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   FG Thüringen, 13.10.2005 - II 165/05   

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https://dejure.org/2005,12471
FG Thüringen, 13.10.2005 - II 165/05 (https://dejure.org/2005,12471)
FG Thüringen, Entscheidung vom 13.10.2005 - II 165/05 (https://dejure.org/2005,12471)
FG Thüringen, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - II 165/05 (https://dejure.org/2005,12471)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Qualifizierung von handwerklichen Tätigkeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen; Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

  • Judicialis

    EStG 2002 § 35a Abs. 2; ; EStG 2002 § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (2002) § 35a Abs. 2 § 12
    "Haushaltsnahe Dienstleistung" im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG; keine Aufspaltung einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    "Haushaltsnahe Dienstleistung" im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG - keine Aufspaltung einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 361
  • EFG 2006, 121
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.09.2004 - 4 K 2030/04

    Renovierungsarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

    Auszug aus FG Thüringen, 13.10.2005 - II 165/05
    Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen umfasse alle (auch handwerkliche) Tätigkeiten, die mit dem Haushalt oder der Führung des Haushalts zusammenhingen, es sei denn, es liege Herstellungsaufwand vor (Morsbach, Anmerkung zum Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 2004, 4 K 2030/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1771; oder noch weitergehend Schmitt, DB 2003, 2623, wonach alle Aufwendungen, die nach den üblichen ertragsteuerlichen Abgrenzungskriterien zu den sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen zählten, dazugehörten).

    Grundlegende Renovierungsarbeiten, Aus- und Umbauten sind hingegen keine haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG (so auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2004, 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769; Finanzgericht München, Urteil vom 30. Juni 2005 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612).

    Eine solche Ausnahmeregelung ist grundsätzlich eng auszulegen und hat sich an dem in der Gesetzesbegründung umschriebenen Förderzweck zu orientieren (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2004, a.a.O.; Finanzgericht München, Urteil vom 30. Juni 2005, a.a.O.).

    Grundsätzlich verbietet die Vorschrift ein solches Vorgehen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2004, a. a. O.; zustimmend Schmitt, DB 2005, 256; a. A. Morsbach, EFG 2004, 1771).

  • FG Köln, 26.01.2011 - 4 K 1483/10

    Keine Steuerermäßigung für Müllgebühren

    Liegen gemischte Leistungen - wie hier das Abholen und die Verwertung des Mülls - vor, richtet sich die Einstufung, ob eine Leistung im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG vorliegt, nach zutreffender Rechtsprechung des Thüringer FG (Urteil vom 13. Oktober 2005 II 165/05, EFG 2006, 121) nach der zugrundeliegenden Hauptleistung.

    Eine Aufspaltung in berücksichtigungsfähige und nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen, scheidet demnach aus, wenn die Hauptleistung nicht abzugsfähig ist (Thüringer FG, Urteil vom 13. Oktober 2005 II 165/05, a.a.O.).

    Würden auch solche Aufwendungen im Rahmen des § 35a EStG erfasst werden, bliebe unbeachtet, dass der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "haushaltsnahe" Dienstleistungen eine Grenze für die Auslegung gezogen hat, um nicht jede Dienstleistung, soweit sie nur mit dem Haushalt oder der Führung eines Haushalts zusammenhängt, zu erfassen (vgl. Thüringer FG, Urteil vom 13. Oktober 2005, a.a.O.).

    Da § 35a EStG als Lenkungsnorm ausgestaltet ist, ist das Tatbestandsmerkmal "haushaltsnah" vielmehr grundsätzlich anhand der vorgenannten Kriterien eng auszulegen und hat sich an dem in der Gesetzesbegründung umschriebenen Förderzweck zu orientieren (Thüringer FG, Urteil vom 13. Oktober 2005 a.a.O.; FG München, Urteil vom 30. Juni 2005 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2004, 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769).

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 77/05

    Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 121 veröffentlichten Gründen ab.
  • FG Münster, 24.02.2022 - 6 K 1946/21

    Berücksichtigung von Aufwendungen für Müllentsorgung und Schmutzwasser als

    Wie bereits das FG Köln in seinem Urteil vom 26.01.2011 - 4 K 1483/10, EFG 2011, 978 unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Thüringen vom 13.10.2005 - II 165/05, EFG 2006, 121 entschieden hat, richtet sich bei einer gemischten Leistung die Einstufung, ob eine Leistung i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG vorliegt, nach der zugrundeliegenden Hauptleistung.
  • OLG Frankfurt, 16.02.2007 - 5 W 43/06

    Aktiengesellschaft: Eintragung eines Übertragungsbeschlusses im Handelsregister

    Die Interessenabwägung darf deshalb nicht dazu führen, dass die formellen und materiellen Aktionärsrechte im Ergebnis leer laufen (ebenso Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 12.10.2006 - 6 W 452/06 - DB 2006, 361, Juris Rz 80).
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