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   OLG Naumburg, 17.08.2007 - 1 Verg 5/07   

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OLG Naumburg, 17.08.2007 - 1 Verg 5/07 (https://dejure.org/2007,3204)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.08.2007 - 1 Verg 5/07 (https://dejure.org/2007,3204)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17. August 2007 - 1 Verg 5/07 (https://dejure.org/2007,3204)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Rücknahme eines Nachprüfungsantrages nach mündlicher Verhandlung im Beschwerdeverfahren ohne Einwilligung des Antragsgegners und eines etwaigen Beigeladenen; Möglichkeit einer jederzeitigen Wiedereinreichung einer einmal zurückgenommenen Klage im ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Nachprüfungsverfahren: Rücknahme des Nachprüfungsantrags in der Beschwerdeinstanz (keine Einwilligung des Antragsgegners notwendig)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    ZPO § 269 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 1; GWB § 120 Abs. 2
    Rücknahme des Nachprüfungsantrages im Beschwerdeverfahren ohne Einwilligung des Antragsgegners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rücknahme des Nachprüfungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren: Kostenauswirkungen? (IBR 2007, 648)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2008, 886
  • IBR 2007, 648
  • VergabeR 2008, 291
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00

    Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.08.2007 - 1 Verg 5/07
    b) Der BGH hat nur die entsprechende Anwendung der Kostenregelungen der ZPO angeordnet (vgl. BGHZ 146, 202, 216; BGHZ 158, 43, 59).

    Selbst wenn man das Kosteninteresse der Vergabestelle als ein solches ansehen wollte, wäre es dadurch gewahrt, dass die Rücknahme des Nachprüfungsantrages im Beschwerdeverfahren in der Regel zur Folge hat, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite trägt (§ 269 Abs. 2 S. 2 ZPO analog, vgl. BGHZ 146, 202, 216).

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO analog (vgl. BGHZ 146, 202, 216).

  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenentscheidung nach Zurücknahme des

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.08.2007 - 1 Verg 5/07
    Im Übrigen hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 25.10.2005, X ZB 15/05, NZBau 2006, 392, 393, offenbar eine Zustimmung der übrigen Beteiligten nach der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat nicht als Voraussetzung der Wirksamkeit der Rücknahme angesehen, sondern ohne weiteres über die Kosten entschieden.

    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Vergabestelle im Verfahren vor der Vergabekammer findet zwar nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NZBau 2006, 392 ff.) nach Antragsrücknahme nicht statt.

    Hingegen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nach der Rechtsprechung des BGH nicht statt, weil es an einem Unterliegen i.S.d. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB fehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenregeln mangels planwidriger Lücke nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, NZBau 2006, 392 ff.; NZBau 2004, 285).

  • BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03

    Rechtsfolgen des Abschlusses eines Vertrages vor Ablauf der Frist seit

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.08.2007 - 1 Verg 5/07
    b) Der BGH hat nur die entsprechende Anwendung der Kostenregelungen der ZPO angeordnet (vgl. BGHZ 146, 202, 216; BGHZ 158, 43, 59).

    Dazu gehören auch die notwendigen Kosten der Beigeladenen (vgl. BGHZ 158, 43, 59), die hier nicht nur Anträge i.S.d § 119 GWB gestellt, sondern das Beschwerdeverfahren selbst eingeleitet hat.

  • BayObLG, 11.05.2004 - Verg 3/04

    Kostenentscheidung und Entscheidung über die Erstattung von Aufwendungen eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.08.2007 - 1 Verg 5/07
    Eine Einwilligung der Beigeladenen wurde von der Rechtsprechung bisher ohnehin nicht für erforderlich gehalten (vgl. BayObLG, Beschl. v. 11.05.2004, Verg 3/04, VergabeR 2004, 666 f. unter Hinweis auf BVerwGE 30, 27; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.08.2006, 1 Verg 7/06).

    a) Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte die Meinung vertreten (Beschl. v. 11.05.2004, a.a.O.), eine Rücknahme des Nachprüfungsantrages werde erst mit Eingang der Einwilligung des Antragsgegners bei Gericht wirksam (§ 269 Abs. 1 ZPO analog).

  • OLG Koblenz, 15.08.2006 - 1 Verg 7/06

    Auftragsvergabe: Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Nachprüfungsantrages;

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.08.2007 - 1 Verg 5/07
    Eine Einwilligung der Beigeladenen wurde von der Rechtsprechung bisher ohnehin nicht für erforderlich gehalten (vgl. BayObLG, Beschl. v. 11.05.2004, Verg 3/04, VergabeR 2004, 666 f. unter Hinweis auf BVerwGE 30, 27; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.08.2006, 1 Verg 7/06).

    Dem ist das Oberlandesgericht Koblenz gefolgt (Beschl. v. 15.08.2006, 1 Verg 7/06).

  • BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03

    Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.08.2007 - 1 Verg 5/07
    Die Antragstellerin hat gemäß § 128 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 10 VwKostG-LSA die für die Tätigkeit der Vergabekammer anfallenden Gebühren und Auslagen zu tragen (vgl. BGH, NZBau 2004, 285).

    Hingegen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nach der Rechtsprechung des BGH nicht statt, weil es an einem Unterliegen i.S.d. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB fehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenregeln mangels planwidriger Lücke nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, NZBau 2006, 392 ff.; NZBau 2004, 285).

  • BGH, 15.12.1960 - VII ZR 141/59

    Berufspflichten des Rechtsbeistands

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.08.2007 - 1 Verg 5/07
    Dabei soll die Durchsetzung des materiellen Rechts so wenig wie möglich an Verfahrensfragen scheitern (vgl. BGHZ 34, 64; 101, 137; 113, 231).
  • BVerwG, 07.06.1968 - IV B 165.67

    Anfechtung einer Baugenehmigung - Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.08.2007 - 1 Verg 5/07
    Eine Einwilligung der Beigeladenen wurde von der Rechtsprechung bisher ohnehin nicht für erforderlich gehalten (vgl. BayObLG, Beschl. v. 11.05.2004, Verg 3/04, VergabeR 2004, 666 f. unter Hinweis auf BVerwGE 30, 27; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.08.2006, 1 Verg 7/06).
  • OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08

    Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsrücknahme in der mündlichen Hauptverhandlung

    Dabei kann dahinstehen, ob § 269 Abs. 1 ZPO im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist (verneinend OLG Naumburg, Beschluss vom 17. August 2007 - 1 Verg 5/07 - IBR 2007, 648; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 15/05 - NZBau 2006, 392, 393, in dem eine Zustimmung der übrigen Beteiligten nicht als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Rücknahme nach der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat angesehen, sondern ohne weiteres über die Kosten entschieden wurde).

    Im Verwaltungsverfahren ist die Rücknahme eines auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Antrags aber ohne Zustimmung des Antragsgegners wirksam (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 17. August 2007 - 1 Verg 5/07 - a.a.O.; Stelkens/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 22 Rn. 68; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 22 Rn. 70).

    Es erscheint zweifelhaft, ob die einen Nachprüfungsantrag zurückweisende Entscheidung der Vergabekammer durch eine nachträglich erklärte Rücknahme des Nachprüfungsantrags insgesamt und rückwirkend wirkungslos wird (so allerdings OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2003 - Verg 47/02- NZBau 2004, 64; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2008 - 1 Verg 4 und 5/06 - NZBau 2007, 128; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. August 2007 - 1 Verg 5/07 - IBR 2007, 648; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.01.2008 - Verg W 10/07 - zitiert nach juris; Summa in jurisPK-VergR, 2. Auflage 2008, Stand 18.06.2008, § 128 GWB Rn. 98; a.A. OLG Dresden a.a.O.; Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 28.04.2008, § 128 Rn. 2863/2).

  • VK Münster, 26.10.2007 - VK 25/07

    Rücknahme des Nachprüfungsantrages in der Beschwerdeinstanz

    Bereits in der Entscheidung des OLG Naumburg, 17.07.2007, 1 Verg 5/07, wonach die Rücknahme des Nachprüfungsantrages in der Beschwerdeinstanz nicht der Zustimmung des Antragsgegners bedürfe, werde nicht deutlich zwischen der zivilprozessualen Situation aus § 269 Abs. 1 ZPO und der Antragsrücknahme entschieden.

    Das OLG Naumburg, 17.08.2007, 1 Verg 5/07, vertrat jedenfalls die Auffassung, dass es einer Einwilligung nicht bedarf.

    Wird das Verfahren durch Antragsrücknahme erledigt, so kann die Vergabestelle sofort den Zuschlag erteilen, OLG Naumburg, 17.08.2007, 1 Verg 5/07.

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2008 - Verg 13/08

    Zur Zulässigkeit des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bei den

    Auf diese Frage wendet der Senat die Vorschrift des § 92 Abs. 1 VwGO an (vgl. Beschluss vom 28.08.2001 - VII-Verg 27/01; anders OLG Naumburg in seinem Beschluss vom 17.08.2007 - 1 Verg 5/07, OLGR 2008, 150, der eine Zustimmungsbedürfnis vollständig verneint).
  • OLG Naumburg, 22.04.2010 - 1 Verg 11/09

    Vergabenachprüfungsverfahren: Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenz der

    Nach Ansicht des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 17.08.2007, 1 Verg 5/07, VergabeR 2008, 291 ff.) ist das Beschwerdeverfahren vor den Vergabesenaten trotz der unmittelbaren und mittelbaren Verweisungen in § 120 Abs. 2 GWB nicht vollständig geregelt.

    Die Frage der Schließung solcher Lücken muss allerdings für jede einzelne Verfahrensfrage gesondert geprüft werden (Senatsbeschluss vom 17.08.2007, a.a.O.; insoweit zustimmend auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.08.2009, Aktenzeichen L 6 B 186/09, zitiert nach juris; Jaeger in Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 2. Aufl. 2005, § 120 Rdn. 1207; für eine "problembezogene" Analogie: Stockmann a.a.O.).

  • OLG Celle, 08.05.2019 - 13 Verg 10/18

    Erledigung eines Nachprüfungsantrags durch Rücknahme; Neuvergabe eines

    Einer Einwilligung des Antragsgegners bedarf es dabei nicht (vgl. Thiele, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2009 - Verg 35/09, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 - 11 Verg 10/07 , juris Rn. 1; OLG Naumburg, Beschluss vom 17. August 2007 - 1 Verg 5/07 , juris Rn. 1 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 28.12.2007 - Verg 21/07

    Kostenfolgen der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Dagegen findet eine Erstattung der bei den Antragsgegnern oder den Beigeladenen im Verfahren der Vergabekammer angefallenen Aufwendungen nicht statt, da es im Fall einer Rücknahme des Nachprüfungsantrags an einem dafür nach § 128 Abs. 4 S. 2 GWB vorauszusetzenden Unterliegen des Antragstellers fehlt und eine entsprechende Anwendung anderer Kostenregelungen auf diesen Fall in Ermangelung einer vom Gesetzgeber planwidrig gelassenen Regelungslücke unangebracht ist (BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 22/05 und X ZB 26/05, aber auch X ZB 15/05; OLG Naumburg, Beschl. v. 17.8.2007 - 1 Verg 5/07).

    Abgesehen davon, dass eine vor Bestandskraft der Entscheidung der Vergabekammer erklärte Rücknahme des Nachprüfungsantrags eine ergangene Entscheidung nach einem einhellig so verstandenen prozessualen Prinzip insgesamt, mithin einschließlich einer Kostenentscheidung, wirkungslos werden lässt (vgl. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO; BayObLG, Beschl. v. 11.5.2004 - Verg 3 /04; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 92 Rn. 3 m.w.N.), hat der Bundesgerichtshof in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Nachprüfungsantrag erst in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen worden ist - und dieser Fall lag auch dem Beschluss des OLG Dresden zugrunde -, ebenfalls am 25.10.2005 entschieden, dass auch dann eine Erstattung von im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen unterbleibt (BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; genauso: OLG Naumburg, Beschl. v. 17.8.2007 - 1 Verg 5/07).

  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 11 Verg 10/07

    Vergabenachprüfungsverfahren: Kostenentscheidung bei Rücknahme des

    Durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags, für die eine Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist (OLG Naumburg, Beschl. v. 17.08.2007 - 1 Verg 5/07 = OLGR Naumburg 08, 150), werden die angefochtene Entscheidung und die hiergegen gerichtete Beschwerde gegenstandslos.
  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 11 Verg 13/07

    Normen: ZPO 269 III

    Durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags, für die eine Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich ist (OLG Naumburg, Beschl. v. 17.08.2007 - 1 Verg 5/07 = OLGR Naumburg 08, 150), werden die angefochtene Entscheidung und die hiergegen gerichtete Beschwerde gegenstandslos.
  • OLG Naumburg, 09.07.2014 - 2 Verg 3/14

    Vergabenachprüfungsverfahren: Erledigung durch Rücknahme des Nachprüfungsantrags

    Die Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist wirksam, insbesondere bedarf es hierfür keiner förmlichen Einwilligung der Antragsgegnerinnen bzw. der Beigeladenen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 17.08.2007, 1 Verg 5/07, VergabeR 2008, 150; Thiele in: Kulartz/ Kus/ Portz, GWB, 3. Aufl. 2014, § 114 Rn. 55 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 07.11.2008 - 1 Verg 4/08

    Öffentliche Auftragsvergabe: Kostenschuldner des Vergabekammerverfahrens nach

    Es ist zwar richtig, dass das OLG Naumburg (VergabeR 2008, 291) und das OLG Brandenburg (B. v. 8.1.2008 - Verg 10/07) bei gleicher Fallgestaltung wie hier ebenfalls eine Erstattungspflicht des Antragstellers für die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und eines Beigeladenen verneint haben.
  • VK Sachsen-Anhalt, 16.03.2007 - 1 VK LVwA 3/07

    Verpflichtungserklärung "nur" in Kopie - Ausschluss!

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2009 - L 6 B 186/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergabenachprüfungsverfahren - keine

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2009 - L 6 B 17/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergabenachprüfungsverfahren - Rücknahme des

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