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   BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 10.97   

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BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 10.97 (https://dejure.org/1997,908)
BVerwG, Entscheidung vom 19.06.1997 - 3 C 10.97 (https://dejure.org/1997,908)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juni 1997 - 3 C 10.97 (https://dejure.org/1997,908)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen - Hauptentschädigungen - Zinszuschlag - Vereinbarkeit der Rückforderung des Zinszuschlages mit höherrangigem Recht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lastenausgleichsrückzahlung; Schadensausgleich; Zinszuschlag; Gleichheitsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lastenausgleich - Rückforderung des Zinszuschlags wegen Rückübertragung des Schadensobjekts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 110
  • IFLA 1997, 101
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 10.97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. z.B. BVerfGE 1, 14 (52) [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]; 4, 144 (155) [BVerfG 25.01.1955 - 1 BvR 522/53]; 23, 98 (106 f. [BVerfG 07.02.1968 - 1 BvR 628/66]); 42, 64 (72); 49, 148 (165)).

    Der Gesetzgeber hat hierbei eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; insbesondere muß es ihm grundsätzlich überlassen bleiben, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich oder ungleich anzusehen sind (vgl. BVerfGE 13, 225 (228) [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 148/57]; 34, 252 (256); 49, 148 (165) [BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76]).

  • BVerwG, 14.03.1968 - III C 53.67

    Anspruch auf Zinszuschlag auf den Endgrundbetrag gem. § 250 Abs. 3

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 10.97
    Daran ist zwar richtig, daß der Zinszuschlag, der gemäß § 250 Abs. 3 LAG zu dem zuerkannten Endgrundbetrag hinzutrat und der sich grundsätzlich auf 4 v.H. pro Jahr vom 1. Januar 1953 bis zur Auszahlung der Hauptentschädigung belief, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht primär den Ausgleich des eigentlichen Substanzschadens bezweckte, der als Vertreibungsschaden, Ostschaden oder Zonenschaden anerkannt worden war; der Zuschlag ist vielmehr vom Gesetzgeber als billiger Ausgleich dafür geschaffen worden, daß die Geschädigten die zu beanspruchenden Leistungen nicht alsbald nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes, sondern regelmäßig erst wesentlich später und darüber hinaus auch bei gleichartigen Schäden zu oft sehr unterschiedlichen Zeitpunkten erhielten (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 53.67 - BVerwGE 29, 183 (184) [BVerwG 14.03.1968 - III C 53/67]; Urteil vom 11. Dezember 1975 - BVerwG III C 70.74 - Buchholz 427.2 § 21 a FG Nr. 7).

    Diese Konsequenz, die aus dem Wortlaut des § 250 Abs. 3 LAG, seiner systematischen Stellung im Gesetz sowie seinem Sinn und Zweck folgt (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 53.67 - a.a.O.), zeigt, daß der Gesetzgeber die Zahlung des Zinszuschlages nur für berechtigt hält, wenn und soweit ein lastenausgleichsrechtlich feststellbarer Schaden und daher ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht; daran fehlt es, soweit ein Schadensausgleich stattgefunden hat.

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 10.97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Rechtsstaatsprinzip den Schutz des Vertrauens, das der einzelne in gesicherte Rechtspositionen setzen darf, die ihm der Staat vorbehaltlos verliehen hat (vgl. BVerfGE 13, 215 (224) [BVerfG 14.11.1961 - 2 BvR 345/60]; 14, 288 (297) [BVerfG 07.08.1962 - 1 BvL 16/60]; 18, 429 (439) [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63]; 23, 12 (32) [BVerfG 13.12.1967 - 1 BvR 679/64]; 27, 231 (238) [BVerfG 14.11.1969 - 1 BvL 4/69]; 30, 367 (386) [BVerfG 23.03.1971 - 1 BvL 9/69]; 32, 111 (123) [BVerfG 19.10.1971 - 1 BvR 387/65]; 45, 142 (168); 51, 356 (362) [BVerfG 26.06.1979 - 1 BvL 10/78]).
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Der Zinszuschlag stellte also einen Ausgleich für die Wartezeit derjenigen dar, denen Hauptentschädigung aus verwaltungsmäßigen oder finanziellen Gründen nicht früher gewährt werden konnte (vgl. BVerwGE 105, 110 m.w.N.).

    Er teilt deshalb im Fall des nachträglichen Schadensausgleichs durch Rückübertragung des Vermögensgegenstands oder anderweitige Wiedergutmachung das rechtliche Schicksal des Endgrundbetrags (vgl. BVerwGE 105, 110 ).

  • BVerfG, 30.10.2002 - 1 BvL 13/96

    LAG/Zinszuschlag

    a) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 105, 110 ) schon im Urteil vom 22. November 2000 zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz ausgeführt hat, stellte der Zinszuschlag, der dem Geschädigten nach § 250 Abs. 3 LAG neben dem zuerkannten Endgrundbetrag der Hauptentschädigung gezahlt wurde, einen Ausgleich für die Wartezeit derjenigen dar, denen Hauptentschädigung aus verwaltungsmäßigen oder finanziellen Gründen nicht früher gewährt werden konnte.

    So aber verhält es sich nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts auch hinsichtlich des Zinszuschlags dann, wenn dem Empfänger von Lastenausgleich der ihm entzogene Vermögenswert nachträglich restituiert wird (vgl. BVerwGE 105, 110 ).

    Das gilt für die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, zu denen auch der Zinszuschlag zum Endgrundbetrag der Hauptentschädigung gehört, umso mehr, als die Gewährung solcher Leistungen nach § 342 Abs. 2 LAG in der Ursprungsfassung vom 14. August 1952 (BGBl I S. 446) von Anfang an unter dem ausdrücklichen Vorbehalt stand, dass Vermögen, auf dessen Verlust diese Gewährung beruhte, dem Geschädigten nicht zurückerstattet wird (vgl. BVerfGE 102, 254 ; BVerwGE 105, 110 ).

  • BVerwG, 06.09.2004 - 3 B 20.04

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes; Zulässigkeit der

    8 Zum einen lässt die Beschwerdebegründung außer Acht, dass der Senat sich mit der Problematik und der Frage der Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf § 349 LAG bereits ausführlich in zahlreichen Entscheidungen auseinander gesetzt hat (vgl. etwa Urteile vom 18. Mai 2000 BVerwG 3 C 9.99 VIZ 2000, 596 = Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 8; 22. Oktober 1998 BVerwG 3 C 19.98 IFLA 1999, 19 = Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 7; 22. Oktober 1998 BVerwG 3 C 37.97 BVerwGE 107, 294; 19. Juni 1997 BVerwG 3 C 40.96 BVerwGE 105, 106 = Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 3; 19. Juni 1997 BVerwG 3 C 10.97 BVerwGE 105, 110; 6. Mai 1997 BVerwG 3 C 38.96 Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 2; 3. November 1994 BVerwG 3 C 32.93 Buchholz 427.6 § 20 a BFG Nr. 2).

    So hat schon der Gesetzgeber den Geschädigten gegenüber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass die Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung stets unter dem Vorbehalt ihrer Rückforderung im Falle nachträglichen Schadensausgleichs stand, indem er ihnen ausdrücklich die Rechtspflicht auferlegt hat, die entsprechenden Wiederaufnahmegründe anzuzeigen (§ 342 Abs. 2 Satz 2 LAG; vgl. dazu auch Urteil vom 19. Juni 1997 BVerwG 3 C 10.97, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 44.03

    Lastenausgleich; Rückforderung von Hauptentschädigung; Anrechnung einer

    Dies hat der Gesetzgeber auch den Geschädigten gegenüber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, indem er ihnen ausdrücklich die Rechtspflicht auferlegt hat, die entsprechenden Wiederaufnahmegründe anzuzeigen (§ 342 Abs. 2 Satz 2 LAG; vgl. dazu auch Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110).
  • VG Cottbus, 10.04.2014 - 1 K 917/13
    Das in der Bundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereinigung geltende Wiedergutmachungsrecht in Form des Lastenausgleichs ging von Anfang an davon aus, dass lastenausgleichsrechtliche Entschädigungsleistungen bei einer späteren Rückgabe des weggenommenen Wirtschaftsgutes oder eines anderweitigen Schadensausgleichs einer Überprüfung zu unterziehen und rückabzuwickeln waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1997 - BVerwG 3 C 38.96 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 2, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 -, BVerwGE 105, 110, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12, juris Rn. 13).

    Es handelt sich um die Rückabwicklung einer Vermögensverschiebung, die sich im Nachhinein als nicht mehr gerechtfertigt erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 -, BVerwGE 105, 110, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 6. September 2004 - BVerwG 3 B 20.04 -, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 B 119.03

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlegung der Hauptverhandlung; Verletzung

    Zwar erwächst der staatlichen Gemeinschaft aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Pflicht, Lasten mit zu tragen, die ihre Ursache in schicksalhaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden (vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des Senats zum Lastenausgleichsrecht im Urteil vom 19. Juni 1997 BVerwG 3 C 10.97 BVerwGE 105, 110).
  • BVerwG, 28.05.2009 - 3 B 83.08

    Berufliche Rehabilitierung; politische Verfolgung; Verfolgungszeit; Verlassen des

    Zwar erwächst der staatlichen Gemeinschaft aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Pflicht, Lasten mitzutragen, die ihre Ursache in schicksalhaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden (vgl. zum Lastenausgleichsrecht Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110).
  • BVerwG, 28.01.2010 - 3 C 3.09

    Familienstiftung; Beteiligte; Beteiligungsrechte; Beteiligung; Bezugsberechtigte;

    Dafür ist nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objektidentität maßgeblich, dass eine Leistung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Feststellung war (Urteile vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110 = Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 4 S. 11 und vom 13. Dezember 1973 - BVerwG 3 C 28.73 - BVerwGE 44, 229 = Buchholz 427.2 § 21a FG Nr. 5).
  • BVerwG, 06.12.1999 - 3 B 55.99

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Bei dieser durch die Rechtsprechung des höchsten Fachgerichts (vgl. Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110 ff.) gestützten Überzeugung der Gültigkeit der einschlägigen Gesetzesvorschrift entfällt nicht nur die Aussetzungsverpflichtung des Art. 100 GG, sondern es verbietet sich auch, zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des den § 94 VwGO prägenden Gedankens der prozeßökonomisch zweckmäßigsten Prozeßabwicklung die zügige Fortsetzung und Beendigung des Verfahrens einer Aussetzung vorgezogen hat.
  • BVerwG, 11.09.2007 - 3 PKH 7.07

    Anerkennung eines während der Schulzeit inhaftierten Schülers als Verfolgter

    Zwar erwächst der staatlichen Gemeinschaft aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Pflicht, Lasten mitzutragen, die ihre Ursache in schicksalhaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden (vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des Senats zum Lastenausgleichsrecht im Urteil vom 19. Juni 1997 BVerwG 3 C 10.97 BVerwGE 105, 110 ).
  • BVerwG, 22.10.1998 - 3 C 16.98

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Schadensausgleich; Wegnahme;

  • BVerwG, 02.02.2005 - 3 B 90.04

    Zulassung einer Revision wegen Verfahrenmangel und wegen grundsätzlicher

  • BVerwG, 22.10.1998 - 3 C 19.98

    Lastenausgleich; Rückforderung von Hauptentschädigung; Anrechnung einer

  • BVerwG, 26.07.2002 - 3 B 130.01
  • BVerwG, 28.09.2004 - 3 B 40.04

    Geltendmachung der Rückforderung einer Hauptentschädigung nach dem

  • BVerwG, 14.10.1998 - 3 C 6.98

    Anerkennung einer Ausgleichspflicht für berufliche Benachteiligungen im Rahmen

  • VG Osnabrück, 04.03.1998 - 6 A 167/95

    Akzessorietät des Zinszuschlages im Verhältnis zum Endgrundbetrag im Falle der

  • VG Gelsenkirchen, 29.04.2008 - 6 K 1639/06

    Rückforderung, Lastenausgleich, Bodenreform, Mehrwertschaden, Objektidentität,

  • BVerwG, 23.08.2005 - 3 B 5.05

    Anrechnung des Zinszuschlags im Rahmen einer Rückforderung gewährter

  • BVerwG, 22.11.2005 - 3 B 65.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verletzung des Anspruchs

  • BVerwG, 08.07.2016 - 3 B 72.15

    Rückforderung von Lastenausgleich für einen Wegnahmeschaden an Betriebsvermögen

  • BVerwG, 08.03.2001 - 3 B 7.01

    Verfahren über die Lastenausgleichsentschädigung an Gegenständen der

  • BVerwG, 13.06.2002 - 3 B 38.02

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage innerhalb einer Revision - Anspruch

  • BVerwG, 06.07.2000 - 3 B 16.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der

  • VG Karlsruhe, 17.04.1998 - 3 K 1200/97

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Feststellung von Vermögensschäden

  • FG Niedersachsen, 28.05.2003 - 11 K 213/00

    An die Stadt zurückgezahlte Entschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften

  • BVerwG, 20.01.1999 - 3 B 141.98
  • BVerwG, 11.11.1999 - 3 B 14.99

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die

  • BVerwG, 22.10.1998 - 3 C 13.98

    Lastenausgleich; Rückforderung von Hauptentschädigung; Anrechnung einer

  • BVerwG, 28.07.1998 - 3 B 95.98

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerwG, 25.06.1998 - 3 B 33.98

    Rechtsmittel

  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2012 - 6 L 433/12

    Lastenausgleich, Rückforderung, aufschiebende Wirkung, Erben, Schadensausgleich

  • BVerwG, 09.01.1998 - 3 B 268.97
  • BVerwG, 18.11.1997 - 3 B 245.97
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