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RG, 21.07.1936 - II 30/36 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Kann gegenüber einem Unterlassungsanspruch die Einrede des Zurückbehaltungsrechts wegen einer Geldforderung erhoben werden? 2. Über die Grenzen eines solchen Zurückbehaltungsrechts.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 152, 71
Wird zitiert von ... (8)
- BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07
Ordentliche Kündigung - Zurückbehaltungsrecht
dd) Entsprechend dem Grundgedanken des § 273 Abs. 1 BGB, dass der Gläubiger, der selbst nicht leisten will, arglistig handelt, wenn er die vertraglich geschuldete Leistung einfordert (BGH 11. April 1984 - VIII ZR 302/82 - BGHZ 91, 73, 83;… Ahrens Zivilrechtliche Zurückbehaltungsrechte Rn. 168;… MünchKommBGB/Krüger § 273 Rn. 2), steht die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts selbst auch unter dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB (vgl. insb. RG 21. Juli 1936 - II 30/36 - RGZ 152, 71, 74;… MünchKommBGB/Krüger § 273 Rn. 72 mwN; Söllner ZfA 1973, 1, 11) und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. zuletzt BAG 26. September 2007 - 5 AZR 870/06 - AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 21;… ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 690;… MünchKommBGB/ Müller-Glöge § 611 Rn. 11;… AnwK-BGB/Schmidt-Kessel § 273 Rn. 3). - BGH, 11.04.1984 - VIII ZR 302/82
Fälligkeit einer Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten
Hieran ist richtig, daß das Zurückbehaltungsrecht, ein besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB), der Sicherung des eigenen Anspruchs dient, aber nicht zur faktischen Vereitelung der Durchsetzung der Gegenforderung führen darf (RGZ 152, 71, 74-75; RG JW 1935, 505-506; BGH Urteil vom 17. Januar 1956 - I ZR 3/55 = LM WBG § 41 Nr. 1;… Erman/Sirp, § 242 Rdn. 165 und §§ 273, 274 Rdn. 21). - KG, 07.01.2011 - 13 U 31/10
Schadenersatz: Kostenerstattungsanspruch des Grundstücksbesitzers im Fall …
Es handelt sich insoweit um einen Rechtsgedanken, der auch der Regelung des § 320 Abs. 2 BGB zugrunde liegt und der auch im Rahmen des § 273 BGB durchaus herangezogen wird (vgl. RGZ 61, 128, 133; RGZ 152, 71, 74; BGH NJW 1988, 2607; BGH NJW 2004, 3496; Krüger in MK aaO § 273 Rn 72; Staudinger/Bittner.
- BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 140/97
Besitzansprüche eines Wohnungseigentümers gegenüber anderen Wohnungseigentümern …
Auch ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1 und 2 BGB gegenüber Besitzschutz- und Unterlassungsansprüchen nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 64, 122/125; RGZ 152, 71/73;… Palandt/Heinrichs § 273 Rn. 5 und 21;… Palandt/ Bassenge § 863 Rn. 2). - BVerwG, 19.10.1970 - VI B 15.70
Überweisung nicht mehr zustehender Bezüge an einen auf Antrag zu entlassenden …
Nach den insoweit maßgeblichen - auch vom Berufungsgericht zugrundegelegten - zivilrechtlichen Grundsätzen findet die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts entsprechend seinem Sicherungszweck und den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie der Billigkeit seine "natürliche Grenze" an dem Schutzbedürfnis des Schuldners (vgl. außer der im Berufungsurteil angeführten Entscheidung RGZ 137, 324 [354] noch RGZ 85, 133 [137/138]; 136, 19 [26]; 152, 71 [73/74];… Palandt, BGB, 29. Aufl., § 273 Anm. 5 c). - BGH, 31.03.1953 - I ZR 74/52
Rechtsmittel
Denn die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes darf nicht zu einer gänzlichen Vereitelung des Gläubigerrechtes führen (RG JW 1919, 105; RGZ 152, 71 [73 f]). - BGH, 31.01.1964 - V ZR 174/61
Rechtsmittel
Es mag dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht meint und wofür es sich auf RGZ 152, 71, 73 berufen kann, eine Zurückbehaltung immer dann unzulässig ist, wenn der Zurückbehaltende weiß, daß sein Gläubiger die von ihn geschuldete Leistung nicht oder nicht in absehbarer Zeit erbringen kann. - BGH, 06.05.1959 - V ZR 80/58
Rechtsmittel
Die aus diesen Ausführungen sich ergebende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Sicherungszweck, dem das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB diene, die Billigkeit und der Grundsatz von Treu und Glauben ließen es nicht zu, daß das Zurückbehaltungsrecht übermäßig ausgedehnt werde und daß es deshalb nicht gegeben sei, wenn es über den Sicherungszweck hinausgehen würde, ist frei von Rechtsirrtum (RGZ 61, 128, 133; 85, 133, 137/138; 136, 19, 26; 137, 324, 353/354; 152, 71, 74/75) und wird auch von der Revision nicht angegriffen.