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   BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 2/19   

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https://dejure.org/2020,17890
BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 2/19 (https://dejure.org/2020,17890)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2020 - VIII ZR 2/19 (https://dejure.org/2020,17890)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 2/19 (https://dejure.org/2020,17890)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, § ... 476 BGB, § 434 Abs. 1 BGB, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323, § 346 Abs. 1 BGB, § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 446 Satz 1 BGB, Art. 229 § 39 EGBGB, § 477 BGB, § 90a Satz 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 286 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 474 Abs. 1 BGB, § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 13 BGB, § 14 Abs. 1 BGB, Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Darstellen von "Rittigkeitsproblemen" durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten in Form eines gelegentlichen Durchgehens bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen verbundenen sog. Kissing Spines-Befundes als Sachmangel

  • rewis.io

    Kaufrecht: Rittigkeitsprobleme eines Reitpferds als Sachmangel oder Mangelerscheinung

  • rabüro.de

    Rittigkeitsprobleme eines Reitpferds als Sachmangel oder Mangelerscheinung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    "Rittigkeitsprobleme" durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten sind kein Sachmangel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darstellen von "Rittigkeitsproblemen" durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten in Form eines gelegentlichen Durchgehens bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen verbundenen sog. Kissing Spines-Befundes als Sachmangel

  • datenbank.nwb.de

    Kaufrecht: Rittigkeitsprobleme eines Reitpferds als Sachmangel oder Mangelerscheinung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Sachmangel bei "Rittigkeitsproblemen" eines Reitpferdes

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Pferdekauf: Sind "Kissing Spines" ein Mangel? - Der Röntgenbefund allein berechtigt Käufer nicht zum Rücktritt, wenn das Pferd nicht erkrankt ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • IHR 2020, 246
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

    Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 2/19
    aa) Der Verkäufer eines Tiers hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25) und infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.

    (1) Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferds für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).

    Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tiers, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO).

    Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO).

    Denn der Käufer eines lebenden Tiers kann, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass es in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 25).

    Die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tiers sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tiers haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein nicht mit Krankheitserscheinungen verbundener Kissing Spines-Befund, der von einem (pathologischen) Kissing Spines-Syndrom zu unterscheiden ist, grundsätzlich nicht vertragswidrig, sofern nicht bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd aufgrund der Veränderungen der Dornfortsätze der Wirbelsäule alsbald erkranken wird (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25) und es infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.

    Soweit einzelne Passagen in den Senatsurteilen vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, aaO Rn. 13) und vom 18. Oktober 2018 (VIII ZR 32/16, aaO Rn. 29) anders verstanden werden könnten, hält der Senat hieran nicht fest; vielmehr bedarf es der Feststellung krankhafter Beeinträchtigungen wie etwa Schmerzen, Lahmheit oder einer pathologisch eingeschränkten Beweglichkeit.

    Entspricht die "Rittigkeit" eines Pferds nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer - wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen - daher grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).

  • BGH, 30.10.2019 - VIII ZR 69/18

    Rücktritt von Kaufvertrag wegen Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 2/19
    b) Zwar wäre das vom Kläger erworbene Reitpferd nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB auch dann mangelhaft, wenn es sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd, die unter den hier gegebenen Umständen mit der im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gewöhnlichen Verwendung eines Reitpferds übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 23 mwN), nicht eignen würde.

    aa) Der Verkäufer eines Tiers hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25) und infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.

    (1) Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferds für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).

    Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tiers, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO).

    Die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tiers sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tiers haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein nicht mit Krankheitserscheinungen verbundener Kissing Spines-Befund, der von einem (pathologischen) Kissing Spines-Syndrom zu unterscheiden ist, grundsätzlich nicht vertragswidrig, sofern nicht bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd aufgrund der Veränderungen der Dornfortsätze der Wirbelsäule alsbald erkranken wird (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25) und es infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.

    Entspricht die "Rittigkeit" eines Pferds nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer - wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen - daher grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).

  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 2/19
    aa) Der Verkäufer eines Tiers hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25) und infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.

    Die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tiers sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tiers haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein nicht mit Krankheitserscheinungen verbundener Kissing Spines-Befund, der von einem (pathologischen) Kissing Spines-Syndrom zu unterscheiden ist, grundsätzlich nicht vertragswidrig, sofern nicht bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Pferd aufgrund der Veränderungen der Dornfortsätze der Wirbelsäule alsbald erkranken wird (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25) und es infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.

    Ebenso ist die Vermutung des § 476 BGB aF gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90a Satz 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferds entsprechend anzuwenden (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 22 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619 Rn. 9 [Zuchtkater]).

    Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt, in welcher der Tierkauf als möglicher Anwendungsfall der Vermutung besonders angesprochen wird (BT-Drucks. 14/6040, S. 245; vgl. Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 23).

  • BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06

    Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Pferd wegen Rückenproblemen aufgrund Engstand

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 2/19
    (1) Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferds für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).

    Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tiers, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO).

    Denn der Käufer eines lebenden Tiers kann, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat, redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass es in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 25).

    Dies gilt nicht nur für Röntgenbefunde der Röntgenklasse II bis III (siehe bereits Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 20), sondern auch für solche der Röntgenklasse III bis IV des Röntgen-Leitfadens 2007.

    Soweit einzelne Passagen in den Senatsurteilen vom 7. Februar 2007 (VIII ZR 266/06, aaO Rn. 13) und vom 18. Oktober 2018 (VIII ZR 32/16, aaO Rn. 29) anders verstanden werden könnten, hält der Senat hieran nicht fest; vielmehr bedarf es der Feststellung krankhafter Beeinträchtigungen wie etwa Schmerzen, Lahmheit oder einer pathologisch eingeschränkten Beweglichkeit.

  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beim Kauf einer Katze

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 2/19
    (a) Die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt allerdings bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB) begründen würde (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36).

    "Rittigkeitsprobleme" des Reiters mit seinem Pferd sind daher nicht gleichzusetzen mit Mangelerscheinungen unbelebter Gegenstände, wie etwa Getriebefehlern eines Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 18) oder - wie im Fall der durch den Senat umgesetzten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - einem Fahrzeugbrand.

    (c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Käufer nach Maßgabe des § 476 BGB aF weder den Grund für die Mangelerscheinung noch den Umstand beweisen muss, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 70 f. - Faber).

    Zwar läuft dies darauf hinaus, dass der Käufer insoweit lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung, also eines mangelhaften Zustands zu erbringen hat, der - unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache - eine Haftung des Verkäufers wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 35).

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 315/18

    Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen Abweichung von der "physiologischen Norm"

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 2/19
    "Rittigkeitsprobleme" durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten, etwa in Form eines gelegentlichen Durchgehens, stellen auch bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen verbundenen Kissing Spines-Befundes - in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks - weder einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB noch eine Mangelerscheinung nach Maßgabe des § 476 BGB aF dar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Eine veterinärmedizinische Definition des Begriffs der "Rittigkeitsprobleme" existiert nicht (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 315/18, unter II 1 b bb (2) (b), zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt); etwas anderes hat auch das Berufungsgericht nicht festgestellt.

    Der Käufer eines lebenden Tiers kann redlicherweise nicht erwarten, dass er - auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung - ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, mit dem er gänzlich unproblematischen Umgang pflegen kann, zumal auch eine "Disharmonie" beziehungsweise eine unzureichende Verständigung zwischen Pferd und Reiter selbst bei qualifizierten Reitern kein untypisches, sondern ein natürliches Risiko im Umgang mit dem Pferd ist (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 315/18, aaO unter II 1 b bb (3) (b)).

  • OLG Köln, 25.08.2017 - 6 U 188/16

    Der Gerichtshof klärt die Verbraucherschutzregeln im Bereich des

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 2/19
    Soweit hingegen zum Teil in der Rechtsprechung und im Schrifttum - jeweils ohne Begründung - anklingt, der Verkäufer eines Reitpferds habe - auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung oder besondere Vertragszwecke - dafür einzustehen, dass es zu "Rittigkeitsproblemen" nicht komme (so OLG Köln, Urteil vom 25. August 2017 - 6 U 188/16, juris Rn. 36; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. April 2018 - 2-32 O 95/17, juris Rn. 37; Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl., § 434 Rn. 49), trifft dies nicht zu.

    Daher ist der weiteren Annahme, bereits bloße "Rittigkeitsprobleme" seien geeignet, die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF auszulösen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. August 2017 - 6 U 188/16, aaO Rn. 36, 42 f.; Soergel/Wertenbruch, BGB, 13. Aufl., § 476 Rn. 75), die Grundlage entzogen.

  • EuGH, 04.06.2015 - C-497/13

    Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verkäufers beim

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 2/19
    Damit hat der Senat das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13; NJW 2015, 2237 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV, zu Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter [ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie]) umgesetzt.

    (c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Käufer nach Maßgabe des § 476 BGB aF weder den Grund für die Mangelerscheinung noch den Umstand beweisen muss, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 70 f. - Faber).

  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 110/06

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 2/19
    Ebenso ist die Vermutung des § 476 BGB aF gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90a Satz 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferds entsprechend anzuwenden (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 22 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619 Rn. 9 [Zuchtkater]).
  • LG Frankfurt/Main, 05.04.2018 - 32 O 95/17
    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 2/19
    Soweit hingegen zum Teil in der Rechtsprechung und im Schrifttum - jeweils ohne Begründung - anklingt, der Verkäufer eines Reitpferds habe - auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung oder besondere Vertragszwecke - dafür einzustehen, dass es zu "Rittigkeitsproblemen" nicht komme (so OLG Köln, Urteil vom 25. August 2017 - 6 U 188/16, juris Rn. 36; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. April 2018 - 2-32 O 95/17, juris Rn. 37; Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl., § 434 Rn. 49), trifft dies nicht zu.
  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 315/18

    Kaufvertrag: Beschaffenheitsangabe eines Tieres; Zustand bei Gefahrübergang;

    So können bestimmte Formen der Widersetzlichkeit lediglich Ausdruck des natürlichen Verhaltensmusters des Pferds als Fluchttier sein (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 2/19, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 b bb (3) (b) [zum Durchgehen eines Reitpferds]).

    (1) Zwar ist die vorbezeichnete Vermutung gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90a Satz 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften auch beim Kauf eines Pferds entsprechend anzuwenden (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 22 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 2/19, aaO unter II 2 b aa).

    Wie ausgeführt, handelt es sich nicht um eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit eines Reitpferds, sondern um ein natürliches Risiko (siehe oben unter II 1 b bb (3); vgl. auch Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 2/19, aaO unter II 1 b bb (3) sowie unter II 2 b bb (2)).

  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich

    Deshalb ist die Annahme des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden, eine Abweichung des Pferds von der gewöhnlichen (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) - beziehungsweise von der vertraglich vorausgesetzten (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) - Beschaffenheit sei nicht bereits gemäß § 476 BGB aF zu vermuten, weil sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand in Gestalt der geringgradigen, aber deutlichen Lahmheit auf beiden Vorderbeinen (Mangelerscheinung) gezeigt habe, die - unterstellt, diese hätte ihre Ursache in einem dem Beklagten zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, aaO Rn. 54, und VIII ZR 2/19, IHR 2020, 246 Rn. 53; vom 12. Oktober 2016- VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; jeweils mwN).

    aa) Der Verkäufer eines Tiers hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 25; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 25, und VIII ZR 2/19, IHR 2020, 246 Rn. 28) und infolgedessen für die vertraglich vorausgesetzte (oder die gewöhnliche) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.

    Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tiers, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, aaO Rn. 19; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, aaO Rn. 26, und VIII ZR 2/19, aaO Rn. 29).

    Die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tiers sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tiers haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, aaO Rn. 27, und VIII ZR 2/19, aaO Rn. 30).

    Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit aus der deutlichen Brechung der Hufgelenksachse an beiden Vorderzehen das Vorliegen eines Mangels deshalb folgte, weil dieser Umstand die Gefahr einer alsbaldigen Erkrankung in sich barg beziehungsweise das Risiko einer Einbuße der Verwendungsmöglichkeit des als Elitestute veräußerten Pferds deutlich über die für ein Lebewesen typischen Entwicklungsunsicherheiten (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 27, 37; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 24 ff.; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 25 f.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 25 ff., und VIII ZR 2/19, IHR 2020, 246 Rn. 28 ff.; st. Rspr.) hinausging.

  • BGH, 10.11.2021 - VIII ZR 187/20

    Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln nach Gebrauchtwagenkauf: Einordnung des

    Vielmehr hat er mit Blick darauf, dass ein (behebbarer) Sachmangel jederzeit beseitigt werden oder in bestimmten Fällen auch - insbesondere bei Tieren, gelegentlich aber ebenso bei Sachen - ohne das Zutun der Vertragsparteien (von selbst) wieder entfallen kann, stets auch nachzuweisen, dass der Sachmangel bei Zugang des Gewährleistungsbegehrens weiterhin vorlag (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 35; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 42 f., und - VIII ZR 2/19, juris Rn. 24; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • OLG Frankfurt, 13.05.2022 - 19 U 269/19

    Pferdekauf: Rittigkeitsprobleme keine Mangelerscheinung

    In der gegebenen Fallgestaltung des Kaufs eines Pferds mit behaupteten "Rittigkeitsproblemen" geht es jedoch nicht um den Grund einer Mangelerscheinung oder ob sie dem Verkäufer zuzurechnen ist, sondern um die vorgelagerte Frage, ob eine Mangelerscheinung überhaupt gegeben ist (BGH Urt. v. 27.5.2020 - VIII ZR 2/19, BeckRS 2020, 15077 Rn. 22-56, beck-online).
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