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   OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 373/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6497
OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 373/03 (https://dejure.org/2005,6497)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.05.2005 - 20 W 373/03 (https://dejure.org/2005,6497)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - 20 W 373/03 (https://dejure.org/2005,6497)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 Abs 1 WoEigG, § 16 Abs 2 WoEigG, § 23 Abs 4 WoEigG, § 28 Abs 5 WoEigG
    Wohnungseigentum: Auslegung einer Teilungserklärung

  • Wolters Kluwer

    (Wohnungseigentum: Auslegung einer Teilungserklärung)

  • Judicialis

    WEG § 10 I; ; WEG § 16 II; ; WEG § 23 IV; ; WEG § 28 V

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG : Auslegung der Teilungserklärung durch das Rechtsbeschwerdegericht- Mehrdeutigkeit einer von § 16 Abs. 2 WEG abweichenden Regelung über die Kostenverteilung - Beteiligung von Miteigentümern, die über keinen Teileigentumsanteil an dem zur Wohnanlage gehörenden Parkhaus ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Teileigentum - Kostenverteilung bei Sanierung eines Parkdecks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eigene Auslegung einer Teilerklärung durch ein Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die Auffassung der Vorinstanzen; Zulässigkeit einer hilfsweisen Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümerversammlung; Bedingungsfeindlichkeit einer Anfechtung eines ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sanierung des Parkhauses: Auch wer keine Garage hat, zahlt mit! (IBR 2005, 716)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • IBR 2005, 716
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 12.12.1991 - BReg. 2 Z 157/91

    Beteiligung an Kosten für einen Aufzug in einer Mehrhausanlage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 373/03
    Es gilt hier insoweit nichts anderes als auch sonst für die Kosten von Gemeinschaftseinrichtungen wie z. b. dem Aufzug, der nur in einem Haus einer Mehrhausanlage vorhanden ist und den die Miteigentümer mit Sondereigentum in den anderen Häusern nicht nutzen (vgl. hierzu BGH NJW 1984, 2576=WuM 1985, 33; BayObLG WuM 1992, 155).
  • BayObLG, 20.11.2002 - 2Z BR 144/01

    Fertigstellung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer - Anforderungen an

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 373/03
    Es ist ausreichend, wenn der Beschluss selbst nur den Verteilungsmaßstab festlegt, so dass sich der geschuldete Betrag ohne weiteres errechnen lässt (OLG Düsseldorf ZWE 2002, 90, BayObLG NZM 2003, 66 = NJW 2003, 2323; KG NZM 2002, 873; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 28 Rdnr. 38).
  • BGH, 28.06.1984 - VII ZB 15/83

    Kosten für einen Aufzug bei einer aus mehreren Gebäuden bestehenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 373/03
    Es gilt hier insoweit nichts anderes als auch sonst für die Kosten von Gemeinschaftseinrichtungen wie z. b. dem Aufzug, der nur in einem Haus einer Mehrhausanlage vorhanden ist und den die Miteigentümer mit Sondereigentum in den anderen Häusern nicht nutzen (vgl. hierzu BGH NJW 1984, 2576=WuM 1985, 33; BayObLG WuM 1992, 155).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2003 - 20 W 431/00

    Kostenverteilungsregelung in der Teilungserklärung: Auslegung des Begriffs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 373/03
    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 10 Rdnr. 53; Staudinger/Kreuzer, BGB, Stand Juni 1997, § 10 WEG, Rdnr. 44; Palandt/Bassenge: WEG, 64. Aufl., § 10, Rdnr. 8; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 10, Rdnr. 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.03.2003 -20 W 431/2000- und Beschluss vom 28.01.2004 -20 W 124, 180/2003-).
  • OLG Hamburg, 03.03.2004 - 2 Wx 104/01

    Auslegung der Gemeinschaftsordnung einer WEG; Verteilung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 373/03
    Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die diese Kostenverteilung abweichend regelt, muss eindeutig und klar sein und dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen, bei Zweifeln am Regelungsinhalt gilt die gesetzliche Regel des § 16 Abs. 2 WEG (BayObLG ZMR 1999, 48, 49; OLG Köln OLG-Report 2002, 91; OLG Hamburg ZMR 2004, 614; Senatsbeschluss vom 27.04.2004 -20 W 183/02-).
  • OLG Düsseldorf, 17.08.2001 - 3 Wx 187/01

    Wohnungseigentum - Sonderumlage - Zahlungspflicht des Erwerbers ab Entstehen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 373/03
    Es ist ausreichend, wenn der Beschluss selbst nur den Verteilungsmaßstab festlegt, so dass sich der geschuldete Betrag ohne weiteres errechnen lässt (OLG Düsseldorf ZWE 2002, 90, BayObLG NZM 2003, 66 = NJW 2003, 2323; KG NZM 2002, 873; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 28 Rdnr. 38).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2004 - 20 W 183/02

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Genehmigung von Jahresabrechnung und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 373/03
    Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die diese Kostenverteilung abweichend regelt, muss eindeutig und klar sein und dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen, bei Zweifeln am Regelungsinhalt gilt die gesetzliche Regel des § 16 Abs. 2 WEG (BayObLG ZMR 1999, 48, 49; OLG Köln OLG-Report 2002, 91; OLG Hamburg ZMR 2004, 614; Senatsbeschluss vom 27.04.2004 -20 W 183/02-).
  • KG, 21.08.2002 - 24 W 366/01

    fehlende Errechenbarkeit der Sonderumlage; Kostenentscheidung im WEG-Verfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 373/03
    Es ist ausreichend, wenn der Beschluss selbst nur den Verteilungsmaßstab festlegt, so dass sich der geschuldete Betrag ohne weiteres errechnen lässt (OLG Düsseldorf ZWE 2002, 90, BayObLG NZM 2003, 66 = NJW 2003, 2323; KG NZM 2002, 873; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 28 Rdnr. 38).
  • OLG München, 18.09.2006 - 34 Wx 81/06

    Auslegung der Gemeinschaftsordnung zu Kosten der Warmwasserversorgung bei

    Am Nutzen der Einrichtung für den einzelnen Wohnungseigentümer richtet sich die Kostentragungspflicht nicht aus (s.a. OLG Frankfurt a.M. IBR 2005, 716).
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