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   RG, 14.12.1910 - II 1214/10   

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RG, 14.12.1910 - II 1214/10 (https://dejure.org/1910,288)
RG, Entscheidung vom 14.12.1910 - II 1214/10 (https://dejure.org/1910,288)
RG, Entscheidung vom 14. Dezember 1910 - II 1214/10 (https://dejure.org/1910,288)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die zum Tatbestande des Betrugs erforderliche Vermögensbeschädigung ausgeschlossen, wenn der Käufer gezahlt hat, um ein taugliches Abtreibungsmittel zu erwerben, während das gelieferte Mittel nicht tauglich war? 2. Ist in Fällen dieser Art der ursächliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 44, 230
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

    Diese Ausführungen übersehen, daß nach fast einhelliger Meinung von Rechtsprechung und Rechtslehre auch der Besitz an einer Sache für sich allein schon ein Vermögensbestandteil ist (RGSt 1, 55 ff; 16, 1,11; 59, 335,338; 41, 265,268; 42, 181, 183; 44, 230,235; GA 55, 324; Jagusch in LK 8. Aufl. Anm. II 4 a vor § 249 StGB; Schönke/Schröder, StGB 9. Aufl. Anm. VII 1 b zu § 263; Olshausen, StGB 11. Aufl. Anm. 29 zu § 263; Dreher-Maassen, StGB 3. Aufl. Anm. 6 a zu § 263).
  • BGH, 01.06.2016 - 2 StR 335/15

    Anfrageverfahren; räuberische Erpressung (Begriff des Vermögensnachteils:

    Von diesem Ansatz wichen die Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts in einem Fall ab, in dem es erneut um die Täuschung von Frauen über die Tauglichkeit eines an sie verkauften Mittels zur Herbeiführung eines Schwangerschaftsabbruchs ging (RG, Beschluss vom 14. Dezember 1910 - II 1214/10, RGSt 44, 230 ff. mit Anm. Binding DJZ 1911, Sp. 553 ff.).
  • BGH, 07.08.2003 - 3 StR 137/03

    Irrtum über das Bestehen eines Anspruchs; Billigung eines Anspruchs durch die

    Dabei bedarf es hier keines näheren Eingehens auf die Frage, ob auch der unter Strafandrohung stehende Besitz an dem Haschisch (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) strafrechtlich als Vermögensbestandteil der beiden Angeklagten zu werten war, so daß sie durch dessen unentgeltliche Weggabe einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB erlitten (so auf der Grundlage des faktisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriffs - vgl. allgemein RGSt 44, 230; BGHSt 2, 364; 8, 254; 15, 83 - für den konkreten Fall des Betäubungsmittelbesitzes: BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Sichverschaffen 2; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Versuch 1; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 3).
  • BGH, 16.08.2017 - 2 StR 335/15

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung; räuberische Erpressung (keine

    Er geht unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG, Beschluss vom 14. Dezember 1910 - II 1214/10, RGSt 44, 230 ff.) von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1951 - 4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 365 ff.; Urteil vom 17. November 1955 - 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 256 ff.; Beschluss vom 19. Juli 1960 - 1 StR 213/60, BGHSt 15, 83, 86).
  • BGH, 15.11.2016 - 3 ARs 16/16

    Anfrageverfahren; Herausgabe von Betäubungsmitteln als Vermögensverlust

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - zurückgehend auf eine Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts aus dem Jahr 1910 (RG, Beschluss vom 14. Dezember 1910 - II 1214/10, RGSt 44, 230) und weitergeführt durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGH, Urteil vom 11. Oktober 1949 - StS 160/49, OGHSt 2, 193, 201 f.) - im Rahmen der Vermögensdelikte des Betrugs (§ 263 StGB), der Untreue (§ 266 StGB) und der Erpressung (§ 253 StGB) der wirtschaftliche Vermögensbegriff - jedenfalls im Grundsatz - als maßgeblich anerkannt (BGH, Urteile vom 25. November 1951 - 4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 365 ff.; vom 17. November 1955 - 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 256 ff.; vom 16. August 1995 - 2 StR 303/95, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögenswert 1; vom 26. Oktober 1998 - 5 StR 746/97, NStZ-RR 1999, 184, 185 f.; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701; Beschluss vom 19. Juli 1960 - 1 StR 213/60, BGHSt 15, 83, 86).
  • BGH, 15.11.1951 - 4 StR 574/51

    Drehbank - § 263 StGB, verkürzte Ausbezahlung des Diebs durch den Hehler,

    RGSt 44, 230 ff., unter Ablehnung der Entsch.

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung an, die mit einer Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts (RGSt 44, 230 ff.) unter Aufgabe der früheren gegenteiligen Rechtsprechung eingeleitet und alsdann ständig aufrecht erhalten wurde (vgl. insbesondere RGSt 47, 67; 65, 3; RG, GA 59, 134; RG, LZ 1921 Sp 722 Ziff. 5; RG, LZ 1922 Sp 367 Ziff. 1).

    Die in der Entscheidung RGSt 44, 230 ff. dargelegten überwiegenden Gründe für diese Rechtsprechung haben, wie die erneute Prüfung des Senats ergeben hat, auch heute noch Geltung, um so mehr, als sich in neuerer Zeit die höchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen im Streben nach natürlicher Betrachtung und nach lebensgemäßen, befriedigenden Ergebnissen immer mehr von der bürgerlichrechtlichen Betrachtungsweise abgewendet und dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff, besonders auf dem Gebiet des Betrugs und der Untreue, ständig zunehmende Geltung verschafft hat.

    In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung zum betrogenen Betrüger hinzuweisen (RGSt 44, 230, 248; 65, 3 f.); auch hier ist die Strafbarkeit nicht zweifelhaft, obwohl der Strafschutz in der Regel einem Unwürdigen zugute kommt.

  • KG, 28.09.2000 - 1 Ss 44/00

    Begriff des Vermögensschadens bei sittenwidrigen Geschäften

    Seit der Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts (RGSt 44, 230, 235 ff) ist die oben unter a) dargelegte Ansicht von der Rechtsprechung aufgegeben worden.

    Wenn § 817 Satz 2 BGB dem Leistenden das Rückforderungsrecht vorenthält, so kann es damit die Tatsache des Verlustes nicht aus der Welt schaffen (vgl. RGSt 44, 230, 239 f).

    Die Unterschiede zwischen dem Privat- und Strafrecht resultieren daraus, daß die Aufgabe der beiden Rechtsordnungen verschiedenartig ist (vgl. RGSt 44, 230, 241).

    Der Bruch der Rechtsordnung im Falle des § 263 StGB bleibt derselbe, ob der Angegriffene sich bei seinem Verhalten seinerseits mit dem Gesetz im Einklang befunden hat oder nicht (vgl. RGSt 44, 230, 247 f; BGHSt 2, 364, 368).

    Er ist insoweit insbesondere vergleichbar mit dem vom Reichsgericht entschiedenen, bei dem der Verkäufer eines untauglichen Abtreibungsmittels einen Betrug begangen hat (RGSt 44, 230 ff) und mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Annahme von Geld unter Vorspiegelung der Vornahme einer ungesetzlichen Diensthandlung (BGHSt 29, 300 ff).

  • BGH, 10.11.2016 - 4 ARs 17/16

    Erpressung (Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln; wirtschaftlicher

    Der Senat hat sich zu dieser Frage in seinem Urteil vom 25. November 1951 (4 StR 574/51, BGHSt 2, 364, 365 ff.) der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, die seit der Entscheidung vom 14. Dezember 1910 - II 1214/10, RGSt 44, 230) vom wirtschaftlichen Vermögensbegriff ausgeht.
  • BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55

    FDJ-Gelder - § 266 StGB, Vermögensbegriff, Treubruch; § 263 StGB, Tateinheit; §

    Wer Sachen oder Geld, die er besitzt oder die ihm gehören, als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, unterliegt zwar der gesetzmäßigen polizeilichen Abwehr hiergegen; jedoch kann nach allgemeiner Ansicht in Bezug auf derartige Gegenstände unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Raub, Diebstahl, Erpressung, Unterschlagung und Betrug begangen werden, sei es von einem Teilnehmer oder von einer beliebigen anderen Person (vgl RGSt 44, 230; BGHSt 2, 364 mit Hinweisen; BGH LM § 242 Nr. 10; OGHSt 2, 193, 201; 2, 259).
  • AG Kassel, 28.05.2015 - 243 Ds 2850 Js 26209/14

    Hinweis auf Veränderung des rechtilchen Gesichtspunktes im Eröffnungsbeschluss;

    Ein Vermögensschaden ist hierin unabhängig davon, ob man alle Positionen, denen unabhängig von ihrer rechtlichen Anerkennung ein wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann, sog. wirtschaftlicher Vermögensbegriff (RGSt 44, 230; 66, 285; BGHSt 1, 264; 3, 99; 16, 220 und 325; 26 347; Kühl , JuS 1989, S. 505 ff.), oder die Summe aller wirtschaftlichen Güter einer Person, soweit sie unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen oder von dieser zumindest nicht missbilligt werden, sog. juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff (Gutmann MDR 1963, 5; Foth GA 66, 42; Lange ZStW 65, 78 u. 68, 645; Lenckner JZ 1967, 107; Cramer JuS 1966, 475; Rengier I 13/128; Wessels-Hillenkamp Rn. 535; Hoyer, Samson-FS S. 351 u. im SK § 263 StGB, Rn. 121, LK-Tiedemann § 263, Rn. 132)., als vom Strafrecht geschütztes Vermögen begreift, nicht zu erblicken.
  • BGH, 11.11.1980 - 1 StR 506/80

    Strafbarkeit wegen Betrugs - Anforderungen an die Rüge der Nichtbescheidung eines

  • AG Kassel, 28.05.2015 - 243 Ds

    Hinweis auf Veränderung des rechtilchen Gesichtspunktes im Eröffnungsbeschluss;

  • BGH, 11.06.1974 - 4 StR 83/74

    Mittäterschaft bei räuberischer Erpressung - Nötigung als mitbestrafte Nachttat

  • BGH, 04.03.1964 - 2 StR 28/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.04.1954 - 1 StR 699/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.02.1952 - 4 StR 739/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.04.1951 - 4 StR 101/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.04.1960 - 5 StR 42/60

    Aufhebung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges -

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