Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.04.2002

Rechtsprechung
   OLG Celle, 19.06.2001 - 16 U 260/00   

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https://dejure.org/2001,3275
OLG Celle, 19.06.2001 - 16 U 260/00 (https://dejure.org/2001,3275)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2001 - 16 U 260/00 (https://dejure.org/2001,3275)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Juni 2001 - 16 U 260/00 (https://dejure.org/2001,3275)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 304 ZPO; § 15 HOAI
    Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung bei Errichtung eines Hauses; Tätigkeit eines Architekten als Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter und einer damit verbundenen positiven Vertragsverletzung; Abschluss ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung bei Errichtung eines Hauses; Tätigkeit eines Architekten als Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter und einer damit verbundenen positiven Vertragsverletzung; Abschluss ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 635
    Haftung wegen Mängeln gefälligkeitshalber übernommener Bauüberwachung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Architektenrecht - Haftung bei bloßer Gefälligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Architekten bei Objektüberwachung aus Gefälligkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Teure Gefälligkeit! (IBR 2002, 318)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 1427
  • IBR 2002, 318
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.03.1999 - IX ZR 164/98

    Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung massefremder Gegenstände

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2001 - 16 U 260/00
    In diesem Zusammenhang ist für den Erlass eines Grundurteils, bei dem lediglich eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuerkennung eines auch nur geringen Betrages bestehen muss (BGH NJW 1999, 1709) nicht erforderlich, dass bereits jetzt jede einzelne Pflichtverletzung im Rahmen der Bauüberwachung beschrieben wird, jedenfalls nicht in Bezug auf die Überwachung des Einbaues einer Drainage.
  • BGH, 02.07.1968 - VI ZR 135/67

    Aufsicht über fremde Kinder aus Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2001 - 16 U 260/00
    Zwar sind Abreden, die ausschließlich auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund, wie Freundschaft etc. beruhen, kein Schuldverhältnis, weil dieses den Willen voraussetzt, eine Rechtsbindung einzugehen (BGH NJW 1968, 1874).
  • BGH, 30.09.1999 - VII ZR 162/97

    Schadensersatzanspruch gegen Architekten

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2001 - 16 U 260/00
    Deshalb bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob ausnahmsweise eine 30-jährige Verjährung eingreift (BGH, Baurecht 2000, 128).
  • OLG Frankfurt, 29.09.2010 - 15 U 63/08

    Haftung des Architekten: Haftung für die faktische Übernahme von

    Der Senat folgt deshalb auch der Auffassung, wonach in einem solchen Falle vertragliche Übernahme von Architektenleistungen bei einer Schlechterfüllung Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche begründet werden (vgl. die vom Landgericht zitierten Entscheidungen OLG Düsseldorf OLGR 2005, 118; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2001, 16 U 260/00; OLG Köln NZ Bau 2006, 183).".
  • OLG Brandenburg, 29.08.2014 - 11 U 170/11

    Architektenhaftung: Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung einer

    bb) In diesem Zusammenhang übersieht der Senat keineswegs, dass nicht geschuldete Zusatzleistungen eines Architekten, die sich der Bauherr erkennbar gefallen lässt, konkludent zum Vertragsbestandteil werden können und dass überobligatorische Leistungen, selbst wenn sie allein aus bloßer Gefälligkeit erbracht wurden, haftungsbegründend wirken können, insbesondere - aber nicht nur - dann, wenn so genannte Begleitschäden entstehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.01.1996 - VII ZR 85/95, Rdn. 21, NJW 1996, 1278 = BauR 1996, 418; OLG Celle, Urt. v. 19.06.2001 - 16 U 260/00, BeckRS 2011, 11097 = juris; ferner Wirth in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., Einf. Rdn. 240, wo indes das Ergebnis der BGH-Entscheidung unzutreffend wiedergegeben wird).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2004 - 23 U 73/04

    Schadenersatzanspruch gegen Architekten wegen unzureichender Abdichtung eines

    Die unentgeltliche Übernahme von Architektenleistungen beruht angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung für den Bauherrn in der Regel auf einer rechtlichen Bindung der Beteiligten und begründet daher im Falle einer Schlechterfüllung Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche (vg. auch OLG Celle BauR 2002, 1427).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2006 - 23 U 39/06

    Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleistungen nach VOB/B

    Die Verletzung von Sorgfaltspflichten rechtfertigt auch dann eine Haftung des Architekten, wenn die Architektenleistungen gefälligkeitshalber erbracht werden (Senat Urt. v. 30.11.2004 - 23 U 73/04, NZBau 2005, 402; OLG Köln, Urt. v. 28.9.2005 - 11 U 16/05, BauR 2006, 156 = NZBau 2006, 183; OLG Celle Urt. v. 19.6.2001 - 16 U 260/00, BauR 2002, 1427).
  • OLG Dresden, 12.12.2019 - 10 U 35/18

    Nicht jeder Rechnungsprüfungsfehler rächt sich!

    Es kann daher an dieser Stelle letztlich dahinstehen, ob sich die Rechnungsprüfungspflicht des Architekten H. unmittelbar aus dem Architektenvertrag vom 13. Juni 2001 als Teil der "Bauüberwachung" ergibt oder kraft tatsächlicher Übernahme der Rechnungsprüfung, die er aus bloßer Gefälligkeit übernommen hat, mit der Folge einer Haftung nach denselben Maßstäben wie ein Architekt aus einem Architektenvertrag (siehe hierzu OLG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2015 - 19 U 163/14 - juris Rn. 101; OLG Celle, Urteil vom 19. Juni 2001 - 16 U 260/00 - juris Rn. 45 OLG Dresden, Urteil vom 23. Dezember 2013 - 9 U 1820/10 - juris Rn. 111 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95 - BauR 1996, 418, juris Rn. 15 Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 2001 und 2029).
  • OLG Hamm, 23.08.2011 - 21 U 11/10

    Haftung eines Architekten aufgrund von Planungsfehlern; Anforderungen an den

    Anspruchsgrundlage wäre in diesem Fall demnach § 635 BGB a.F., wobei die ansonsten grundsätzlich erforderliche Fristsetzung gem. §§ 635, 634 I BGB a.F. aus den gleichen Gründen - also mangels Möglichkeit, die Architektenleistung nachzubessern - gem. § 634 Abs. 2 BGB entbehrlich ist (BGH, NJW 2000, 2020-2021, juris, Rn. 16; Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil., Rn. 376 m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 31.05.2001, 16 U 260/00, juris, Rn. 56)).

    Eine rechtsgeschäftliche Bindung liegt allerdings insbesondere dann nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiel stehen (OLG Celle, Urteil vom 31.05.2001, 16 U 260/00, juris Rn.45; OLG Köln, NZBau 2006, 183-184, juris, Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2009, 15 U 243/08, juris, Rn. 35; OLG Stuttgart, BauR 2006, 1493-1496, juris, Rn. 27; BGHZ 21, 102-112, juris, Rn. 14; vgl. auch BGH NJW 1996, 1278 ff).

  • OLG Köln, 28.09.2005 - 11 U 16/05

    Haftung aus Gefälligkeitsverhältnis bei Bauplanung und Überwachung - Verjährung

    Wenn dieses zutreffen sollte, so haftet der Beklagte unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages schon kraft faktischer Übernahme von Architektenaufgaben (vgl. BGH NJW 1996, 1278 = Baurecht 1996, 418 = Betriebs-Berater 1996, 716; OLG Celle Baurecht 2002, 1427 = IBR 2002, 318; Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., Einführung Rdn. 219).
  • OLG Stuttgart, 02.03.2006 - 2 U 126/05

    Gerüstunfall: Verkehrssicherungspflichtverletzung des Architekten;

    Denn übernimmt ein Architekt gefälligkeitshalber die Überwachung eines zu errichtenden Objekts, haftet er angesichts der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer sorgfältigen Bauüberwachung nach denselben Maßstäben wie ein Architekt (OLG Hamm BauR 2002, 1427, 1428 - BGH NAB v. 18.04.2002 - VII ZR 281/01).
  • OLG Köln, 28.06.2015 - 19 U 163/14

    Haftung des aus Gefälligkeit bauplanend und überwachend tätig werdenden

    Eine vertragliche Bindung liegt dann nahe, wenn der Leistungsempfänger sich erkennbar auf eine Zusage verlässt und für ihn erhebliche wirtschaftliche Werte auf dem Spiel stehen (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 19.06.2001, 16 U 260/00; OLG Köln, Urteil vom 28.09.2005, 11 U 16/05; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2010, 15 U 63/08; jeweils zitiert nach beck-online).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2006 - 23 U 39/05

    Mangelhaftigkeit der Installation einer klimatechnischen Anlage; Geltendmachung

    Die Verletzung von Sorgfaltspflichten rechtfertigt auch dann eine Haftung des Architekten, wenn die Architektenleistungen gefälligkeitshalber erbracht werden (Senat Urt. v. 30.11.2004 - 23 U 73/04, NZBau 2005, 402; OLG Köln, Urt. v. 28.9.2005 - 11 U 16/05, BauR 2006, 156 = NZBau 2006, 183; OLG Celle Urt. v. 19.6.2001 - 16 U 260/00, BauR 2002, 1427).
  • OLG Nürnberg, 04.02.2009 - 4 U 2181/07

    Notarhaftung: Unterlassener Risikohinweis bei der Beurkundung der Übertragung

  • OLG Köln, 29.08.2006 - 9 U 152/04
  • OLG Frankfurt, 30.04.2008 - 15 U 91/07

    Schadensersatz aus Architektenvertrag

  • LG Düsseldorf, 22.03.2016 - 1 O 385/14

    Maschinenhersteller haftet nicht für Beratungsfehler!

  • OLG Celle, 17.12.2015 - 16 U 111/15

    Anforderungen an die Substantiierung von Schadensersatzansprüchen gegen einen

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Rechtsprechung
   BGH, 18.04.2002 - VII ZR 281/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,52964
BGH, 18.04.2002 - VII ZR 281/01 (https://dejure.org/2002,52964)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2002 - VII ZR 281/01 (https://dejure.org/2002,52964)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2002 - VII ZR 281/01 (https://dejure.org/2002,52964)
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Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Honorar - Keine Freundschaftsdienste ohne Honorar!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Teure Gefälligkeit! (IBR 2002, 318)

Papierfundstellen

  • IBR 2002, 318
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 02.03.2006 - 2 U 126/05

    Gerüstunfall: Verkehrssicherungspflichtverletzung des Architekten;

    Denn übernimmt ein Architekt gefälligkeitshalber die Überwachung eines zu errichtenden Objekts, haftet er angesichts der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer sorgfältigen Bauüberwachung nach denselben Maßstäben wie ein Architekt (OLG Hamm BauR 2002, 1427, 1428 - BGH NAB v. 18.04.2002 - VII ZR 281/01).
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