IBR 2001, 310.
  • OLG Bamberg, 04.10.2007 - 1 U 68/07  

    Bauvertrag - GSB: Baugeld ist für jedes Objekt einzeln zu ermitteln!

    Zweck des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen ist gemäß § 1 Abs. 1 GSB der Schutz derjenigen, die an der Herstellung eines Baues aufgrund Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrag beteiligt sind, indem es die Verpflichtung des Empfängers der für den Bau bestimmten Gelder normiert, die erhaltenen Mittel auch entsprechend zu verwenden (vgl. hierzu u.a. BGHSt 46, 373; Senatsurteil v. 15.02.2001, IBR 2001, 310).
  • LG Hannover, 03.05.2011 - 9 O 295/09  

    Bauvertrag - Haftung nach GSB

    Bei Eintritt der Fälligkeit der Forderung nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers hat dieser darzulegen und ggf. zu beweisen, dass Baugelder in der Zeit seiner Verantwortlichkeit vollumfänglich zweckentsprechend verwendet worden sind und die nötigen Gelder seinem Nachfolger zur Verfügung gestanden haben, vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 15.02.2001, 1 U 49/00, IBR 2001, 310.
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