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   LG Nürnberg-Fürth, 30.04.2003 - 3 O 861/99   

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https://dejure.org/2003,20935
LG Nürnberg-Fürth, 30.04.2003 - 3 O 861/99 (https://dejure.org/2003,20935)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.04.2003 - 3 O 861/99 (https://dejure.org/2003,20935)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30. April 2003 - 3 O 861/99 (https://dejure.org/2003,20935)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Verwertungsrechten an einem urheberrechtlich geschützten Werk der Baukunst; Anforderungen an das Vorliegen der Sachbefugnis zur Erhebung einer urheberrechtlichen Schadensersatzklage der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrechtsverletzung durch Architekten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Verletzung von Verwertungsrechten: Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer stellt die Schutzfähigkeit von Architektenwerken fest? (IBR 2004, 325)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Urheberrechtsschutz auch für nicht realisierte Planung! (IBR 2004, 326)

Papierfundstellen

  • IBR 2004, 326
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.12.1987 - I ZR 198/85

    "Vorentwurf II"; Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Grundrisses für ein

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 30.04.2003 - 3 O 861/99
    Nach allgemeiner Ansicht können auch Planentwürfe und Zeichnungen Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG - und nicht nur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG - sein, wenn sie hinreichend die Vorstellung des Schöpfers von der wesentlichen Raumform des geplanten Baukörpers vermitteln (vgl. BGH in GRUR 1988, 533, 534).
  • OLG Nürnberg, 10.01.1989 - 3 U 1203/88

    Honorarforderung eines Architekten; Abrechnung von vor Inkrafttreten der

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 30.04.2003 - 3 O 861/99
    2) Urheberrechtlichen Schutz genießt ein Werk der Baukunst jedenfalls dann, wenn sein ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, daß nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Verkehrskreise von einer Leistung gesprochen werden kann, die sich deutlich vom durchschnittlichen Architektenschaffen abhebt (vgl. Schricker, UrhR, RZ. 152 zu § 2; Fromm/Nordemann, UrhR, RZ. 70 zu § 2; BGH in GRUR 1957, 393 ff., in GRUB 1988; 535 ff., OLG München in GRUB 1987; 290 ff. und OLG Nürnberg in NJW-RR 1989, 407, 409 m. w. N.).
  • LG Oldenburg, 05.06.2013 - 5 O 3989/11

    Urheberrechtsverletzung: Ermittlung des Schadenersatzanspruchs des Planers eines

    Nach allgemeiner Ansicht können auch Planentwürfe und Zeichnungen Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG - und nicht nur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG - sein, wenn sie hinreichend die Vorstellung des Schöpfers von der wesentlichen Raumform des geplanten Baukörpers vermitteln (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.04.2003 - 3 O 861/99 unter Hinweis auf BGH, GRUR 1988, 533, 534; vgl. die Anmerkung von Werner , IBR 2004, 326).
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