Rechtsprechung
OLG Schleswig, 22.05.2009 - 16 W 57/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Befangenheit wegen Überschreitung des Gutachtenauftrags!
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Sachverständige: Keine Befangenheit wegen Überschreitung des Gutachtenauftrags! (IBR 2010, 1033)
Verfahrensgang
- LG Flensburg, 28.04.2009 - 4 O 66/06
- OLG Schleswig, 22.05.2009 - 16 W 57/09
Papierfundstellen
- IBR 2010, 1033
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Celle, 18.01.2002 - 14 W 45/01
Sachverständigenablehnung: Befangenheit eines Kfz-Sachverständigen bei …
Auszug aus OLG Schleswig, 22.05.2009 - 16 W 57/09
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass solche Zweifel dann vorliegen können, wenn der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und den Prozessbeteiligten in unzulässigerweise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist (OLG Celle, NJW-RR 2003, 135; OLGR Saarbrücken 2008, 240; OLGR München 1997, 10). - OLG Saarbrücken, 17.10.2007 - 5 W 255/07
Keine Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit bei …
Auszug aus OLG Schleswig, 22.05.2009 - 16 W 57/09
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass solche Zweifel dann vorliegen können, wenn der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und den Prozessbeteiligten in unzulässigerweise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist (OLG Celle, NJW-RR 2003, 135; OLGR Saarbrücken 2008, 240; OLGR München 1997, 10).
- OLG Koblenz, 24.01.2013 - 4 W 645/12
Einseitiger Internetauftritt kann Besorgnis der Befangenheit begründen - …
Zu Recht hat das Landgericht betont, nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrages ziehe die Besorgnis der Befangenheit nach sich, es komme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an (OLG Schleswig, IBR 2010, 1033; ständige Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 22.09.2011, 4 W 529/11; Beschluss vom 29.10.2012, 4 W 536/12).