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   FG Niedersachsen, 11.03.1994 - II 374/93   

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FG Niedersachsen, 11.03.1994 - II 374/93 (https://dejure.org/1994,36540)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.03.1994 - II 374/93 (https://dejure.org/1994,36540)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. März 1994 - II 374/93 (https://dejure.org/1994,36540)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1994, 1016
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BFH, 14.09.1999 - III R 78/97

    Wiedereinsetzung für Investitionszulagenantrag

    Mit weiterem Schriftsatz vom 13. Dezember 1995 beantragte er ferner unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 11. März 1994 II 374/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 1016) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist für Investitionszulage 1991/92 und 1993/94. Gleichzeitig bat der Kläger das FA Y die notwendigen Unterlagen bezüglich des Wirtschaftsjahrs 1993/94 dem beklagten FA zuzuleiten.

    Das FG nimmt insoweit auf sein Urteil in EFG 1994, 1016 Bezug, an welchem es auch im Urteil vom 23. November 1995 II 252/94 (EFG 1996, 459) festgehalten habe.

    Die Hinweise in den Investitionszulagenvordrucken und im Erläuterungsblatt seien aufgrund des Urteils des Niedersächsischen FG in EFG 1994, 1016 vom Antragsjahr 1994 an weiter präzisiert und dem --bereits zuvor eindeutigen-- Gesetzeswortlaut in § 6 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 angepaßt worden.

    Das erste Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. März 1994 (a.a.O.) sei aber bereits am 25. November 1994 in EFG veröffentlicht worden.

  • BFH, 27.08.1998 - III R 47/95

    Zuständiges Finanzamt für Investitionszulagen-Antrag

    Entgegen dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 11. März 1994 II 374/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 1016) sieht der Senat in dem Hinweis über die Zuständigkeit der FÄ in dem Vordruck IZ 93 (Antrag auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz) nicht eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigende unzutreffende oder mißverständliche Auskunft.

    c) Soweit der Kläger im Einspruchsverfahren (Schreiben vom 1. Dezember 1994), vor dem FG und in der Revision unter Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 1994, 1016 zusätzlich geltend gemacht hat, sein Berater habe die in der langjährigen Praxis der Finanzverwaltung bisher getroffenen Zuständigkeitsregelungen verinnerlicht und sei deshalb von der Zuständigkeit des Feststellungs-FA P ausgegangen, handelt es sich um Tatumstände, die erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist (§ 110 Abs. 2 AO 1977) vorgetragen wurden und die deshalb den Wiedereinsetzungsantrag nicht stützen können (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, zu § 65 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

    Der Hinweis des Klägers (unter Bezug auf das Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 1994, 1016), die Finanzverwaltung habe in dem Schreiben des BMF vom 31. Dezember 1986 (BStBl I 1987, 51) unter Tz. 83 bestimmt, aus Vereinfachungsgründen werde auch in Fällen der (nur) gesonderten Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO 1977 die Investitionszulage von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen FA gewährt, obwohl nach § 5 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1986 --ebenso wie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1993-- das für die Besteuerung des Antragstellers nach dem Einkommen zuständige FA zuständig gewesen sei, entschuldigt die Fristversäumung im Streitfall nicht.

  • BFH, 27.08.1998 - III R 15/96

    InvZul; gesonderte Feststellung i.S.v. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO;

    Dies gelte für die überlange Postlaufzeit sowie für die übrigen Tatsachen, die das FG in seinem Urteil vom 11. März 1994 II 374/93 (EFG 1994, 1016) dazu bewogen hätten, einem Steuerpflichtigen bei einer Fristversäumung wegen der unzureichenden Belehrung über die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA im zu verwendenden Antragsformular keinen Schuldvorwurf zu machen.

    Dabei kann dahinstehen, ob der Vorentscheidung bzw. dem vom FG in Bezug genommenen FG-Urteil in EFG 1994, 1016 darin gefolgt werden könnte, einem Anspruchsberechtigten sei bei (nur) gesonderter Feststellung der Einkünfte die Einreichung seines Investitionszulagenantrags beim unzuständigen Feststellungs-FA deshalb nicht als Verschulden anzulasten, weil in dem zu verwendenden Antragsvordruck nicht unmißverständlich auf die Zuständigkeit des Wohnsitz-FA hingewiesen worden sei.

    Dem widerspricht nicht der Hinweis des FG, die in seinem Urteil in EFG 1994, 1016 für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand herangezogenen Umstände, insbesondere die nach Auffassung des FG unzureichende Belehrung im Antragsformular, seien dem FA bekannt gewesen.

  • FG Niedersachsen, 23.11.1995 - II 254/94

    Investitionszulage; verspäteter Antrag auf Investitionszulage

    Soweit die Verspätung darauf beruht, daß der Antrag vom Prozeßbevollmächtigten beim unzuständigen FA eingereicht worden ist, ist ein Verschulden nach den Grundsätzen des Urteils des erkennenden Senats vom 11. März 1994 II 374/93 (EFG 1994, 1016) deshalb ausgeschlossen, weil im amtlichen Antragsvordruck nicht unmißverständlich und optisch hervorgehoben darauf hingewiesen war, daß die Finanzverwaltung vordem jahrelang entgegen der gesetzlichen Regelung die Stellung des Antrags auf InvZul bei dem Betriebsstätten-FA auch in Fällen der - nur - gesonderten Feststellung zugelassen hatte, zuletzt noch in Tz. 83 des BMF-Schreibens vom 31.12.1986 (BStBl II 1987, 51).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird aus Vereinfachungsgründen, zumal diese Entscheidung von der Finanzverwaltung uneingeschränkt angewendet wird, auf den Inhalt des Senatsurteils vom 11.03.1994 (II 374/93, a.a.O.) verwiesen.

    Auch die übrigen Tatsachen, die den erkennenden Senat zu der o.a. Entscheidung im Urteil vom 11.03.1994 (II 374/93, a.a.O.) veranlaßt haben, wonach einem Steuerpflichtigen wegen der unzureichenden Belehrung über die Zuständigkeit im Antragsformular und auch seinem Bevollmächtigten kein Schuldvorwurf gemacht werden kann, waren in diesem Sinne amtsbekannt.

  • FG Niedersachsen, 03.09.1997 - II 536/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Versäumen der

    Zur Begründung bezog er sich auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.03.1994 Aktenzeichen II 374/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 1016).

    Der erkennende Senat hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 11.03.1994, II 374/93 (EFG 1994, 1016) entschieden, auch einen steuerlichen Berater treffe kein Verschulden an der Versäumung der Investitionszulagenantragsfrist, wenn er den Antrag fristgerecht bei dem Betriebsstättenfinanzamt stelle und dieses im wesentlichen damit begründet, die Finanzverwaltung habe jahrelang entgegen der gesetzlichen Regelung die Stellung des Antrags auf Investitionszulage bei dem Betriebsstättenfinanzamt auch in Fällen der (nur) gesonderten Feststellungen zugelassen (vgl. zuletzt Tz. 83 des BMF-Schreibens vom 31. Dezember 1996, BStBl II 1997, 51) und durch die jahrelange, kommentarlose Verwendung eines dem Gesetz widersprechenden Belehrungstextes eine Art "Gefahrenlage" geschaffen, die die Beraterschaft zwangsläufig "verinnerlicht" habe und müsse deshalb, wolle sie zu einer dem Gesetz entsprechenden Verfahrensregelung zurückkehren, alles tun, um zu verhindern, daß die von ihr geschaffene Gefahrenlage zu Nachteilen der Anspruchsberechtigten führe; sie müsse deshalb klar und unmißverständlich die Gesetzeslage wiedergeben und durch unübersehbare, optische Hinweise den geänderten Belehrungstext kennzeichnen.

  • BFH, 22.07.1998 - III B 99/97

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

    Ebensowenig genügt die bloße Behauptung, das angefochtene Urteil stehe in krassem Widerspruch zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 11. März 1994 II 374/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 1016), den Anforderungen an die Darlegung der inhaltlichen Klärungsbedürftigkeit der damit angesprochenen Rechtsfrage.
  • FG Berlin, 01.10.1997 - II 64/95

    Investitionszulage bei Praxisgemeinschaften

    Unter Hinweis auf das FG Hannover (II 374/93 - EFG 1994, 1016) verweise sie auf die nicht eindeutig auf dem Antragsformular verzeichnete Zuständigkeitsregelung und das Antragsverfahren.
  • FG Schleswig-Holstein, 09.03.1995 - V 10/95

    Verspätete Stellung des Antrags auf Investitionszulage ; Wiedereinsetzung in den

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  • FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 16 K 559/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines verspätet eingegangenen

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  • FG Nürnberg, 07.11.2001 - III 153/98

    Präklusionswirkung des § 4 Satz 1 InvZulG 1991; Wirkung eines fehlerhaften aber

    Ein schutzwürdiges Vertrauen ist daher nicht gegeben (Abgrenzung zum Urteil des FG Niedersachsen vom 11. März 1994 II 374/93, EFG 1994, 1016).
  • FG Düsseldorf, 16.01.1998 - 16 K 1110/94

    Möglichkeit der Gewähr einer Investitionszulage nach Fristablauf;

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