Rechtsprechung
FG Hamburg, 24.05.2000 - II 155/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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EStG § 15; EStG § 16; EStG § 18
Umfangreiche Hausverwaltungstätigkeit stellt - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umfangreiche Hausverwaltungstätigkeit stellt Gewerbebetrieb dar
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 18.03.1999 - IV R 5/98
Abgrenzung Gewerbebetrieb - selbständige Arbeit bei selbständigem Hausverwalter
Auszug aus FG Hamburg, 24.05.2000 - II 155/99
Der selbständige Hausverwalter erzielt Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, wenn seine Tätigkeit nicht über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, keine qualifizierte Aufgaben auf Angestellte oder Subunternehmer übertragen worden sind und die Beschäftigung von Hilfskräften für untergeordnete Arbeiten die Tätigkeit nicht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als gewerblich erscheinen lässt (vgl. BFH, Urteil vom 18.3. 1999 IV R 5/98, BFH/NV 1999, 1456 f m.w.N.).Ist neben der gewerblichen Immobilienmaklerei auch die Hausverwaltung gewerblich, ist ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festzusetzen, wenn zwischen den beiden Geschäftsbereichen eine Verflechtung in wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht gegeben ist (vgl. BFH, Urteil vom 18.3. 1999 IV R 5/98 aaO).
- BFH, 28.09.1993 - VIII R 67/92
Zur Bemessung der AfA eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts …
Auszug aus FG Hamburg, 24.05.2000 - II 155/99
Eine Hausverwaltungstätigkeit größeren Umfangs wird regelmäßig gewerblich ausgeübt, vor allem, wenn sie z.B. mit Maklertätigkeit gekoppelt ist (BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 28.9. 1993 VIII R 67/92, Bundessteuerblatt -BStBl- 1994 II 449 ff m.w.N.); bei der Verwaltung von 280 Wohnungen liegt dann im allgemeinen Gewerblichkeit vor (…vgl. Wacker in Schmidt, EStG , 18. Aufl. 1999, § 18 Rdz. 141 m.w.N.).
- KG, 05.10.2005 - 24 W 6/05
Wohnungseigentum: Anfechtung eines Beschlusses über Einzelabrechnungen; …
Zum Einen rechnete er 4.335,50 DM ab für die Vertretung der Beteiligten zu II. und zu III. in einem u.a. auf Abberufung der Beteiligten zu III. gerichteten Anfechtungsverfahren der Antragsteller vor dem Amtsgericht Schönberg - 76 II 155/99 WEG -, das auch wegen eines Gegenantrages auf Wohngeldzahlung und eines weiteren Antrags von keinem Beteiligten weiter betrieben wird.Die im Anfechtungsverfahren der Antragsteller vor dem Amtsgericht Schöneberg - 76 II 155/99 WEG - entstandenen Anwaltskosten von 4.335,50 DM (= 2.216,71 Euro) hätten nicht den Antragstellern auferlegt werden dürfen.