Rechtsprechung
RG, 18.12.1936 - II 170/36 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Kann der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft gegenüber dem in der Gesellschaft verbliebenen Erben des Mitgesellschafters ein Recht zur Übernahme des Geschäfts gemäß § 142 Abs. 1 HGB. aus einem Grunde herleiten, der in der Person des verstorbenen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 153, 274
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97
Anfechtung eines Arbeitsvertrages - Falschbeantwortung der Frage nach …
- BGH, 26.03.1956 - II ZR 102/55
Rechtsmittel
Allerdings muß bei der Abwägung aller Umstände, die ohne vollständige Würdigung der Persönlichkeit der Gesellschafter und des gesamten Gesellschaftslebens nicht möglich ist, in Betracht gezogen werden, ob in der Person der übrigen Gesellschafter oder eines von ihnen Umstände vorliegen, die selbst eine Pflichtwidrigkeit darstellen und eine andere Beurteilung der in der Person des Beklagten liegenden Umstände fordern (BGHZ 4, 108 [111]; RGZ 153, 274 [280]).Diesen von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung bei Klagen auf Ausschluß eines Gesellschafters aus einer OHG oder auf Übernahme einer OHG entwickelt (BGHZ 4, 108 [120]; RGZ 153, 274 [280]; RG HRR 37 Nr. 646; RG JW 1938, 2212 Nr. 28).
- BGH, 04.04.1951 - II ZR 10/50
Offene Handelsgesellschaft. Abwicklung
Gegenüber den Erben des Gesellschafters kann das Recht auf Übernahme des Geschäfts grundsätzlich nicht mehr aus einem Grunde hergeleitet werden, der in der Person des verstorbenen Gesellschafters entstanden ist (RG JW 1925, 244; RGZ 153, 274 [248]; OGHZ 3, 203 [211]). - BGH, 31.01.1957 - II ZR 281/55
Verwirkung des Provisionsanspruchs bei Verleitung des Kunden zum Vertragsbruch, …
Dieser Gedanke hat z.B. dazu geführt, daß bei einer Ausschließung wegen wichtigen Grunds aus einer Gesellschaft zu prüfen ist, wie weit Pflichtverletzungen der übrigen Gesellschaf ter das Verhalten des Gesellschafters, dessen Verbleiben nicht mehr zumutbar sein soll, in einem milderen Lichte erscheinen lassen (BGHZ 4, 108 [111]; RGZ 153, 274 [280]).